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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 8 - § 269 Abs.3

Nach der Neuregelung des § 269 Abs.3 Satz 3 durch Art.1 Abs.1 Nr.34b) des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001  S.1881,1887) bestimmt sich die Kostentragungspflicht bei Wegfall des Anlasse zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit nunmehr unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen des Gerichts, wenn der Kläger die Klage unverzüglich nach Wegfall des Klageerhebungsanlasses zurücknimmt. Das Gesetz hat für den Fall der Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit die flexible und prozessökonomische Kostenregelung aus § 91a übernommen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Klagerücknahme "unverzüglich" erfolgt. Dieses einschränkende Erfordernis geht zurück auf den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus der 13. Legislaturperiode (BT-Drs.13/6398; dort Art.1 Nr.13) und beruhte auf dem gesetzgeberischen Willen, den durch die Neuregelung privilegierten Kläger zu zügigem Handeln anzuhalten und die Sache nicht zu verzögern. Es führt indessen ,dazu, dass bei nicht unverzüglicher Klagerücknahme keine prozessökonomische Erledigung der Sache möglich ist, ohne dass hierfür überzeugende Gründe ersichtlich sind. Auch Kostenaspekte lassen ein unverzüglich Handeln nicht unbedingt notwendig erscheinen: Verzögert der Kläger die Klagerücknahme und verursacht er dadurch zusätzliche Kosten (etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Beklagtenseite), so kann dies im Rahmen der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. Daher ist das einschränkende Merkmal "unverzüglich" zu streichen.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen