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Anmerkungen zu § 917 ZPO
§ 917 Abs.2 ZPO wurde geändert
durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
in den Mitgliedsstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz)
vom 04.11.03
(BGBl. I
2003
S.2166,
in Kraft seit 01.01.04).
Bis zum 31.12.03 hatte § 917 Abs.2 ZPO folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 917 |
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Arrestgrund bei dinglichem Arrest |
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Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen,
wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste.
Dies gilt nicht, wenn das Urteil nach dem Übereinkommen
vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und den
Beitrittsübereinkommen dazu oder dem Übereinkommen
vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II
1994 S.2658, 3772) vollstreckt werden müsste.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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