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Anmerkungen zu § 1006 ZPO

§ 1006 Abs.1 ZPO wurde geändert
durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.06
(Art.50 Nr.4, BGBl.2006  S.866, 875, in Kraft seit 25.04.06).

§ 1006 Abs.1 ZPO hatte bis zum 24.04.06 folgenden Wortlaut:

ZPO § 1006  

bestelltes Aufgebotsgericht
 
 
ZPO § 1006 Absatz 1


Die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen, kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.

Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt.
 
 

 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen