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Anmerkungen zu § 278 ZPO

§ 278 Abs.6 ZPO wurde neu gefasst
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.04
(Art.1 Nr.8a, BGBl.2004  S.2198, in Kraft seit 01.09.04).

§ 278 Abs.6 ZPO hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:
Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
Das Gericht ...

§§ 278, 279 ZPO wurden neu gefasst
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.01
(Art.2, BGBl.2001  S.1887, 1888, in Kraft seit 01.01.02).

Die alte Fassung der §§ 278, 279 ZPO (bis 31.12.01) finden Sie hier.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen