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Anmerkungen zu § 1009 ZPO

§ 1009 Satz 3 ZPO wurde eingefügt
durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.05
(Art.1 Nr.48, BGBl.2005  S.837, 841, in Kraft seit 01.04.05).

§ 1009 Abs.1 und 2 ZPO wurden aufgehoben durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.06.02
(Art.10, BGBl.2002  S.2010, 2059, in Kraft seit 01.07.02).

Bis zum 30.06.02 hatte § 1009 ZPO folgenden Wortlaut:

ZPO § 1009  

öffentliche Bekanntmachung
 
 
ZPO § 1009 Absatz 1


Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokal der Börse, wenn eine solche am Sitz des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger.
 
 
 
ZPO § 1009 Absatz 2


Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
 
 
 
ZPO § 1009 Absatz 3


Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter erfolgen.

Das gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist.
 
 

 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen