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Anmerkungen zu § 181 ZPO
§ 181 Abs.1 ZPO wurde neu gefasst
durch das Erste
Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmodernisierungsgesetz)
vom 24.08.04
(Art.1 Nr.6, BGBl. I
2004
S.2198,
in Kraft seit 01.09.04).
--> Gesetzesbegründung
§ 181 Abs.1 ZPO hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:
Ist die Zustellung nach § 178
Abs.1 Nr.3 oder § 180
nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück
1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
der Ort der Zustellung liegt, oder
2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung
beauftragt ist, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle
niedergelegt werden.
Über die Niederlegung ...
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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