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Anmerkungen zu § 93b ZPO
§ 93b Abs.1 ZPO wurde neu gefasst
durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01
(Art.3 Nr.3, BGBl. I
2001
S.1149, 1166,
in Kraft seit 01.09.01).
Gemäß § 24 EGZPO
ist § 93b Abs.1 und 2 ZPO
auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 01.09.01
rechtshängig geworden ist, in seiner bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 93b ZPO hatte bis zum 31.08.01 folgenden Wortlaut:
§ 93b (Kosten bei Räumungsklagen)
(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht
darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf
Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der
§§ 556a, 556b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten
Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann
das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger
auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung
des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen
verlangt hatte und
1. der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich
entstanden sind (§ 556a Abs.1 Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder
2. in den Fällen des § 556b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs der Kläger dem Beklagten nicht unverzüglich
seine berechtigten Interessen bekanntgegeben hat.
Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des
Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.
(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht
darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die
Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der
§§ 556a, 556b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das
Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen,
wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich
über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat.
Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des
Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben
wird.
(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum
sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt,
so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise
dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits
vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen
die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine
den Umständen nach angemessene Räumungsfrist
vom Kläger vergeblich begehrt hatte.
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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