www.rechtsrat.ws
Anmerkungen zu § 269 ZPO
§ 269 Abs.3 Satz 3 ZPO wurde neu gefasst
durch das Erste
Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmodernisierungsgesetz)
vom 24.08.04
(Art.1 Nr.8, BGBl. I
2004
S.2198,
in Kraft seit 01.09.04).
--> Gesetzesbegründung
§ 269 Abs.3 Satz 3 ZPO hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:
Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen
und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen,
so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
§ 269 ZPO wurde neu gefasst
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.01
(Art.2, BGBl. I
2001
S.1887, 1888,
in Kraft seit 01.01.02).
Die alte Fassung des § 269 ZPO (bis 31.12.01) finden Sie
hier.
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
|