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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 6 - § 181

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Zustellung durch Niederlegung auch dann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erfolgen kann, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt wurde. Diese Möglichkeit bestand nach § 182 a.F. vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 2001  S.1206). Durch die Novellierung sollte diese Möglichkeit der Zustellung durch Niederlegung bei Beauftragung der Post nicht ausgeschlossen werden. Es kommt jedoch im Gesetzeswortlaut nur unvollkommen zum Ausdruck, dass auch bei Ausführung der Zustellung durch die Post die Zustellung durch Niederlegung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zulässig ist. Durch die Neufassung des § 181 Abs.1 sollen die mit der bisherigen Fassung verbundenen Auslegungsschwierigkeiten ausgeräumt werden.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen