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Anmerkungen zu § 29b ZPO
§ 29b ZPO wurde aufgehoben
durch das Gesetz
zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
vom 26.03.07
(Art.3 Abs.6, BGBl. I
2007
S.370, 376f,
in Kraft seit 01.07.07).
Die Zuständigkeit in WEG-Sachen ist seit 01.07.07 geregelt
in § 43 WEG.
§ 29b ZPO hatte bis zum 30.06.07 folgenden Wortlaut:
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§ 29b |
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besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum |
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Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich
auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder
auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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