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Anmerkungen zu § 917 ZPO

§ 917 Abs.2 ZPO wurde geändert
durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz) vom 04.11.03
(BGBl.2003  S.2166, in Kraft seit 01.01.04).


Bis zum 31.12.03 hatte § 917 Abs.2 ZPO folgenden Wortlaut:

ZPO § 917  

Arrestgrund bei dinglichem Arrest
 
 
ZPO § 917 Absatz 2


Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste.

Dies gilt nicht, wenn das Urteil nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und den Beitrittsübereinkommen dazu oder dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II 1994 S.2658, 3772) vollstreckt werden müsste.
 
 

 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen