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Anmerkungen zu § 269 ZPO

§ 269 Abs.3 Satz 3 ZPO wurde neu gefasst
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.04
(Art.1 Nr.8, BGBl.2004  S.2198, in Kraft seit 01.09.04).
-->  Gesetzesbegründung

§ 269 Abs.3 Satz 3 ZPO hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:
Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

§ 269 ZPO wurde neu gefasst
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.01
(Art.2, BGBl.2001  S.1887, 1888, in Kraft seit 01.01.02).

Die alte Fassung des § 269 ZPO (bis 31.12.01) finden Sie hier.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen