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Anmerkungen zu § 794 ZPO

Abs.1 Nr.2a

vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger: siehe hierzu §§ 645ff ZPO


Abs.1 Nr.5

Gemäß Art.3 Abs.4 der 2.Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 (BGBl. I 1997, S.3039) ist § 794 Abs.1 Nr.5 in seiner alten Fassung anzuwenden, wenn die vollstreckbare Urkunde vor dem 1.1.1999 errichtet wurde.

Diese alte Fassung lautet wie folgt:

5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen