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Anmerkungen zu § 174 ZPO
§ 174 ZPO wurde geändert
durch das Gesetz
zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte
vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.02
(Art.1, BGBl. I
2002
S.2850, in Kraft seit 01.08.02).
Bis zum 31.07.02 hatte § 174 ZPO folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 174 |
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Zustellung gegen Empfangsbekenntnis |
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Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher,
einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund
ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen
werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder
eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis
zugestellt werden.
Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift
des Adressaten versehene schriftliche Empfangsbekenntnis, das an das Gericht
zurückzusenden ist.
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An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie
zugestellt werden.
Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis"
eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift
des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen,
der das Schriftstück zur Übermittlung aufgegeben hat.
Das Empfangsbekenntnis kann durch Telekopie oder schriftlich übermittelt werden.
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An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden.
Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung
elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben.
Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur
zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
Das Empfangsbekenntnis kann als elektronisches Dokument, durch Fernkopie oder schriftlich
erteilt werden.
Wird es als elektronisches Dokument erteilt, genügt an Stelle der Unterschrift
die Angabe des Namens des Adressaten.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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