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Anmerkungen zu § 181 ZPO

§ 181 Abs.1 ZPO wurde neu gefasst
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.04
(Art.1 Nr.6, BGBl.2004  S.2198, in Kraft seit 01.09.04).
-->  Gesetzesbegründung

§ 181 Abs.1 ZPO hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:
Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück
1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder
2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle
niedergelegt werden.
Über die Niederlegung ...



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen