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       Bankrecht
Urteile - Leitsätze


BGH 2017
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BGH 2017
1. Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
2. Mittels der Wendung:
      „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."
unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens, das nicht aufgrund eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrags gewährt wird, unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.

  • BGH, Urteil vom 16.05.2017 (Az. XI ZR 586/15)
         - zur Zulässigkeit der Feststellungsklage (1. Leitsatz) siehe auch:
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), 2. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 467/15)
              BGH, Urteil vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 183/15), 1. Leitsatz
              OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 (Az. 14 U 118/16), 1. Leitsatz
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 17 U 58/16), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 (Az. 6 U 193/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 1. Leitsatz

  • _ _ _
    Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.

  • BGH, Urteil vom 16.05.2017 (Az. XI ZR 430/16)

  • _ _ _
    Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung
          Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"
    sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung
          „Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 €."
    sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

  • BGH, Urteil vom 09.05.2017 (Az. XI ZR 308/15)
         - zur Unzulässigkeit der Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen siehe
              BGH, Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15)

  • _ _ _
    Die Parteien können das Zustandekommen verbundener Verträge als Ergebnis einer rechtlichen Bewertung nicht unstreitig stellen.

  • BGH, Urteil vom 09.05.2017 (Az. XI ZR 314/15)

  • _ _ _
    Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten.

  • BGH, Urteil vom 09.05.2017 (Az. II ZR 10/16)

  • _ _ _
    Bei einer Publikumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind.

  • BGH, Urteil vom 09.05.2017 (Az. II ZR 344/15)

  • _ _ _
    Widerruft der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung, steht seiner Aufrechnung gegen eine Hauptforderung der Bank mit einer Gegenforderung auf Herausgabe der von der Bank als Rückgewährschuldnerin gezogenen Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers in Höhe des Bruttobetrags nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und von Kirchensteuer nach sich ziehen kann.

  • BGH, Urteil vom 25.04.2017 (Az. XI ZR 108/16)
         - zur Bedeutung der Kapitalertragsteuer bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags so auch:
              BGH, Urteil vom 25.04.2017 (Az. XI ZR 573/15), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 4. Leitsatz
              anders: KG Berlin, Urteil vom 20.02.2017 (Az. 18 U 31/16), 2. Leitsatz

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    1. Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17.07.2001, Az. X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305; Beschluss vom 21.04.1966, Az. VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759).
    2. Zur Widerlegung der Vermutung, der Darlehensgeber eines Immobiliardarlehens habe aus den von ihm erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlangt (Fortführung von Senatsurteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15, WM 2016, 1930, Rn. 50).

  • BGH, Urteil vom 25.04.2017 (Az. XI ZR 573/15)
         - zur Bedeutung der Kapitalertragsteuer bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags (1. Leitsatz) so auch:
              BGH, Urteil vom 25.04.2017 (Az. XI ZR 108/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 4. Leitsatz
              anders: KG Berlin, Urteil vom 20.02.2017 (Az. 18 U 31/16), 2. Leitsatz

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    Die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB verdrängt als speziellere Regelung die Überleitungsvorschrift Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bezüglich § 358 BGB nur, soweit § 358 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.07.2002 (OLG-Vertretungsänderungsgesetz, BGBl. I S. 2850) geändert worden ist.

  • BGH, Urteil vom 04.04.2017 (Az. II ZR 179/16)

  • _ _ _
    Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

  • BGH, Urteil vom 23.03.2017 (Az. III ZR 93/16)
         - siehe auch (Beratungsprotokoll vor Unterzeichnung nicht gelesen):
              BGH, Urteil vom 17.03.2016 (Az. III ZR 47/15), Rn. 18
              OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2016 (Az. 11 U 3/16)
              OLG Celle, Urteil vom 23.06.2016 (Az. 11 U 9/16)
              Grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers bei Risiko- und Warnhinweisen im Beratungsprotokoll? (Maier, VuR 2017, 56 - Heft 2/2017)

  • _ _ _
    1. Ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 13.07.2006, Az. III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406; vom 29.05.2008, Az. III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129; vom 06.11.2008, Az. III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329; vom 12.02.2009, Az. III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613; vom 23.07.2009, Az. III ZR 323/07, BeckRS 2009, 22724; vom 22.04.2010, Az. III ZR 318/08, WM 2010, 1017; vom 15.07.2010, Az. III ZR 321/08, WM 2010, 1537, und vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12, WM 2014, 118).
    2. Von einem Treuhandkommanditisten kann jedenfalls erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind.

  • BGH, Urteil vom 16.03.2017 (Az. III ZR 489/16)

  • _ _ _
    1. Gibt der Kläger, der nicht Organ der beklagten Genossenschaft ist, in der Klageschrift den gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft erkennbar irrtümlich fehlerhaft an und wird die Klage an den richtigen gesetzlichen Vertreter zugestellt, ist sie ordnungsgemäß erhoben (Abgrenzung zu BGH, ...).
    2. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Verbraucher nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht.
    3. Mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote „Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann" im Anschluss an die Angabe „zwei Wochen (einem Monat)" macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhängt.

  • BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16)
         - zur Zulässigkeit der Feststellungsklage (2. Leitsatz) siehe auch:
              BGH, Urteil vom 16.05.2017 (Az. XI ZR 586/15), 1. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 467/15)
              BGH, Urteil vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 183/15), 1. Leitsatz
              OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 (Az. 14 U 118/16), 1. Leitsatz
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 17 U 58/16), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 (Az. 6 U 193/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 1. Leitsatz
         - zur Fußnote (3. Leitsatz) siehe auch:
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016 (Az. 17 U 187/15), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 (Az. 6 U 145/15)

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    Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag (im Anschluss an Senatsurteile vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 und vom 21.12.2010, Az. XI ZR 52/08, WM 2011, 306).

  • BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 508/15)

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    Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.

  • BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 185/16)
         - aufgehoben: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 272/16)
  • Bausparkasse kündigt Bausparvertrag

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    Zur Zulässigkeit einer auf die Feststellung gerichteten Klage, ein Verbraucherdarlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.

  • BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 467/15)
         - zur Zulässigkeit der Feststellungsklage siehe auch:
              BGH, Urteil vom 16.05.2017 (Az. XI ZR 586/15), 1. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), 2. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 183/15), 1. Leitsatz
              OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 (Az. 14 U 118/16), 1. Leitsatz
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 17 U 58/16), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 (Az. 6 U 193/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 1. Leitsatz

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    Auch im sogenannten Präsenzgeschäft kann ein durch objektive Auslegung ermittelter Belehrungsfehler nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden.

  • BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 381/16)
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  • 1. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Verbraucher nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht.
    2. Zu den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an die bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags als eines Fernabsatzvertrags erteilte Widerrufsbelehrung.

  • BGH, Urteil vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 183/15)
         - zur Zulässigkeit der Feststellungsklage (1. Leitsatz) siehe auch:
              BGH, Urteil vom 16.05.2017 (Az. XI ZR 586/15), 1. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), 2. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 467/15)
              OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 (Az. 14 U 118/16), 1. Leitsatz
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 17 U 58/16), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 (Az. 6 U 193/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 1. Leitsatz


  • Andere Gerichte 2017
    1. Zur Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages.
    2. Zur Änderung des Klagebegehrens des in erster Instanz (mit der positiven Feststellungsklage) erfolgreichen Klägers nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 (Az. 6 U 193/16)
         - Das Urteil ist in Ergebnis und Begründung abwegig.
         - zur Zulässigkeit der Feststellungsklage siehe auch:
              BGH, Urteil vom 16.05.2017 (Az. XI ZR 586/15), 1. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), 2. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 467/15)
              BGH, Urteil vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 183/15), 1. Leitsatz
              OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 (Az. 14 U 118/16), 1. Leitsatz
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 17 U 58/16), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 1. Leitsatz

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    1. Ebenso, wie dem Beratungsunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, ist auch dem Anleger ein Vortrag „ins Blaue hinein" nicht gestattet.
    2. Auch wenn es sich bei der Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen um eine negative Tatsache handelt, setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen.
    3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Beweisangebot des Beratungsunternehmens auf Vernehmung des Anlegers als Partei nachzugehen ist über deren Behauptung, der Anleger hätte die streitgegenständliche Anlage auch im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung gezeichnet.

  • OLG Celle, Urteil vom 22.06.2017 (Az. 11 U 147/16)

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    1. Sind die mit Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags entstandenen Ansprüche des Verbrauchers infolge einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Unternehmers aus dem Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB) nach § 389 BGB erloschen, steht der auf die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, gerichteten Klage der Vorrang einer möglichen und zumutbaren Leistungsklage nicht (mehr) entgegen.
    2. Den nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB möglichen Nachweis eines niedrigeren Gebrauchsvorteils kann der Verbraucher in der Regel nicht alleine damit führen, dass er sich auf einen in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssatz für das Neugeschäft der deutschen Banken/Kredite an private Haushalte bezieht, der den Vertragszins um nicht mehr als einen Prozentpunkt unterschreitet. Der statistisch ausgewiesene Zins stellt nur dann ein ausreichendes Indiz für die fehlende Marktüblichkeit des höheren Vertragszinses dar, wenn er von diesem in krasser Weise abweicht, was regelmäßig erst ab einer Abweichung von mehr als einem Prozentpunkt in Betracht kommt.
    3. Auch vor Schaffung des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB hat die gesetzliche Ausgestaltung des Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346 ff. BGB für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen durch den Verbraucher keine Begrenzung auf die Zeit bis zur Widerrufserklärung enthalten.
    4. Aufgrund der in § 389 BGB angeordneten Rückwirkung können aufgerechnete Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverältnis (§§ 346 ff. BGB) nicht Grundlage für - insbesondere auf weiteren Nutzungsersatz gerichtete - Folgeansprüche sein, die ihren Rechtsgrund gerade in der Nichterfüllung des Anspruchs bis zur Abgabe der Aufrechnungserklärung finden.
    5. Macht nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags eine Bank ihren gegen den Darlehensnehmer gerichteten Anspruch auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta gerichtlich geltend, steht einer Verzinsung der eingeklagten Geldschuld nach § 291 Satz 1 BGB das Zinseszinsverbot (§ 289 Satz 1 BGB) entgegen.

  • OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 (Az. 14 U 118/16)
         - zur Zulässigkeit der Feststellungsklage (1. Leitsatz) siehe auch:
              BGH, Urteil vom 16.05.2017 (Az. XI ZR 586/15), 1. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), 2. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 467/15)
              BGH, Urteil vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 183/15), 1. Leitsatz
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 17 U 58/16), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 (Az. 6 U 193/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 1. Leitsatz

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    Bei Widerruf eines einvernehmlich vorzeitig abgewickelten Darlehensvertrages besteht nur ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Herausgabe von Nutzungen, die der Darlehensgeber aus gezahlten Zinsen oder einer Vorfälligkeitsentschädigung gezogen hat, weil im Falle der einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsbeendigung nach dem Willen der Parteien eine endgültige Rückführung des Darlehens gewollt ist, die die Folgen eines Widerrufs zumindest partiell vorwegnimmt.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2017 (Az. 6 U 192/16)

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    1. Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Darlehensvertrag ist auch im unternehmerischen Verkehr nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wegen einer entgegen den Geboten von Treu und Glauben erfolgenden unangemessenen Benachteiligung des Darlehensnehmers.
    2. Die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auch auf Darlehensverträge im unternehmerischen Bereich übertragbar.

  • OLG Bremen, Urteil vom 17.05.2017 (Az. 1 U 70/16)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

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    Richtet sich eine negative Feststellungsklage gegen ein Darlehen, dessen Restschuld der Kläger nicht kennt, ist für die Streitwertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse des Klägers gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Erscheint eine vollständige Tilgung bei Klageerhebung auch aus der Perspektive des Klägers naheliegend, kommt ein Streitwert in Höhe von 20 Prozent des Ursprungsdarlehens in Betracht.

  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2017 (Az. 9 W 7/17)

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    Im Verhältnis zu ihrem Kunden muss die Bank beweisen, dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt. Das Fälschungsrisiko beim Telefax ist kein Fall von § 676c BGB.

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2017 (Az. 1 U 224/15)

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    Der Zehnjahreszeitraum des § 489 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) beginnt auch im Falle einer Forward-Prolongation bereits mit dem Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung und nicht erst mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Zinsbindung.

  • OLG München, Urteil vom 24.04.2017 (Az. 19 U 4269/16)

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    1. Zur Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage (Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis) nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2017, Az. XI ZR 183/15.
    2. Erneute Einzelfallentscheidung zur Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher Vertragsaufhebung und zum Rechtsmissbrauch im laufenden Darlehensvertrag.
    3. Zum Wertersatzanspruch der Bank für den Zeitraum nach Widerruf.
    4. Zum Abzug der Quellensteuer auf Nutzungsersatz und zur Berücksichtigung der Kapitalertragssteuer bei der Aufrechnung.
    5. Zur Zug-um-Zug-Verurteilung des Darlehensnehmers gegen Freigabe der Sicherheiten.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16)
         - zur Zulässigkeit der Feststellungsklage (1. Leitsatz) siehe auch:
              BGH, Urteil vom 16.05.2017 (Az. XI ZR 586/15), 1. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), 2. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 467/15)
              BGH, Urteil vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 183/15), 1. Leitsatz
              OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 (Az. 14 U 118/16), 1. Leitsatz
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 17 U 58/16), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 (Az. 6 U 193/16)
         - zur Bedeutung der Kapitalertragsteuer bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags (4. Leitsatz) siehe auch:
              BGH, Urteil vom 25.04.2017 (Az. XI ZR 108/16)
              BGH, Urteil vom 25.04.2017 (Az. XI ZR 573/15), 1. Leitsatz
              anders: KG Berlin, Urteil vom 20.02.2017 (Az. 18 U 31/16), 2. Leitsatz

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    Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr durch allgemeine Geschäftsbedingung in einem Kreditrahmenvertrag zur Bauträgerfinanzierung verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

  • KG Berlin, Urteil vom 06.04.2017 (Az. 8 U 114/16)
         - bei Bauträgerfinanzierung so auch:
              OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 (Az. 14 U 612/15)
              OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 (Az. 13 U 140/15)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

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    1. Wie Verbrauchern (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, juris-Rn. 44 ff., und Az. XI ZR 17/14, juris-Rn. 42 ff.) ist es auch gewerblichen Darlehensnehmern erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen, eine Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte zu erheben.
    2. Verlangt eine Bank ein Bearbeitungsentgelt, das sie nach bestimmten Vorgaben errechnet, stellen die von ihr formulierten Vertragsklauseln auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, wenn anstelle eines festen Prozentsatzes ein konkreter, sich in mehreren Verträgen nicht wiederholender Betrag in Euro genannt wird.
    3. Auch Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen, die der Finanzierung des Bauträgergeschäfts dienen, stellen kontrollfähige Preisnebenabreden dar. Bei der Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung eines Bauträgerkredits handelt die Bank im eigenen Interesse oder in Erfüllung eigener gesetzlicher bzw. nebenvertraglicher Pflichten (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016, Az. 13 U 140/15, juris-Rn. 17 ff.).
    4. Mit der Erklärung ihrer Bereitschaft, das Bearbeitungsentgelt nur bei gleichzeitiger Erhöhung des Vertragszinses zu reduzieren, stellt eine Bank das Bearbeitungsentgelt nicht in seinem Kerngehalt zur Disposition. Sie kann sich deshalb nicht auf ein Aushandeln der Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen.
    5. Die vom Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen entwickelte Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, juris-Rn. 17 ff. und Az. XI ZR 170/13, juris-Rn. 26 ff.) kann zwar regelmäßig auch auf gewerbliche Kreditverträge, nicht aber auf typische Bauträgerfinanzierungen übertragen werden, bei denen der Bank die Möglichkeit, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch eine entsprechende Kalkulation des Zinses innerhalb der Grenzen des § 138 BGB zu decken, nicht zur Verfügung steht.

  • OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 (Az. 14 U 612/15)
         - bei Bauträgerfinanzierung so auch:
              KG Berlin, Urteil vom 06.04.2017 (Az. 8 U 114/16)
              OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 (Az. 13 U 140/15)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

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    1. Eine Feststellungsklage in Widerrufsfällen ist weiterhin zulässig, wenn zwischen den Parteien weder vorgerichtlich noch in erster oder zweiter Instanz Streit über die Höhe der Ansprüche besteht. Da insbesondere die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt sind, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bank ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird.
    2. Das Europäische Standardisierte Merkblatt dient der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 30). Das gilt auch, wenn das Merkblatt entgegen § 491a BGB a.F. zusammen mit den Vertragsunterlagen übergeben/übersandt wird. Ohne ausdrücklichen Verweis im Darlehensvertrag auf das Europäische Standardisierte Merkblatt rechnet der Verbraucher nicht damit, dort eine die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Angabe zu finden.

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 17 U 58/16)
         - zur Zulässigkeit der Feststellungsklage (1. Leitsatz) siehe auch:
              BGH, Urteil vom 16.05.2017 (Az. XI ZR 586/15), 1. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), 2. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 467/15)
              BGH, Urteil vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 183/15), 1. Leitsatz
              OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 (Az. 14 U 118/16), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 (Az. 6 U 193/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 1. Leitsatz
         - zur Mitteilung der Pflichtangaben im Europäischen Standardisierten Merkblatt (2. Leitsatz) siehe auch:
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 (Az. 17 U 204/15), 1. Leitsatz (Mitteilung der Pflichtangaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen)

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    1. Wird in einem Immobiliardarlehensvertrag in der Widerrufsinformation neben den Pflichtangaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung die Angabe der Aufsichtsbehörde und die Information zum Verfahren bei Kündigung des Vertrages zur Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15), so genügt die Mitteilung dieser Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen, sofern diese Bestandteil der Vertragsurkunde sind und damit insgesamt die Schriftform gewahrt wird.
    2. Die zusätzliche Angabe einer Internetadresse zur Postanschrift, Faxnummer und dem E-Mail-Konto hindert selbst dann nicht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV, wenn der Verbraucher keine Bestätigung des Widerrufs über die Homepage erhalten konnte. Es handelt sich insoweit nicht um eine inhaltliche Bearbeitung des Musters, sondern um einen unschädlichen Zusatz.

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 (Az. 17 U 204/15)
         - zum 1. Leitsatz (Mitteilung der Pflichtangaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen) siehe auch:
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 17 U 58/16), 2. Leitsatz (Mitteilung der Pflichtangaben im Europäischen Standardisierten Merkblatt)

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    1. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrages jedenfalls bis zum 11.06.2014 nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der pflichtwidrigen Erteilung einer falschen Widerrufsbelehrung gestützt werden. Ein solcher Anspruch ist durch § 357 Abs. 4 BGB in der bis zum 11.06.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen.
    2. Die Ablehnung der Bank, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen, begründet weder einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB noch gerät die Bank dadurch in Verzug. Letzterem steht bereits ihr Leistungsverweigerungsrecht entgegen.

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 (Az. 17 U 52/16)

  • _ _ _
    Stichtag für das Erlöschen des Widerrufsrechts in Altfällen.

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2017 (Az. 6 U 35/17)

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    1. Auch im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann das Widerrufsrecht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
    2. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (in Abkehr von OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16).
    3. Das Umstandsmoment kommt dann in besonderem Maße in Betracht, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht. Je länger das Zeitmoment ausfällt, desto geringere Anforderungen sind an das Umstandsmoment zu stellen.

  • OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2017 (Az. 5 U 171/16)
         - zur Verwirkung des Widerrufsrechts siehe auch:
              BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15), 4. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 501/15), 4. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 11.10.2016 (Az. XI ZR 482/15), 4. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), Rn. 28
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017 (Az. 17 U 81/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 2. Leitsatz
              OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 (Az. I-3 U 26/16)
              KG Berlin, Urteil vom 27.03.2017 (Az. 8 U 87/16)

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    1. Die Bank gerät, auch wenn sie dem Widerruf des Darlehensvertrages entgegen getreten ist, nicht in Verzug mit der Freigabe einer dinglichen Sicherheit bzw. in Annahmeverzug hinsichtlich einer Rückzahlung des Darlehensnehmers, wenn die ihr angebotene Zahlung zu niedrig und der Fehlbetrag nicht absolut wie relativ geringfügig ist.
    2. Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungswertersatz unterliegt der Kapitalertragsteuer und kann insoweit gegenüber Ansprüchen der Bank nicht zur Aufrechnung gestellt werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.10.2016, Az. 8 U 228/15).

  • KG Berlin, Urteil vom 20.02.2017 (Az. 8 U 31/16)
         - zur Bedeutung der Kapitalertragsteuer bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrags (2. Leitsatz) anders:
              BGH, Urteil vom 25.04.2017 (Az. XI ZR 108/16)
              BGH, Urteil vom 25.04.2017 (Az. XI ZR 573/15), 1. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 4. Leitsatz

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    Zur Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufrechts zunächst nicht widerruft und vorbehaltlos weiter die Raten zahlt.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2017 (Az. 6 U 40/16)
         - siehe auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 (Az. 6 U 95/16)

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    1. Das für die Annahme der Verwirkung des Widerrufsrechts (hier: Widerruf [Dezember 2014 / April 2015] der auf Abschluss dreier Verträge über Hypothekendarlehen [März 2006 / Dezember 2007] gerichteten Willenserklärungen des Darlehensnehmers wegen - unstreitig - fehlerhafter Widerrufsbelehrungen mehr als drei Jahre nach vereinbarungsgemäßer vorzeitiger Auflösung dieser Verträge [September 2011] unter Ablösung und Rückzahlung bei Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen) erforderliche „Umstandsmoment“ ist stets dann zu bejahen, wenn die Parteien den durch die einvernehmliche Beendigung ihres Darlehensvertrages geschaffenen Zustand übereinstimmend als endgültig angesehen haben und ansehen durften.
    2. Die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz „pro absente“ genügt dem Erfordernis, dass diese als bestimmender Schriftsatz von dem für sie verantwortlich Zeichnenden unterschrieben werden muss.
    3. Das Gesuch um Aufhebung des angefochtenen Urteils lässt als Rechtsmittelziel regelmäßig die Weiterverfolgung des in erster Instanz gestellten Sachantrages hinreichend erkennen.

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 (Az. I-3 U 26/16)
         - zur Verwirkung des Widerrufsrechts (1. Leitsatz) siehe auch:
              BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15), 4. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 501/15), 4. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 11.10.2016 (Az. XI ZR 482/15), 4. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), Rn. 28
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017 (Az. 17 U 81/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 2. Leitsatz
              OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2017 (Az. 5 U 171/16)
              KG Berlin, Urteil vom 27.03.2017 (Az. 8 U 87/16)

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    Bei Eheleuten sind regelmäßig keine zwei Widerrufsbelehrungen notwendig.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 (Az. 6 U 55/16)
         - so auch: BGH, Beschluss vom 07.03.2017 (Az. XI ZR 282/16)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 11.10.2016 (Az. XI ZR 482/15)
         - siehe auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 (Az. 6 U 46/16)

  • _ _ _
    1. Der Behauptung des Kapitalanlegers, er sei vor seiner Anlageentscheidung über bestimmte Risiken und Eigenschaften der Anlage nicht mündlich aufgeklärt worden, darf die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Anlageberatungsgesellschaft nicht nur bloße Vermutungen entgegensetzen. Auch mit Nichtwissen darf sie diese Behauptung nicht bestreiten.
    2. Gleiches gilt für die Behauptung des Kapitalanlegers, ihm sei der Emissionsprospekt für die streitgegenständliche Kapitalbeteiligung nicht früher als am Tag seines Beitritts übergeben worden.
    3. Derartige Formen des Bestreitens solcher negativen Tatsachen sind auch dann nicht zulässig, wenn die Anlageberatungsgesellschaft alle für sie verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft und dennoch keine eigenen Kenntnisse über den von einem für sie tätigen Handelsvertreter durchgeführten Beratungsvorgang gewonnen hat.

  • OLG Celle, Urteil vom 26.01.2017 (Az. 11 U 96/16)

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    Zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts eines zuvor beendeten Verbraucherdarlehensvertrages.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 (Az. 6 U 96/16)

  • _ _ _
    1. Nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages bestimmt sich der Streitwert einer negativen Feststellungsklage in der Regel allein nach der Summe der vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
    2. Muss der Darlehensgeber bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages eine Sicherheit zurückgeben (hier: Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld), erhöht sich der Streitwert jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger im Prozess nur einen Feststellungsantrag und keinen Antrag auf Freigabe der Grundschuld gestellt hat.

  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2017 (Az. 9 W 44/16)
         - zum Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrags siehe auch:
              BGH, Beschluss vom 12.01.2016 (Az. XI ZR 366/15)
              OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.11.2016 (Az. 17 W 59/16)
              OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.08.2016 (Az. 10 W 38/16)
              Maier, VuR 2016, 9
              Maier, VuR 2016, 184
              Maier, VuR 2017, 302, 309


  • BGH 2016
    Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.07.2013, Az. X ARZ 320/13).

  • BGH, Beschluss vom 01.12.2016 (Az. X ARZ 180/16)

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    Die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bestellten Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter ist nicht schon deshalb überraschend, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst ist.

  • BGH, Urteil vom 24.11.2016 (Az. IX ZR 278/14)

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    1. Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.
    2. Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt.
    3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.

  • BGH, Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15)
         - so auch (zum 1. und 2. Leitsatz): OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2016 (Az. 6 U 78/16)
         - anders (zum 1. und 2. Leitsatz): OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 (Az. 14 U 1780/15), 7. Leitsatz
         - siehe auch (zum 3. Leitsatz):
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 (Az. 14 U 204/15), 1. Leitsatz
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 (Az. 14 U 204/15), 2. Leitsatz

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    § 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278, Rn. 19).

  • BGH, Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 187/14)

  • _ _ _
    1. Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das jeweilige Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist.
    2. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses aufgrund des Ergebnisses der vorausgegangenen Prüfung im Laufe des Kapitalanleger-Musterverfahrens entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen.
    3. Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar.

  • BGH, Beschluss vom 22.11.2016 (Az. XI ZB 9/13)

  • _ _ _
    Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners.

  • BGH, Urteil vom 15.11.2016 (Az. XI ZR 32/16)
  • Bürgschaft: Sittenwidrigkeit

  • _ _ _
    1. Ein geschädigter Darlehensgeber muss sich gegenüber einem ihm aus § 826 BGB haftenden Schädiger das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditprüfung zurechnen lassen, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war. In einem solchen Fall ist eine im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB erforderliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem gegeben (Bestätigung von BGH, ...).
    2. Bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten gemäß § 254 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, ...).
    3. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von BGH ...).

  • BGH, Urteil vom 10.11.2016 (Az. III ZR 235/15)

  • _ _ _
    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel
          
    „§ 10 Darlehensgebühr

    Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens (…) fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

    unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

  • BGH, Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15)
         - so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2017 (Az. 9 U 98/16)
         - zur Unzulässigkeit der Kontogebühr bei Bauspardarlehen siehe
              BGH, Urteil vom 09.05.2017 (Az. XI ZR 308/15)
  • Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

  • _ _ _
    Es kann offen bleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (...) in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung vom 02.01.2002) gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert und könnte daher einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht begründen.

  • BGH, Beschluss vom 27.10.2016 (Az. III ZR 442/15)

  • _ _ _
    Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

  • BGH, Urteil vom 25.10.2016 (Az. XI ZR 9/15)
         - siehe auch Parallelurteil vom 25.10.2016 (Az. XI ZR 387/15)

  • _ _ _
    Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos ein Entgelt von 2,95 € pro Monat berechnet wird, wenn die angefallenen Sollzinsen diesen Betrag nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

  • BGH, Urteil vom 25.10.2016 (Az. XI ZR 387/15)
         - siehe auch Parallelurteil vom 25.10.2016 (Az. XI ZR 9/15)

  • _ _ _
    1. Die Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie ergibt sich nicht aus ihrer Kenntnis von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines - auf schlichter Vervielfältigung der Nettomiete mit einem frei gegriffenen Faktor beruhenden - „vereinfachten Ertragswertverfahrens".
    2. Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils steht der Begründetheit einer Klage des Schuldners entgegen, die auf Tatsachen gestützt ist, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegen haben, und die im Ergebnis einer Vollstreckung aus diesem Titel zuwider liefe (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30.05.1960, Az. II ZR 207/58).

  • BGH, Urteil vom 18.10.2016 (Az. XI ZR 145/14)

  • _ _ _
    1. Schließen mehrere Verbraucher als Darlehensnehmer mit einem Unternehmer als Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, kann jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbständig widerrufen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern richten sich nach § 139 BGB.
    2. Zur Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsbelehrung, die das Muster für die Widerrufsbelehrung um den Zusatz ergänzt, bei mehreren Darlehensnehmern könne jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen.
    3. Der Ausübung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht befristeten Widerrufsrechts steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Parteien den Verbraucherdarlehensvertrag zuvor gegen Leistung eines Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben.
    4. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig einvernehmlich beendeten Verbraucherdarlehensverträgen.

  • BGH, Urteil vom 11.10.2016 (Az. XI ZR 482/15)
         - so auch (zum 1. Leitsatz): OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 (Az. 6 U 46/16), 1. Leitsatz
         - anders (zum 1. Leitsatz): OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 (Az. 17 U 145/14)
         - siehe auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 (Az. 6 U 55/16)

  • _ _ _
    Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.

  • BGH, Urteil vom 27.09.2016 (Az. XI ZR 81/15)

  • _ _ _
    1. Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft - neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens - eine jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
    2. Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 19.05.2016, Az. III ZR 399/14, WM 2016, 1118).

  • BGH, Urteil vom 22.09.2016 (Az. III ZR 264/15)

  • _ _ _
    Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht.

  • BGH, Urteil vom 20.07.2016 (Az. IV ZR 245/15)
           zu Klagen von Anlegern griechischer Staatsanleihen siehe auch:
           - BGH, Urteil vom 08.03.2016 (Az. VI ZR 516/14)
           - OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2016 (Az. 5 U 84/15)

  • _ _ _
    1. Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Fortführung ...).
    2. Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen" nach der Angabe „zwei Wochen".
    3. Zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung.
    4. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen.

  • BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15)

  • _ _ _
    1. Der Zusatz, die Widerrufsfrist beginne nicht vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, steht bei Haustürgeschäften nach § 1 HWiG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, die von Gesetzes wegen schriftlich abzuschließen sind, in Einklang mit § 361a BGB (Fortführung ...).
    2. Bilden der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und ein Darlehensvertrag, der nach § 1 HWiG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung widerruflich ist, ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG in der bis zu 31.12.2001 geltenden Fassung, verstößt eine Belehrung des Inhalts, im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags komme auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft als Kommanditist bzw. Treugeber über den Treuhandkommanditisten nicht wirksam zustande, nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Fortführung ...).
    3. Dem Erfordernis einer gesonderten Unterschrift im Sinne des § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ist nicht genügt, wenn sich die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Widerrufsbelehrung und eine Empfangsbestätigung bezieht (Fortführung ....).
    4. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendeten Haustürgeschäften.

  • BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 501/15)

  • _ _ _
    Der Anspruch auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglichen Aufklärungsverschuldens und der Anspruch auf Rückabwicklung eines widerrufenen Finanzierungsvertrags bestehen nebeneinander. Die Geltendmachung des einen schließt die Geltendmachung des anderen nicht aus. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt.

  • BGH, Urteil vom 05.07.2016 (Az. XI ZR 254/15)

  • _ _ _
    1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.
    2. Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Gegen die guten Sitten verstößt ein Prospektverantwortlicher aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteressenten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anlageinteressenten möglichst viele Beitritte zu erreichen.
    3. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden.
    4. Das Wollenselement des Schädigungsvorsatzes gemäß § 826 BGB setzt grundsätzlich korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Auch dies steht der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des  § 826 BGB regelmäßig entgegen.

  • BGH, Urteil vom 28.06.2016 (Az. VI ZR 536/15)

  • _ _ _
    1. Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.
    2. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.

  • BGH, Urteil vom 23.06.2016 (Az. III ZR 308/15)

  • _ _ _
    Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds informiert den Anlageinteressenten zutreffend über den Anteil der Kosten, die nicht in das Fondsgrundstück fließen (sog. Weichkosten), wenn der Interessent den im Prospekt angegebenen Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten mittels eines einfachen Rechenschritts in den Anteil an der Anlagesumme umrechnen kann.

  • BGH, Urteil vom 21.06.2016 (Az. II ZR 331/14)

  • _ _ _
    Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte (Klarstellung BGH, Urteil vom 12.03.1980, Az. VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222).

  • BGH, Urteil vom 14.06.2016 (Az. XI ZR 242/15)
  • Bürgschaft: Verjährung der Hauptforderung

  • _ _ _
    Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrag zu schließen, so ergeben sich für die finanzierende Bank aus dem Umstand, dass die die Finanzierung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom Geschäftsbesorger getroffen wurden, keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision.

  • BGH, Urteil vom 14.06.2016 (Az. XI ZR 483/14)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 14.06.2016 (Az. XI ZR 74/14)

  • _ _ _
    Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.

  • BGH, Urteil vom 31.05.2016 (Az. XI ZR 370/15)

  • _ _ _
    Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
          
    „§ 7
    (...)
    3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:
    (...)
    c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;
    d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
    (...)"

    sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.

  • BGH, Urteil vom 19.05.2016 (Az. III ZR 399/14)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 22.09.2016 (Az. III ZR 264/15)

  • _ _ _
    1. Einer Bank kann das Wissen ihres Prokuristen, das dieser als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und das dessen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG unterliegt, nicht zugerechnet werden.
    2. Ein Mitglied eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft kann nicht im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden.
    3. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist nicht befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden.

  • BGH, Urteil vom 26.04.2016 (Az. XI ZR 108/15)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 26.04.2016 (Az. XI ZR 110/15)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 26.04.2016 (Az. XI ZR 114/15)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 26.04.2016 (Az. XI ZR 165/15)

  • _ _ _
    Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung des Senatsurteils vom 07.06.2005, Az. XI ZR 311/04).

  • BGH, Urteil vom 05.04.2016 (Az. XI ZR 440/15)

  • _ _ _
    1. Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.
    2. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08, Rn. 17, 20).

  • BGH, Urteil vom 16.03.2016 (Az. VIII ZR 146/15)

  • _ _ _
    Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei einem Schadensersatzanspruch, der darauf gestützt ist, dem Anleger sei von der ihn beratenden Bank nicht mitgeteilt worden, dass sie für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält.

  • BGH, Urteil vom 15.03.2016 (Az. XI ZR 122/14)

  • _ _ _
    Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.

  • BGH, Urteil vom 15.03.2016 (Az. XI ZR 336/15)

  • _ _ _
    Zum Grundsatz der Staatenimmunität bei einer Umschuldung von Staatsanleihen aufgrund des Erlasses eines die Umschuldung ermöglichenden Gesetzes und der Allgemeinverbindlicherklärung einer entsprechenden Mehrheitsentscheidung der Gläubiger.

  • BGH, Urteil vom 08.03.2016 (Az. VI ZR 516/14)
           zu Klagen von Anlegern griechischer Staatsanleihen siehe auch:
           - BGH, Urteil vom 20.07.2016 (Az. IV ZR 245/15)
           - OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2016 (Az. 5 U 84/15)

  • _ _ _
    1. Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung.
    2. Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.

  • BGH, Urteil vom 23.02.2016 (Az. XI ZR 101/15)

  • _ _ _
    Zur Frage der Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in einem Anlageprospekt, der die Beteiligung an einem geschlossen Immobilienfonds zum Gegenstand hat (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 04.12.2014, Az. III ZR 82/14).

  • BGH, Urteil vom 18.02.2016 (Az. III ZR 14/15)

  • _ _ _
    1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.
    2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen „Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.

  • BGH, Urteil vom 16.02.2016 (Az. XI ZR 454/14)

  • _ _ _
    1. Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Gebühr" von 4 Prozent des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 511 Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann.
    2. Zur Rechtslage bei Vorliegen einer Bereichsausnahme nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB oder eines Immobiliardarlehensvertrags nach § 503 Abs. 1 BGB.

  • BGH, Urteil vom 16.02.2016 (Az. XI ZR 96/15)

  • _ _ _
    1. Die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende Verschwiegenheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 FinDAG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar.
    2. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG kann aber ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begründen.

  • BGH, Urteil vom 16.02.2016 (Az. VI ZR 441/14)

  • _ _ _
    Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen.

  • BGH, Urteil vom 16.02.2016 (Az. II ZR 348/14)

  • _ _ _
    1. An der Voraussetzung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.12.2014, Az. XI ZB 17/13).
    2. Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 198/14).

  • BGH, Beschluss vom 28.01.2016 (Az. III ZB 88/15)

  • _ _ _
    1. Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen.
    2. Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen.
    3. Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online-Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstandungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt.
    4. Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online-Bankings.

  • BGH, Urteil vom 26.01.2016 (Az. XI ZR 91/14)

  • _ _ _
    § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

  • BGH, Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15)
         - bestätigt durch: BGH, Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 187/14)

  • _ _ _
    Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung

    „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

    ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

  • BGH, Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 388/14)

  • _ _ _
    Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.

  • BGH, Beschluss vom 12.01.2016 (Az. XI ZR 366/15)
         - hierzu kritisch: Maier, VuR 2016, 184
         - zum Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrags siehe auch:
              OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2017 (Az. 9 W 44/16)
              OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.11.2016 (Az. 17 W 59/16)
              OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.08.2016 (Az. 10 W 38/16)
              Maier, VuR 2016, 9
              Maier, VuR 2017, 302, 309


  • Andere Gerichte 2016
    Anforderungen an Widerrufsbelehrung zur eindeutigen Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist - Pflichtangaben

  • LG Rottweil, Urteil vom 14.12.2016 (Az. 1 S 82/16)

  • _ _ _
    Zur Treuwidrigkeit des Widerrufs nach Annahme des Widerrufsrechts durch den Darlehensnehmer und seiner vorbehaltlosen Weiterzahlung (widersprüchliches Verhalten).

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 (Az. 6 U 95/16)
         - siehe auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2017 (Az. 6 U 40/16)
         - siehe auch: OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 30.09.2016 (Az. 8 U 127/16)
         - siehe auch: OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.02.2016 (Az. 13 U 137/15)

  • _ _ _
    1. Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung ist - unabhängig von der Kausalität des Fehlers im Einzelfall - unzureichend, wenn ihr nicht deutlich zu entnehmen ist, dass die Frist nicht beginnt, bevor der Verbraucher im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung in Schriftform ist.
    2. Der Abschluss einer „Aufhebungsvereinbarung" zur Ablösung des Darlehens lässt weder den Widerruf der Vertragserklärung durch den Verbraucher ins Leere gehen noch führt er allein zur Verwirkung des Widerrufsrechts.
    3. Der Anspruch auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts folgt nicht unmittelbar aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB oder § 812 Abs. 1 BGB, sondern aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht nach Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 BGB.

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2016 (Az. 17 U 176/15)

  • _ _ _
    1. Tritt der Kunde mit einem bereits vorgefassten Plan - hier der börslichen Übertragung von Wertpapieren aus seinem Privatdepot in das einer faktisch von ihm geführten GmbH & Co. KG - an die Bank heran, kommt selbst durch den Hinweis des Bankmitarbeiters auf einen günstigeren und risikoärmeren Übertragungsweg (hier: außerbörslich) kein Anlageberatungsvertrag zustande.
    2. Eine Haftung der lediglich ausführenden Bank aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (hier: Unterlassen eines Hinweises auf eine mögliche Strafbarkeit des Kunden nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 1, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG) kommt nur dann in Betracht, wenn der Kunde sich zum einen tatsächlich strafbar macht und dies der Bank zum anderen entweder positiv bekannt oder für sie jedenfalls objektiv evident ist.
    3. Hat sich der Kunde der Marktmanipulation strafbar gemacht, kann er von der - dann ggf. hierzu Beihilfe leistenden Bank - schon aus allgemeinen zivilrechtlichen Erwägungen keinen Schadensersatz verlangen.
    4. (...)

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2016 (Az. 17 U 26/16)

  • _ _ _
    1. Zahlt der Darlehensnehmer nach dem Wirksamwerden des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens seine Zins- und Tilgungsraten weiter, sind diese nicht bei dem Streitwert für die Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis zu berücksichtigen.
    2. Eine Erhöhung des Streitwertes um den Wert der zur Sicherheit des Darlehens bestellten Grundschuld erhöht den Streitwert nur dann (gemeint wohl: findet nur dann statt), wenn der Anspruch auf Löschung oder Rückgewähr der Grundschuld im Rechtsstreit selbst geltend gemacht worden ist.

  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.11.2016 (Az. 17 W 59/16)
         - zum Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrags siehe auch:
              BGH, Beschluss vom 12.01.2016 (Az. XI ZR 366/15)
              OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2017 (Az. 9 W 44/16)
              OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.08.2016 (Az. 10 W 38/16)
              Maier, VuR 2016, 9
              Maier, VuR 2016, 184
              Maier, VuR 2017, 302, 309

  • _ _ _
    Eine Widerrufsbelehrung, die den Darlehensnehmer in Anlehnung an § 312d Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 dahingehend belehrt, dass die Widerrufsfrist „einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind beginne, „jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", genügt dem Erfordernis, dass der Darlehensnehmer eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren ist (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15, und OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2016, Az. 8 U 1049/15).

  • LG Heidelberg, Urteil vom 15.11.2016 (Az. 2 O 107/16)

  • _ _ _
    1. Die (durch den Sparer nicht angenommene) Zuteilung des Bauspardarlehens steht nicht dem vollständigen Empfang des Darlehens nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleich.
    2. Die Bausparkasse kann sich während der noch laufenden Ansparphase des Bausparvertrages auch nach der durch den Sparer nicht angenommenen Zuteilung des Bauspardarlehens nicht auf ein Kündigungsrecht analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Auch eine Anpassung des Vertrages im Hinblick auf das geänderte Zinsniveau kommt gemäß § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht in Betracht.
    3. Für den Streitwert der Klage auf Feststellung, dass der Bausparvertrag fortbesteht, ist allein das Interesse des Klägers maßgebend, unter Inanspruchnahme der vereinbarten Verzinsung die Ansparphase fortzuführen, was nach dem Rechtsgedanken des § 9 Satz 1 ZPO mit dem 3,5-fachen der  einjährigen Zinserwartung zu bewerten ist, abzüglich eines Abzugs von 20 % für die Feststellungsklage.

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016 (Az. 17 U 185/15)
         - so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15)
         - anders: BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 185/16)
         - anders: OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016 (Az. 31 U 234/15)
  • Bausparkasse kündigt Bausparvertrag

  • _ _ _
    1. Die Angabe zweier Fristen „2 Wochen (1 Monat)" mit Erläuterung in einer Fußnote in der Widerrufsbelehrung des Verbraucherdarlehensvertrags genügt nicht dem Erfordernis eindeutiger Belehrung, wenn nicht unmissverständlich ist, wann welche Frist gilt.
    2. Die Klage auf Feststellung, dass sich der Verbraucherdarlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist zulässig. Einzelne Berechnungsparameter zur Ermittlung eines Saldos für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages können dagegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016 (Az. 17 U 187/15)
         - siehe auch (zum 1. Leitsatz):
              BGH, Urteil vom 14.03.2016 (Az. XI ZR 442/16), 3. Leitsatz
              OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 (Az. 6 U 145/15)
              OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 (Az. 13 U 84/15)
                  (mit meiner krit. Anm. in VuR 2016, 426, Heft 11/2016)

  • _ _ _
    Macht eine politische Partei gegen eine Sparkasse einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gestützten Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos geltend, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

  • VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2016 (Az. 1 S 1386/16)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 05.05.2015 (Az. XI ZR 214/14)
              (Verbraucher-Konto gekündigt durch Sparkasse)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 15.01.2013 (Az. XI ZR 22/12)
              (GmbH-Konto gekündigt durch Privatbank)

  • _ _ _
    1. Bei Streitigkeiten aus dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen; ein einheitlicher Erfüllungsort kann weder für die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehen noch für diejenigen aus dem Rückgewährschuldverhältnis angenommen werden. Beantragt der Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, so sind die Leistungen maßgeblich, die der Kläger meint, beanspruchen zu können. Dabei handelt es sich regelmäßig um Geldschulden, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB am Sitz des Darlehensgebers zu erfüllen sind (so bereits LG Freiburg, Beschluss vom 07.04.2016, Az. 5 O 25/16).
    2. Das gilt auch dann, wenn der klagende Verbraucher die (negative) Feststellung beantragt, er schulde nach erfolgtem Widerruf und Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nur noch einen bestimmten Saldo, und aus seiner maßgeblichen Sicht nur die Höhe seiner eigenen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im Streit steht, während die gegen ihn selbst gerichtete Hauptforderung der beklagten Bank im Übrigen unstreitig ist.

  • LG Freiburg, Beschluss vom 13.10.2016 (Az. 5 O 89/16)

  • _ _ _
    1. Eine Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für ein Darlehen in Höhe von rund 50.000 € ist als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen.
    2. Ein in einem Unternehmensdarlehensvertrag im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des bisherigen Kreditengagements formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt stellt auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar und hält der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand.

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.10.2016 (Az. 17 U 165/15)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

  • _ _ _
    Eine Widerrufsinformation ist nicht deswegen in relevanter Weise unvollständig, weil sie lediglich einen Teil der Pflichtinformationen beispielhaft benennt, deren Erhalt durch den Verbraucher Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ist.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2016 (Az. 6 U 78/16)
         - so auch: BGH, Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15)
         - anders: OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 (Az. 14 U 1780/15), 7. Leitsatz

  • _ _ _
    Zu der Frage, was der Verbraucher beim Fristanlauf unter „Vertragsurkunde" in der Widerrufsbelehrung versteht, wenn die Bank ihm ein unterschriebenes Angebot mit der Überschrift „Darlehensvertrag" zusendet.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2016 (Az. 6 U 48/16)
         - siehe auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 (Az. 6 U 46/16), 2. Leitsatz, und Urteil vom 29.09.2015 (Az. 6 U 21/15), 4. Leitsatz

  • _ _ _
    1. Eine Wirksamkeit kann eine Widerrufsbelehrung in einem Verbrauchervertrag bei fehlerhafter Formulierung nur dann beanspruchen, wenn sie der von der Bundesregierung veröffentlichten Fassung einer Widerrufsbelehrung in Inhalt und Gestaltung vollständig entspricht. Dagegen führt jede Abweichung, auch durch eigene Ergänzungen der Widerrufsbelehrung, zu einem Verlust der Schutzwirkung.
    2. Die Annahme der Verwirkung eines Widerrufsrechts scheidet auch bei einer späten Ausübung aus, wenn der Verbraucher von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keine Kenntnis hatte. Das gilt auch bei fehlender Kenntnis von einem aufgrund fehlerhafter Widerspruchsbelehrung mangels Fristablaufs noch fortbestehenden Widerrufsrecht.
    3. Die Vereinbarung der vorzeitigen Ablösung eines Verbraucherdarlehensvertrages schließt die Ausübung eines aufgrund einer mangelhaften Widerrufsbelehrung noch nicht verfristeten Widerrufsrecht nicht aus.
    4. Bei der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach wirksamen Widerruf der Vertragserklärung durch den Verbraucher kann die darlehensgebende Bank auf den Rückzahlungsanspruch auch bezüglich einer an den Darlehensnehmer zurückzuerstattenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht eigene Refinanzierungskosten verrechnen.
    5. Auf den Widerruf einer Vertragserklärung sind die für den Rücktritt geltenden besonderen Verjährungsregelungen auch dann nicht anwendbar, wenn der Widerruf aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erst nach Ablauf einer erheblichen Zeit seit Beginn des Vertragsverhältnisses erfolgt.
    6. Bei der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf beläuft sich die Höhe des Verzugszinses für die an den Darlehensnehmer zurückzuerstattenden Leistungen auch bei einem Darlehen zur Finanzierung eines Immobilienkaufes auf den allgemeinen gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, nicht auf den für Immobiliardarlehensverträge geltenden besonderen Zinssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

  • OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2016 (Az. 8 U 1325/15)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 555/16)
         - anders (zum 6. Leitsatz):
              BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15), Rn. 58
              KG Berlin, Urteil vom 06.10.2016 (Az. 8 U 228/15), 3. Leitsatz
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2016 (Az. 17 U 224/15), 4. Leitsatz
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2016 (Az. 17 U 61/15), 3. Leitsatz
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 (Az. 17 U 77/15)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 (Az. 6 U 148/15), 2. Leitsatz

  • _ _ _
    1. Zur Abrechnung eines wirksam widerrufenen Verbraucherkreditvertrages.
    2. Die Rechte aus einem Darlehensvertrag und auch das Widerrufsrecht können durch Vereinbarung der Vertragsparteien auf nur einen Darlehensnehmer übertragen werden (hier: Schuldhaftentlassung des anderen Darlehensnehmers).
    3. Der Darlehensnehmer eines durch Grundpfandrecht gesicherten Kredits kann Herausgabe von Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15, Rn. 58).
    4. Der Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers kann gegenüber Ansprüchen der Bank nicht aufgerechnet werden, soweit die Bank hierauf Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abzuführen hat.
    5. Der Darlehensnehmer schuldet der Bank Herausgabe von Wertersatz in Höhe des vereinbarten Zinssatzes, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach. Die Bank kommt durch die Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, jedenfalls dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Darlehensnehmer keine konkrete Restschuldzahlung anbietet. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses besteht in diesem Falle über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta fort.

  • KG Berlin, Urteil vom 06.10.2016 (Az. 8 U 228/15)
         - anders (zum 3. Leitsatz): OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2016 (Az. 8 U 1325/15), 6. Leitsatz

  • _ _ _
    Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung.

  • OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 (Az. 5 U 72/16)
         - zur Verwirkung des Widerrufsrechts siehe auch:
              BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15), 4. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 501/15), 4. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 11.10.2016 (Az. XI ZR 482/15), 4. Leitsatz
              BGH, Urteil vom 14.03.2017 (Az. XI ZR 442/16), Rn. 28
              OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017 (Az. 17 U 81/16)
              OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 (Az. 6 U 36/16), 2. Leitsatz
              OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2017 (Az. 5 U 171/16)
              OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 (Az. I-3 U 26/16)
              KG Berlin, Urteil vom 27.03.2017 (Az. 8 U 87/16)

  • _ _ _
    Beteiligungen an Schiffsfonds sind spektakuläre Anlagen, die sich nur für Anleger eignen, die Erfahrungen in Beteiligungen haben und bereit sind, die besonderen Risiken, die mit ihnen verbunden sind, auch einzugehen. Sie sind zur Altersvorsorge generell ungeeignet.

  • LG Itzehoe, Urteil vom 06.10.2016 (Az. 7 O 236/13)

  • _ _ _
    1. Der räumlich abgesetzte Zusatz „Bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen" am Ende einer Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag steht der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die ansonsten nach Muster erteilte Belehrung nicht entgegen. Der Zusatz ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil er die Rechtslage richtig wiedergibt.
    2. Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 2 BGB dahin, dass die Frist „einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind, beginne, „jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 (Az. 6 U 46/16)
         - so auch (zum 1. Leitsatz): BGH, Urteil vom 11.10.2016 (Az. XI ZR 482/15), 1. Leitsatz
         - anders (zum 1. Leitsatz): OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 (Az. 17 U 145/14)
         - siehe auch (zum 1. Leitsatz): OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 (Az. 6 U 55/16)
         - so auch (zum 2. Leitsatz): OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 (Az. 6 U 21/15), 4. Leitsatz

  • _ _ _
    1. ((wie OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016, Az. 14 U 1780/15, 1. Leitsatz))
    2. Dem Eintritt der „Gesetzlichkeitsfiktion" des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht nicht entgegen, dass eine Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die dem Formular ( ...) des Deutschen Sparkassenverlags (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 549/14, Rn. 1) entspricht, Ankreuzoptionen enthält. Die Gestaltung als „Baukastenformular" stellt keine inhaltliche Bearbeitung des gesetzlichen Musters dar.
    3. Die Integration von Gestaltungshinweisen aus der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in den Text der Widerrufsinformation stellt jedenfalls dann keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar, wenn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erkennbar ist, dass es sich bei den jeweiligen Textabschnitten um nicht für ihn, sondern für Mitarbeiter des Unternehmers bestimmte Handlungsanweisungen oder Informationen handelt.
    4. Zum Erfordernis einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB.

  • OLG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2016 (Az. 14 U 969/15)
         - siehe auch: OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 (Az. 14 U 1780/15)

  • _ _ _
    1. Auch bei taggleicher Empfehlung zweier geschlossener Kapitalbeteiligungen durch dieselbe Anlageberaterin findet eine Vorteilsausgleichung durch Verrechnung der aus der einen Beteiligung erwachsenen Renditen mit den aus der anderen Beteiligung erwachsenen Verlusten grundsätzlich nicht statt.
    2. Die Behauptung des Kapitalanlegers, ihm sei der Emissionsprospekt für die streitgegenständliche Kapitalbeteiligung nicht früher als am Tag seines Beitritts übergeben worden, darf die wegen unzureichender Aufklärung über die Beteiligung auf Schadensersatz in Anspruch genommene Anlageberatungsgesellschaft nicht mit Nichtwissen bestreiten.
    3. Das Bestreiten einer solchen negativen Tatsache ist auch dann nicht zulässig, wenn die Anlageberatungsgesellschaft alle für sie verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat und dennoch keine eigenen Kenntnisse über den von einem für sie tätigen Handelsvertreter durchgeführten Beratungsvorgang gewonnen hat.

  • OLG Celle, Urteil vom 22.09.2016 (Az. 11 U 13/16)

  • _ _ _
    1. Weist der Anleger die ihm angebotenen Emissionsprospekte als „Papierkram, mit dem ich nichts zu tun haben will" zurück und erklärt, diese seien ihm zu dick und zu schwer, nimmt er aber einige mündliche Erläuterungen des Anlageberaters durchaus entgegen, gibt es keine Grundlage für die Annahme, er habe über die wesentlichen Anlagerisiken und -eigenschaften nicht in vollem Umfang aufgeklärt werden wollen. Die objektgerechte Beratung muss dann in vollem Umfang mündlich erfolgen.
    2. Bei der Prüfung, ob die Eigenkapitalbeschaffungskosten einer Fondsgesellschaft die Grenze von 15 % des einzuwerbenden Eigenkapitals überschreiten, ist das von den Anlegern bezahlte Agio sowohl bei den Eigenkapitalbeschaffungskosten als auch beim eingeworbenen Eigenkapital zu berücksichtigen.

  • OLG Celle, Urteil vom 15.09.2016 (Az. 11 U 209/15)

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    Der Herleitung von Rechten des Verbrauchers aus einem wegen eines Belehrungsfehlers möglichen Widerruf eines vor langer Zeit abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages kann der Einwand der Verwirkung oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht generell und nicht allein wegen des Zeitablaufs und der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Verbrauchers in Unkenntnis der fortbestehenden Widerruflichkeit entgegengehalten werden. Eine Treuwidrigkeit kommt vielmehr nur wegen Besonderheiten im Einzelfall in Betracht.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2016 (Az. 6 U 207/15)

  • _ _ _
    1. Ein Anleger muss sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen, wenn er die knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise in einem ihm zur Unterschrift vorgelegten Beratungsprotokoll nicht liest.
    2. Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht bemerkt, dass seine Anlageziele und seine Mentalität in einem Beratungsprotokoll deutlich abweichend vom Tatsächlichen dargestellt sind.
    3. Will der Anlageberater den Anleger im Wesentlichen durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts über die empfohlene Anlage aufklären, darf er im Termin zur Zeichnung der Anlage keinen Anlass für die Annahme haben, dass der Anleger den Prospekt nicht gelesen und verstanden hat.
    4. Bei Fehlen konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte darf der Anlageberater in der Regel davon ausgehen, dass - nicht nur, aber jedenfalls - ein Hochschulabsolvent in der Lage ist, die Bedeutung eines ihm überreichten Emissionsprospekts zu erkennen, ihn deshalb mit ausreichendem Verständnis wenigstens der wesentlichen Grundzüge zu lesen und andernfalls im nächsten Termin von sich aus Nachfragen zu stellen.
    5. Verfügt ein Anleger dem äußeren Anschein nach über besondere wirtschaftliche und juristische Kenntnisse, muss ein Emissionsprospekt zum Zwecke der objektgerechten Beratung nicht volle zwei Wochen vor der Zeichnung der Anlage übergeben werden; es kann dann auch ein kürzerer Zeitraum ausreichen.

  • OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2016 (Az. 11 U 3/16)
         - zum Beratungsprotokoll (Leitsätze 1 und 2) siehe auch:
              OLG Celle, Urteil vom 23.06.2016 (Az. 11 U 9/16)
              BGH, Urteil vom 17.03.2016 (Az. III ZR 47/15), Rn. 18
              Grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers bei Risiko- und Warnhinweisen im Beratungsprotokoll? (Maier, VuR 2017, 56 - Heft 2/2017)
         - Zeichnungsschein vor Unterzeichnung nicht gelesen:
              BGH, Urteil vom 23.03.2017 (Az. III ZR 93/16)
  • Das obligatorische Beratungsprotokoll: Anlegerschutz mit Tücken (Maier, VuR 2011, 3)

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    Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 = WM 2016, 742 = ZIP 2016, 910 = BKR 2016, 247; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016, Az. 13 U 151/15, OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, Az. 31 U 191/15 u.a.).

  • OLG Bamberg, Urteil vom 10.08.2016 (Az. 8 U 24/16)
         - anders: BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 185/16)
  • Bausparkasse kündigt Bausparvertrag

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    1. Eine Widerrufsbelehrung ist unzureichend, wenn zwar für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Antrags, der AGB sowie der Verbraucherinformationen) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB erteilt wird, aber für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung fehlt. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die Frist auch in Bezug auf den Vertragsschluss gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist und der Tag des Vertragsschlusses nicht in die Frist gemäß § 187 Abs. 2 BGB einzurechnen ist (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, Az. 6 U 21/15).
    2. Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003, Az. XI ZR 248/02). Es fehlt an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.04.2016, Az. 23 U 50/15).
    3. Es ist grundsätzlich legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers – etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer – in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15).

  • OLG Koblenz, Urteil vom 05.08.2016 (Az. 8 U 1091/15)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 443/16)

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    Im unternehmerischen Verkehr können durch Klauseln mühsam (gemeint wohl: wirksam) Darlehensnehmer zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts verpflichtet werden.

  • OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2016 (Az. 5 U 138/16)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 436/16)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

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    Bei einer Klage wegen Widerrufs eines grundschuldbesicherter Darlehens ist für den Streitwert die Grundschuld nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld beantragt wird.

  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.08.2016 (Az. 10 W 38/16)
         - zum Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrags siehe auch:
              BGH, Beschluss vom 12.01.2016 (Az. XI ZR 366/15)
              OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2017 (Az. 9 W 44/16)
              OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.11.2016 (Az. 17 W 59/16)
              Maier, VuR 2016, 9
              Maier, VuR 2016, 184
              Maier, VuR 2017, 302, 309

  • _ _ _
    1. Ist zu erwarten, dass die Bank im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ihre die Ansprüche des Verbrauchers rechnerisch übersteigenden Ansprüche auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15, Rn. 7) geltend machen wird, kann dem Verbraucher in der Regel nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und im Wege der Zahlungsklage einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehen wird. Die Möglichkeit der Leistungsklage beseitigt deshalb in solchen Fällen in der Regel nicht das Interesse des Verbrauchers an der gerichtlichen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist.
    2. Das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 1 BGB a.F. gebietet nicht, dass dem Verbraucher eine Belehrung über den Fristbeginn zuteilwird, die alle möglichen Varianten des Vertragsabschlusses gleichermaßen erfasst.
    3. Allein auf die Erwägung, die erteilte Widerrufsbelehrung könnte im Falle ihrer Verwendung in einem anderen tatsächlichen Kontext Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns hervorrufen, kann die Annahme, der Verbraucher sei auch in seiner hiervon abweichenden Situation über den Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts unrichtig belehrt worden, nicht gestützt werden.
    4. Die fehlende Klarstellung in einer Widerrufsbelehrung, dass es auf den Erhalt des schriftlichen Antrags des Verbrauchers ankommt und ein früherer Zugang des schriftlichen Antrags des Unternehmers nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 16), ist unschädlich, wenn im Falle eines sogenannten „Präsenzgeschäfts" sämtliche relevanten Umstände zeitlich zusammenfallen.
    5. Belehrt der Unternehmer den Verbraucher über die im Falle des Widerrufs zum Nachteil des Verbrauchers eintretenden Folgen nach § 357 Abs. 1, 2, 3, § 286 Abs. 3 BGB a.F., ohne zugleich anzugeben, dass der Unternehmer diesen Folgen ebenfalls ausgesetzt ist, stellt dies jedenfalls dann keine einseitige Belehrung dar, wenn der vertraglichen Vereinbarung entsprechend der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist keine Leistung zu erbringen hat, mit deren Erstattung der Unternehmer 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug geraten kann.
    6. Übernimmt der Unternehmer das gesetzliche Muster nicht in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, kommt ihm die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. nicht zugute.
    7. Das mit Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. zur Verfügung gestellte Informationsmuster enthält keine ausreichenden Angaben zur Widerrufsfrist. Die Information, die Widerrufsfrist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln.

  • OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 (Az. 14 U 1780/15)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 446/16)
         - zum 7. Leitsatz: Widerrufsjoker 2.0?
         - anders (zum 7. Leitsatz): BGH, Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15)
         - anders (zum 7. Leitsatz): OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2016 (Az. 6 U 78/16)
         - siehe auch: OLG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2016 (Az. 14 U 969/15)

  • _ _ _
    Ein Versicherungsnehmer verstößt im Rahmen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung, wenn er nach Widerruf eines Darlehensvertrages gegen die kreditgewährende Bank Klage erhebt mit dem Antrag auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines bezifferten Restbetrages aus dem Darlehen.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 (Az. 7 U 60/16)

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    Einer in Deutschland wegen des Ausfalls griechischer Staatsanleihen erhobenen Anlegerklage steht auch insoweit der Einwand der Staatenimmunität entgegen, als mit ihr Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen bzw. Ersatz wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden.

  • OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2016 (Az. 5 U 84/15)
           zu Klagen von Anlegern griechischer Staatsanleihen siehe auch:
           - BGH, Urteil vom 20.07.2016 (Az. IV ZR 245/15)
           - BGH, Urteil vom 08.03.2016 (Az. VI ZR 516/14)

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    Ein Verbraucherdarlehen und ein Bausparvertrag sind keine verbundenen Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB, wenn Darlehensmittel bestimmungsgemäß für Sparzahlungen auf den Bausparvertrag verwendet werden sollen und das Bauspardarlehen der Rückzahlung des Verbraucherdarlehens dienen soll.

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.07.2016 (Az. 4 U 10/16)

  • _ _ _
    1. Ein Anleger muss sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhalten lassen, wenn er die knapp und übersichtlich zusammengefassten Risikohinweise in einem ihm zur Unterschrift vorgelegten Beratungsprotokoll nicht liest.
    2. Gleiches gilt, wenn der Anleger nicht bemerkt, dass seine Anlageziele und seine Mentalität in einem Beratungsprotokoll deutlich abweichend vom Tatsächlichen dargestellt sind.
    3. Räumt ein als Zeuge vernommener Anlageberater bestimmte Beratungslücken im Allgemeinen - glaubhaft - ein, kann diese Aussage zur Erbringung des Beweises eines oder mehrerer Beratungsfehler im konkreten Einzellfall genügen, wenn nicht die in Anspruch genommene Beratungsgesellschaft sodann konkrete Anhaltspunkte dafür benennt, warum der Berater gerade den klagenden Kunden besser beriet.
    4. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens muss durch einen Vollbeweis widerlegt werden.

  • OLG Celle, Urteil vom 23.06.2016 (Az. 11 U 9/16)
         - zum Beratungsprotokoll (Leitsätze 1 und 2) siehe auch:
              OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2016 (Az. 11 U 3/16)
              BGH, Urteil vom 17.03.2016 (Az. III ZR 47/15), Rn. 18
              Grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers bei Risiko- und Warnhinweisen im Beratungsprotokoll? (Maier, VuR 2017, 56 - Heft 2/2017)
         - Zeichnungsschein vor Unterzeichnung nicht gelesen:
              BGH, Urteil vom 23.03.2017 (Az. III ZR 93/16)
  • Das obligatorische Beratungsprotokoll: Anlegerschutz mit Tücken (Maier, VuR 2011, 3)

  • _ _ _
    1. Es liegt eine der sog. Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehende inhaltliche Änderung und Abweichung von der Musterbelehrung vor, wenn der Gestaltungshinweis Nr. 9 der Musterbelehrung betreffend die Hinweise für finanzierte Geschäfte dadurch missachtet wird, dass im Fall des finanzierten Grundstückserwerbs die darlehensgewährende Bank anstatt den Satz 2 der allgemeinen Hinweise zwingend durch die speziellen Hinweise zu ersetzen, die Belehrung betreffend den finanzierten Grundstückserwerb hinter Satz 2 in die vollständig beibehaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte einfügt.
    2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts und der unzulässigen Rechtsausübung.
    3. Von einem Rechtsmissbrauch kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher - wie hier - für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15, juris-Rn. 16 ff.; Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, juris Rn. 35).
    4. Bei der vom Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB geschuldeten Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und dem gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB herauszugebenden Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gilt der gesetzliche Verzugszins von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 497 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 503 BGB n.F. bei Realkrediten ohne zusätzliche Angaben auch für die Verzinsung des von der Bank herauszugebenden Nutzungsersatzes.

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2016 (Az. 17 U 224/15)
         - rechtskräftig
         - siehe auch: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2016 (Az. 17 U 61/15)
         - siehe auch: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 (Az. 17 U 16/15)
         - anders (zum 4. Leitsatz): OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2016 (Az. 8 U 1325/15), 6. Leitsatz

  • _ _ _
    Zur Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse.

  • OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016 (Az. 31 U 234/15)
         - so auch: OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016 (Az. 31 U 271/15)
         - so auch: OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016 (Az. 31 U 278/15)
         - so auch: BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 185/16)
         - anders: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15)
         - anders: OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 (Az. 9 U 230/15)
  • Bausparkasse kündigt Bausparvertrag

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    Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Vertrag einbezogene Bearbeitungsentgeltklausel ist in einem mit einem Unternehmer (in Abgrenzung zum Verbraucher) geschlossenen Darlehensvertrag wirksam.

  • LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 (Az. 4 S 194/15)
         - so auch: LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2016 (Az. 4 S 259/15)
         - so auch: LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2016 (Az. 4 S 230/15)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

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    1. Im Zuge der Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
    2. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss.
    3. Der gesetzliche Verzugszins beträgt in den Fällen des § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung bzw. nach § 503 Abs. 2 BGB in der ab 11.6.2010 bis zum 20.3.2016 gültigen Fassung 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, so dass im Anwendungsbereich dieser Normen nicht zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz widerleglich vermutet werden (kann). (...)

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2016 (Az. 17 U 61/15)
         - siehe auch: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2016 (Az. 17 U 224/15)
         - siehe auch: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 (Az. 17 U 16/15)
         - anders (zum 3. Leitsatz): OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2016 (Az. 8 U 1325/15), 6. Leitsatz

  • _ _ _
    Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 (Az. 9 U 230/15)
         - aufgehoben durch: BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 272/16)
         - siehe auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15)
         - anders: OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016 (Az. 31 U 234/15)
  • Bausparkasse kündigt Bausparvertrag

  • _ _ _
    Ein Verbraucher handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er das infolge unzureichender Belehrung fortbestehende Widerrufsrecht nach § 495 BGB ausübt, um das bei vorzeitiger Ablösung eines Verbraucherdarlehens anfallende Vorfälligkeitsentgelt zu ersparen.

  • LG Freiburg, Urteil vom 04.05.2016 (Az. 5 O 27/16)

  • _ _ _
    Der Unternehmer, der sich für das konkrete Rechtsgeschäft auf die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts beruft, genügt seiner Darlegungslast nicht, sofern er nur zu der inneren Tatsache des mit dem Rechtsgeschäft subjektiv verfolgten Zwecks ausführt.

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.05.2016 (Az. 10 U 152/15)

  • _ _ _
    1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstitutes für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung, wonach beim Abschluss des sogenannten Individual-Kredits als Entgelt ein „einmaliger laufzeitabhängiger Individualbeitrag“ (richtig: laufzeitunabhängiger) verlangt wird, unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB, hält dieser nicht stand und ist daher im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
    2. Das Kreditinstitut verlangt dieses Entgelt nicht deshalb aufgrund einer Individualvereinbarung, weil sich der Kunde zwischen einem Basis-Kredit und dem Individual-Kredit entscheiden kann und nur bei letzterem der Individualbeitrag verlangt wird.
    3. Die Klausel enthält weder eine kontrollfreie und zulässige Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch regelt sie ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung des Kreditinstituts. Ersterem steht die laufzeitunabhängige Ausgestaltung des Entgelts entgegen. Selbst unter Berücksichtigung der „zusätzlichen Leistungen“ gegenüber dem Individual-Kreditnehmer fehlt es an einer der separaten Vergütungspflicht zugänglichen „echten“ Sonderleistung, weil keine der „zusätzlichen Leistungen“ des Individual-Kredits nicht aufgrund vertraglicher Treuepflicht oder auf gesetzlicher Grundlage erfolgt.
    4. Die unangemessene Benachteiligung der Verbraucher wird durch die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB indiziert. Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung verschiedener sich bei einem Vergleich der Konditionen des Basis-Kredits und der Gesetzeslage ergebender Nachteile für den Individual-Kreditnehmer.

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 (Az. I-6 U 152/15)
         - anders: LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2015 (Az. 13 S 45/15)

  • _ _ _
    Die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen mit Unternehmern durch allgemeine Geschäftsbedingungen der darlehensgebenden Bank ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

  • LG Duisburg, Urteil vom 15.04.2016 (Az. 7 S 111/15)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

  • _ _ _
    Keine Bearbeitungsgebühr aufgrund AGB für gewerbliches Darlehen.

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.04.2016 (Az. 19 U 110/15)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

  • _ _ _
    1. Bei Streitigkeiten aus dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen; ein einheitlicher Erfüllungsort kann weder für die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehen noch für diejenigen aus dem Rückgewährschuldverhältnis angenommen werden.
    2. Beantragt der Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, so sind die Leistungen maßgeblich, die der Kläger meint, beanspruchen zu können. Dabei handelt es sich regelmäßig um Geldschulden, die gemäß § 270 Abs. 4 BGB am Sitz des Darlehensgebers zu erfüllen sind.

  • LG Freiburg, Beschluss vom 07.04.2016 (Az. 5 O 25/16)
         - siehe auch: LG Freiburg, Beschluss vom 13.10.2016 (Az. 5 O 89/16)

  • _ _ _
    1. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft nach den Vorschriften über die Haustürgeschäfte ist auch noch während der Liquidation der Gesellschaft möglich und führt zum Ausscheiden des Anlegers mit Zugang der Widerrufserklärung.
    2. Der widerrufende Gesellschafter schuldet lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Einlageforderungen.
    3. Ein nach § 38 Abs. 2 KWG bestellter Abwickler einer Publikumsgesellschaft ist im Zweifel auch dann zur Geltendmachung rückständiger Einlagen berechtigt, wenn nicht feststeht, dass die Einlagen für die Liquidation der Gesellschaft benötigt werden, sondern deren Einziehung möglicherweise nur den Gesamtausgleich unter den Gesellschaftern vorbereitet.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2016 (Az. 14 U 2/15)

  • _ _ _
    Zu der Fußnote, die Frist betrage einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst „nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann".

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 (Az. 6 U 145/15)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 14.03.2016 (Az. XI ZR 442/16), 3. Leitsatz
         - siehe auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016 (Az. 17 U 187/15), 1. Leitsatz
         - siehe auch: OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 (Az. 13 U 84/15)
              (mit meiner krit. Anm. in VuR 2016, 426, Heft 11/2016)

  • _ _ _
    Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15)
         - aufgehoben durch: BGH, Urteil vom 21.02.2017 (Az. XI ZR 185/16)
         - so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016 (Az. 17 U 185/15)
         - so auch: OLG Bamberg, Urteil vom 10.08.2016 (Az. 8 U 24/16)
         - anders: OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2016 (Az. 31 U 234/15)
         - siehe auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 (Az. 9 U 230/15)
  • Bausparkasse kündigt Bausparvertrag

  • _ _ _
    Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtliche selbstständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar.

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2016 (Az. 3 U 110/15)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

  • _ _ _
    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet einem Anleger, der sich als stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt hat, nur in Ausnahmefällen persönlich auf Schadensersatz wegen unzureichender Auskünfte bei Zeichnung der Anlage.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2016 (Az. 1 U 97/15)

  • _ _ _
    Bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrags gilt die von der Rechtsprechung für andere Fallgruppen aufgestellte tatsächliche Vermutung nicht, der Darlehensgeber habe aus den ihm geleisteten Zinsen Nutzungen in Höhe des allgemeinen Verzugszinssatzes gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gezogen. Vielmehr ist für Realkredite der von § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (= jetzt § 503 Abs. 2 BGB) auf 2,5 Prozentpunkte abgesenkte Verzugszinssatz als Maßstab bei der Bemessung der von dem Kreditgeber gezogenen Nutzungen heranzuziehen.

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 (Az. 17 U 77/15)
         - anders: OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2016 (Az. 8 U 1325/15), 6. Leitsatz

  • _ _ _
    1. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Az: II ZR 163/14, Rn. 8; BGH, Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 15).
    2. Der Senat neigt zu der Annahme, dass durch die Anbringung einer Fußnote, deren Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen" sich zudem außerhalb der Umrandung befindet, gerade keine inhaltliche Bearbeitung des Textes stattfinden sollte, sodass diese einem Vertrauensschutz im Zweifel noch nicht entgegensteht. Soweit Ziffer 9 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV vorsieht, das für das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen, weicht eine Bank im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die von ihr bearbeiteten Gestaltungshinweise unter Verlust des Vertrauensschutzes des § 14 BGB-InfoV inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung ab, wenn sie ohne das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes bei mehreren dafür zur Verfügung stehenden Alternativen der Belehrung diese ungeachtet des Inhalts der vorgegebenen Gestaltungshinweise verwendet.
    3. Die Erklärung eines Widerrufs zwei Monate nach Rückführung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Indem ein Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, liegt auch dann kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Verbraucher - wie hier - für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will.

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 (Az. 17 U 16/15)
         - rechtskräftig
         - siehe auch:
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2016 (Az. 17 U 224/15)
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2016 (Az. 17 U 61/15)
         - zum 1. Leitsatz (Schutzwirkung) siehe auch:
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015 (Az. 17 U 202/14), 1. Leitsatz
         - zum 2. Leitsatz (Fußnote) siehe auch:
              OLG München, Urteil vom 09.11.2015 (Az. 19 U 4833/14), 4. Leitsatz
              OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14), 1. Leitsatz
         - zum 3. Leitsatz (Verwirkung / Rechtsmissbrauch) siehe auch:
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015 (Az. 17 U 202/14), 2. Leitsatz
              OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015 (Az. I-31 U 155/15)
              anders: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15), 3. Leitsatz


  • BGH 2015
    1. Nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Fassung vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2182) sind auch positive Feststellungsklagen musterverfahrensfähig.
    2. Wird der Klageanspruch sowohl auf eine nicht musterverfahrensfähige als auch auf eine musterverfahrensfähige Begründung gestützt, so hindert dies nicht die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags, wenn und soweit sich dieser auf die musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung bezieht.

  • BGH, Beschluss vom 05.11.2015 (Az. III ZB 69/14)

  • _ _ _
    1. Zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in einem Güteantrag durch ein beigefügtes Anspruchsschreiben.
    2. Endet ein Güteverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch, dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst.

  • BGH, Urteil vom 28.10.2015 (Az. IV ZR 405/14)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 15.10.2015 (Az. III ZR 170/14)

  • _ _ _
    Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

  • BGH, Urteil vom 28.10.2015 (Az. IV ZR 526/14)

  • _ _ _
    Zu den Anforderungen an die in einem Prospekt eines Filmfonds enthaltene Aufklärung über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des Anlagemodells und über die Erzielung von Lizenzgebühren.

  • BGH, Urteil vom 22.10.2015 (Az. III ZR 264/14)

  • _ _ _
    1. Zur Reichweite der Verjährungshemmung und zu den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in Bezug auf Güteanträge in Kapitalanlageberatungsfällen (Bestätigung der Senatsurteile vom 18.06.2015, Az. III ZR 303/14 und III ZR 198/14).
    2. Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im Güteantrag erwähnt und dem Antrag beigefügt worden sind.

  • BGH, Urteil vom 15.10.2015 (Az. III ZR 170/14)
         - siehe auch: Urteil vom 28.10.2015 (Az. IV ZR 405/14)

  • _ _ _
    Der Hinweis in dem Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds, dass ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Anlegers zur Zeit nicht vorhanden ist, verdeutlicht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen ist. Er erweckt nicht den - unzutreffenden - Eindruck, dass grundsätzlich eine Veräußerung des Anteils möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht bestehen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24.04.2014, Az. III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075).

  • BGH, Urteil vom 17.09.2015 (Az. III ZR 385/14)

  • _ _ _
    Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bei fremdfinanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Fortführung des Senatsurteils vom 18.06.2015, Az. III ZR 198/14).

  • BGH, Urteil vom 20.08.2015 (Az. III ZR 373/14)

  • _ _ _
    1. Die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts i.S.d. § 23 EStG. Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. II ZR 259/11). Die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung scheidet daher jedenfalls nicht im Hinblick auf § 23 EStG aus.
    2. Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlechtleistung eines Anlageberatungsvertrags Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und aus der fehlerhaft empfohlenen Beteiligung ein gemeinsamer Schaden entstanden ist.

  • BGH, Urteil vom 20.08.2015 (Az. III ZR 57/14)

  • _ _ _
    Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
        „Preis pro Posten: 0,32 EUR"
    ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.

  • BGH, Urteil vom 28.07.2015 (Az. XI ZR 434/14)
         - gegenüber Verbrauchern: BGH, Urteil vom 27.01.2015 (Az. XI ZR 174/13)

  • _ _ _
    1. Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich die Hemmungswirkung bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler (Fortführung der Senatsurteile vom 18.06.2015, Az. III ZR 303/14 und III ZR 198/14).
    2. Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des „großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2015, Az. XI ZR 536/14).

  • BGH, Urteil vom 16.07.2015 (Az. III ZR 238/14)

  • _ _ _
    1. Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers bzw. Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az. III ZR 81/10, und Urteil vom 22.09.2011, Az. III ZR 186/10).
    2. Bei der eingeschränkten Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und der fehlenden Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge handelt es sich um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az. III ZR 81/10).

  • BGH, Urteil vom 02.07.2015 (Az. III ZR 149/14)

  • _ _ _
    Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des „großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 05.08.2014, Az. XI ZR 172/13, Rn. 11).

  • BGH, Urteil vom 23.06.2015 (Az. XI ZR 536/14)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 16.07.2015 (Az. III ZR 238/14)

  • _ _ _
    Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Angaben oder unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsgesprächs wird durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen gehemmt, die in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.10.2013, Az. XI ZR 42/12, und Beschluss vom 21.10.2014, Az. XI ZB 12/12, Rn. 145 f.).

  • BGH, Urteil vom 18.06.2015 (Az. III ZR 303/14)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 16.07.2015 (Az. III ZR 238/14)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 15.10.2015 (Az. III ZR 170/14)

  • _ _ _
    1. Die mit der Einleitung eines Güteverfahrens verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage eines Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmungswirkung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag aufgeführt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.10.2013, Az. XI ZR 42/12, und Beschluss vom 21.10.2014, Az. XI ZB 12/12, Rn. 145 f.).
    2. Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
    3. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.

  • BGH, Urteil vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 16.07.2015 (Az. III ZR 238/14)
         - siehe auch: BGH, Urteil vom 15.10.2015 (Az. III ZR 170/14)
         - siehe auch: BGH, Beschluss vom 28.01.2016 (Az. III ZR 88/15)

  • _ _ _
    1. Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.
    2. Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist.

  • BGH, Urteil vom 16.06.2015 (Az. XI ZR 243/13)

  • _ _ _
    Führt eine Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem ehemals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich als Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) zwischen ihr und dem Zahlungsempfänger.

  • BGH, Urteil vom 02.06.2015 (Az. XI ZR 327/14)

  • _ _ _
    Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23.07.2002 (...), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht.

  • BGH, Urteil vom 05.05.2015 (Az. XI ZR 406/13)

  • _ _ _
    Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 01.11.2009
       „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."
    ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Küündigung betrifft.

  • BGH, Urteil vom 05.05.2015 (Az. XI ZR 214/14)
         - siehe auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2016 (Az. 1 S 1386/16)
              (Kontoeröffnung durch politische Partei bei Sparkasse - Verwaltungsrechtsweg)

  • _ _ _
    Das Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB, mit dem der Schuldner eine Forderung des Gläubigers abwehrt, die der Gläubiger durch eine zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung erlangt hat, verjährt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 853 BGB mit dem zugrundeliegenden Anspruch auf Aufhebung der Forderung aus § 280 Abs. 1 BGB.

  • BGH, Urteil vom 28.04.2015 (Az. XI ZR 378/13, 5. Leitsatz)

  • _ _ _
    Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • BGH, Urteil vom 21.04.2015 (Az. XI ZR 200/14)

  • _ _ _
    Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere (Bestätigung von Senatsurteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306).

  • BGH, Urteil vom 24.03.2015 (Az. XI ZR 278/14)

  • _ _ _
    Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
        „Preis pro Buchungsposten: 0,35 EUR"
    ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht.

  • BGH, Urteil vom 27.01.2015 (Az. XI ZR 174/13)
         - gegenüber Unternehmern: BGH, Urteil vom 28.07.2015 (Az. XI ZR 434/14)

  • _ _ _
    Sieht sich eine Bank dem Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag ausgesetzt und besteht zugleich ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta, ist der Bank die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst dann zumutbar, wenn ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer feststeht (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.05.1993, Az. III ZR 2/92, BGHZ 122, 317).

  • BGH, Urteil vom 13.01.2015 (Az. XI ZR 303/12)


  • Andere Gerichte 2015
    Die Vereinbarung eines sog. Individualbeitrags in einem als „Individual-Kredit" bezeichneten Verbraucherdarlehensvertrag, welcher in Abgrenzung zum „Basis-Kreditvertrag" derselben Bank Sonderleistungen (jederzeitige Tilgungsplanänderungen, vorzeitige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung usw.) vorsieht, stellt eine Hauptpreisabrede dar, die als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht der Inhaltskontrolle unterliegt.

  • LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2015 (Az. 13 S 45/15)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 583/15)
         - anders: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 (Az. I-6 U 152/15)
         - anders: LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2015 (Az. 8 T 2/15)
         - anders: LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2015 (Az. 12 O 341/14)
         - anders: LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2015 (Az. 8 S 20/15)

  • _ _ _
    Liegt kein Fall verbundener Verträge gemäß § 358 BGB vor, erstreckt sich die Rückabwicklung des wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens nicht auf Leistungen des Darlehensnehmers, die dieser zur Tilgung des Darlehens erbracht hat. Dementsprechend kann der Darlehensnehmer nicht die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen (Festhaltung an OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14).

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015 (Az. 6 U 140/14)
         - anders (zum 1. Leitsatz): BGH, Beschluss vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15, Rn. 7 und 8)

  • _ _ _
    1. Die Bank kann sich nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen, wenn in der Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages nach der Frist eine hochgestellte Zahl auf eine am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckte Fußnote mit folgendem Text verweist: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen."
    2. Zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts, wenn der Kreditnehmer den Kreditvertrag mehr als 5 Jahre nach dessen Abschluss widerruft.
    3. Zu den gegenseitigen Ansprüchen nach wirksamem Widerruf eines Realkreditvertrages durch den Kreditnehmer, wenn § 357a BGB noch keine Anwendung findet.

  • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14)
         - in der Hauptsache bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15)
         - zum 1. Leitsatz (Fußnote) siehe auch:
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 (Az. 17 U 16/15), 2. Leitsatz
              OLG München, Urteil vom 09.11.2015 (Az. 19 U 4833/14), 4. Leitsatz
         - zum 3. Leitsatz (Rückabwicklung) siehe auch:
              BGH, Beschluss vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15, Rn. 7 und 8)

  • _ _ _
    1. Eine Widerrufsbelehrung, wonach die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt, ist unwirksam, weil sie den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend und richtig belehrt.
    2. Der Verwender kann sich auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn als Adressat des Widerrufs nicht die Bank selbst, sondern eine Empfangsvertreterin benannt wird.
    3. Ein wegen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung grundsätzlich möglicher Widerruf stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Widerruf nicht mehr zum Schutz vor Übereilung erfolgte, etwa weil das widerrufene Darlehen schon seit längerer Zeit vertragsgemäß vollständig zurückgeführt worden ist. Insbesondere ist der Schutz vor Vertragsreue gerade nicht Schutzzweck des Widerrufsrechts.

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 545/15)
         - zum 3. Leitsatz (Rechtsmissbrauch) anders:
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 (Az. 17 U 16/15), 3. Leitsatz
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015 (Az. 17 U 202/14), 2. Leitsatz
              OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015 (Az. I-31 U 155/15)

  • _ _ _
    1. Die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung ist primär an den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen (...) und nicht etwa an der Musterbelehrung gemäß BGB-InfoV zu messen. Die Frage nach der Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung stellt sich vielmehr nur und erst, wenn der Verbraucher zuvor einen inhaltlichen Fehler der jeweils konkret verwendeten Widerrufsbelehrung nachgewiesen hat.
    2. Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt keinen Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot dar, auch wenn im konkreten Falle kein verbundenes Geschäft vorliegt.
    3. Zumindest im Falle eines Darlehens „für private Zwecke und für Existenzgründung" stellt auch eine inhaltlich zutreffende „Sammelbelehrung" für alle denkbaren verbundenen Geschäfte keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar.
    4. Dasselbe gilt für einen in der Belehrung verbliebenen ersichtlich an das Bankpersonal gerichteten Ausfüllhinweis (hier: Fußn. 1 „nicht für Fernabsatzgeschäfte") jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht.

  • OLG München, Urteil vom 09.11.2015 (Az. 19 U 4833/14)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 563/15)
         - zum 4. Leitsatz (Fußnote) siehe auch:
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 (Az. 17 U 16/15), 2. Leitsatz
              OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14), 1. Leitsatz

  • _ _ _
    Preisklauseln einer Sparkasse für die Übersendung von Kontoauszügen sind der Inhaltskontrolle unterworfen und im Falle des Verstoßes gegen § 675d Abs. 3 BGB unwirksam.

  • OLG Rostock, Urteil vom 21.10.2015 (Az. 2 U 23/15)

  • _ _ _
    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für die Stellung einer Bürgschaft vorgesehene Bearbeitungsgebühr unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

  • OLG Rostock, Urteil vom 21.10.2015 (Az. 2 U 19/15)

  • _ _ _
    Eine Darlehensgebühr, die aufgrund von § 10 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Bausparer zu zahlen ist, wird mit Rechtsgrund geleistet, weil die Klausel eine kontrollfreie Hauptpreisabrede darstellt und dem Transparenzgebot genügt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 142/15)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 472/15)
         - so auch: LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 (Az. Bi 6 O 50/15)
         - siehe auch: LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 122/15)
         - anders: BGH, Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15)
         - anders: AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.04.2015 (Az. 10 C 133/15)
         - anders: AG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2015 (Az. 1 C 714/15)
  • Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

  • _ _ _
    Der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehnsgebühr ist nicht durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinausgeschoben worden (Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

  • LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 122/15)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 477/15)
         - aufgehoben: AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.04.2015 (Az. 10 C 133/15)
         - anders: BGH, Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15)
         - anders: AG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2015 (Az. 1 C 714/15)
         - siehe auch: LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 142/15)
         - siehe auch: LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 (Az. Bi 6 O 50/15)
  • Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

  • _ _ _
    1. Ein Güteantrag, der weder den ungefähren Zeitraum einer Kapitalanlageberatung noch das Datum des Beitritts, den Ort der Beratung, deren Dauer, die beteiligten Personen oder eine inhaltliche Darstellung des Beratungsinhalts angibt noch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs beziffert, genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an eine im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB notwendige Individualisierung.
    2. Ein Güteantrag ist nicht „demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bekanntgegeben, wenn die Verzögerung bei der Bekanntgabe durch den Antragsteller schuldhaft herbeigeführt wurde.
    3. Ein Güteantrag wirkt nicht verjährungshemmend, wenn sich das Güteverfahren nach den Umständen im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweist.

  • OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2015 (Az. 34 U 66/15)
         - siehe auch (zum 1. Leitsatz): BGH, Urteil vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14)
         - siehe auch (zum 3. Leitsatz): BGH, Urteil vom 28.10.2015 (Az. IV ZR 526/14)

  • _ _ _
    Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet.

  • LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015 (Az. 7 O 216/15)
         - so auch: AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015 (Az. 10 C 1154/15)
         - anders: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015 (Az. 6 O 1708/15)
         - anders auch: LG Münster, Urteil vom 01.09.2015 (Az. 14 O 163/14)
  • Bausparkasse kündigt Bausparvertrag

  • _ _ _
    1. Liegt kein Fall verbundener Verträge gemäß § 358 BGB vor, erstreckt sich die Rückabwicklung des wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens nicht auf Leistungen des Darlehensnehmers, die dieser zur Tilgung des Darlehens erbracht hat. Dementsprechend kann der Darlehensnehmer nicht die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen.
    2. Die an den Darlehensgeber geleisteten Zinsen sind einschließlich tatsächlich gezogener Nutzungen an den Darlehensnehmer herauszugeben. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zu vermuten ist, dass eine Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, beträgt der Zinssatz bei Immobiliardarlehensverträgen 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr.
    3. Eine Anrechnung von Steuervorteilen des Darlehensnehmers findet nicht statt. Die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung gelten in Bezug auf Steuervorteile beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens nur im Falle verbundener Verträge entsprechend. Steuervorteile sind auch nicht als Nutzungen i.S.d. §§ 346 Abs. 1, 100 BGB zu qualifizieren.
    4. Zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 (Az. 6 U 148/14)
         - so auch (zum 1. Leitsatz): OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015 (Az. 6 U 140/14)
         - anders (zum 1. Leitsatz): BGH, Beschluss vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15), Rn. 7 und 8
         - anders (zum 2. Leitsatz): OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2016 (Az. 8 U 1325/15), 6. Leitsatz

  • _ _ _
    1. Geringe textliche Abweichungen der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung lassen die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV jedenfalls dann entfallen, wenn die erteilte Belehrung aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht in gleichem Maße deutlich ist wie die Musterbelehrung.
    2. Entscheidet sich der Verwender dafür, eine Belehrung zu den Widerrufsfolgen zu erteilen, obwohl ihm dies nach den Gestaltungshinweisen der Musterbelehrung freigestellt ist, muss sie dem Muster entsprechen, um dem Verwender die Schutzwirkung zu erhalten (Anschluss an BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, Rn. 39).
    3. Soweit § 312d Abs. 2 BGB in der bis 10.6.2010 geltenden Fassung regelt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses beginnt, handelt es sich um eine Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB) und nicht um eine Tagesanfangsfrist (§ 187 Abs. 2 BGB).
    4. Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 2 BGB dahin, dass die Frist „einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind beginne, „jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen.
    5. Zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015 (Az. 6 U 21/15)
         - rechtskräftig (die Beklagte hat ihre Revision zurückgenommen)
         - so auch (zum 4. Leitsatz): OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 (Az. 6 U 46/16), 2. Leitsatz
         - so auch (zum 4. Leitsatz): OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2016 (Az. 8 U 1049/15)
         - anders (zum 4. Leitsatz): LG Heidelberg, Urteil vom 15.11.2016 (Az. 2 O 107/16)

  • _ _ _
    1. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, ist eine Feststellungsklage insgesamt auch dann zulässig, wenn bereits der größte Teil des Anspruchs beziffert werden kann und die Entstehung des weiteren Anspruchsteils noch ungewiss ist.
    2. In einem Prozessurteil enthaltene Ausführungen zur materiellen Rechtslage sind im nächsten Rechtszug als nicht geschrieben zu behandeln. Wenn das Prozessurteil klar als solches zu erkennen ist, haben sie keinen Einfluss auf seine Rechtmäßigkeit.
    3. Der Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden.
    4. Ein dem Antragsgegner von der Gütestelle erst zehn Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist übersandter Güteantrag ist nicht mehr i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB „demnächst" bekanntgegeben worden, wenn dem Antragsteller bei Einreichung bekannt war, dass der mit nur einem Schlichter besetzten Gütestelle gleichzeitig weitere 12.000 gleichsam „in letzter Sekunde" verfasste Güteanträge übersandt wurden und etliche weitere Gütestellen zur Bearbeitung des Güteantrags zur Verfügung gestanden hätten.
    5. Will ein Gläubiger ein Verfahren, dessen Einleitung die Verjährung hemmt, nach den Gesamtumständen in Wahrheit überhaupt nicht betreiben, sondern geht es ihm einzig darum, die Antragsschrift rechtzeitig vor Vollendung der Verjährung einzureichen, kommt dem aus Gründen des Rechtsmissbrauchs keine verjährungshemmende Wirkung zu. Die auf den ersten Blick erkennbare inhaltliche Mangelhaftigkeit des Güteantrags kann ein selbstständiges Beweisanzeichen dafür sein, dass der Gläubiger seinen Anspruch (noch) nicht mit Ernsthaftigkeit verfolgt.

  • OLG Celle, Urteil vom 24.09.2015 (Az. 11 U 89/14)

  • _ _ _
    1. Die Initiatorin eines geschlossenen Immobilienfonds und Prospektherausgeberin kannden Fondsanlegern auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haften, wenn sie Kenntnis von einem konkreten, behördlich festgestellten Altlastenverdacht in Bezug auf das Fondsgrundstück hat und im Fondsprospekt auf diesen Umstand nicht hingewiesen wird.
    2. Ist Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin eine juristische Person, so muss die haftungsbegründende Kenntnis nicht zwingend bei deren gesetzlichem Vertreter vorliegen; es reicht vielmehr aus, dass die entsprechenden Informationen und Unterlagen in ihren Einflussbereich gelangt und von den fachlich zuständigen Mitarbeitern erfasst worden sind. Denn auch im Anwendungsbereich des § 826 BGB muss sich eine juristische Person das ihr einmal vermittelte, typischerweise aktenmäßig festgehaltene Wissen zurechnen lassen. Die vom Bundesgerichtshof zur Arglisthaftung beim Grundstückskaufvertrag entwickelten Grundsätze der „Wissenszusammenrechnung" sind, da ihr materieller Grund im Verkehrsschutz liegt, auf die deliktische Vorsatzhaftung zu übertragen. Auf den Schädigungsvorsatz der juristischen Person ist - wie bei einer natürlichen Person - aus der Kenntnis von den objektiven Umständen zu schließen, da § 826 BGB ein voluntatives Element, welches über die offensichtliche Inkaufnahme der negativen Folgen des eigenen Handelns für Dritte hinausgeht, nicht verlangt.
    3. Ein „außergewöhnlicher Steuervorteil", den der geschädigte Anleger bei der Schadensberechnung im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug bringen muss, liegt bei einer Fondsgesellschaft in Form der GbR noch nicht vor, wenn die Verlustzuweisungen die Einlageleistungen des Anlegers geringfügig übersteigen, da die Verlustzuweisungen hier aufgrund der unbeschränkten persönlichen Haftung des Gesellschafters besonders hoch sind. Von einem „außergewöhnlichen Steuervorteil" ist jedoch dann auszugehen, wenn dieser das investierte Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen übersteigt. Denn in einem solchen Fall ist - abgesehen von einem möglichen Gewinnentgang - eine Vermögenseinbuße rechnerisch nicht eingetreten.

  • KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 (Az. 12 U 57/09)

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    1. Im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung, durch die der Verbraucher entgegen dem Gebot der Deutlichkeit über den Fristbeginn im Unklaren gelassen wird, kann sich die beklagte Bank auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn diese kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10).
    2. Eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts setzt regelmäßig eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners voraus, indem unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) neben der zeitlichen Grenze für die Rechtsausübung zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment erforderlich ist. Die bloße Hoffnung der Beklagten, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der Kläger die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015 (Az. 17 U 202/14)
         - rechtskräftig
         - zum 1. Leitsatz (Schutzwirkung) siehe auch:
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 (Az. 17 U 16/15), 1. Leitsatz
         - zum 2. Leitsatz (Verwirkung / Rechtsmissbrauch) siehe auch:
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 (Az. 17 U 16/15), 3. Leitsatz
              OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015 (Az. I-31 U 155/15)
              anders: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15), 3. Leitsatz

  • _ _ _
    1. In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann eine Bearbeitungsgebühr durch AGB wirksam vereinbart werden.
    2. In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann durch AGB wirksam vereinbart werden, dass die Ansprüche aus dem Kreditvertrag nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig geworden sind.

  • LG Kleve, Urteil vom 18.08.2015 (Az. 4 O 13/15)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

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    Das Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 495 BGB setzt auch nach Einführung des § 495 Abs. 3 BGB durch das VerbrKrRL-UG vom 29.07.2009 (seit der Neufassung zum 13.06.2014: § 495 Abs. 2 BGB) die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts voraus.

  • KG Berlin, Urteil vom 07.08.2015 (Az. 8 U 191/14)

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    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet keine Anwendung auf Bausparverträge. Die Feststellungsklage des Bausparers auf Fortbestand des Bausparvertrages ist zulässig und begründet.

  • AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015 (Az. 10 C 1154/15)
         - so auch: LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015 (Az. 7 O 216/15)
         - anders: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015 (Az. 6 O 1708/15)
         - anders auch: LG Münster, Urteil vom 01.09.2015 (Az. 14 O 163/14)
  • Bausparkasse kündigt Bausparvertrag

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    1. Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Darlehensgebühr" ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gemäß § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn die Bausparkasse die hierdurch generierten Erträge für sich selbst vereinnahmt (Abgrenzung zu LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 O 50/15; Anschluss an AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.04.2015, Az. 10 C 133/15).
    2. Eine Klausel, durch welche für ein Bauspardarlehenskonto im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Kontogebühr" erhoben wird, stellt jedenfalls dann eine gemäß § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn nicht klargestellt wird, dass die Gebühr für die Erbringung einer Tätigkeit im Kollektivinteresse erhoben wird (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015, Az. 17 U 5/14).
    3. Der Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Darlehensgebühren ist wegen der unklaren Rechtslage zumindest bis zum Ablauf des Jahres 2011 hinausgeschoben. Dies gilt nicht für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Kontogebühren.

  • AG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2015 (Az. 1 C 714/15)
         - so auch (zur Darlehensgebühr): BGH, Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15)
         - so auch (zur Kontogebühr): BGH, Urteil vom 09.05.2017 (Az. XI ZR 308/15)
         - anders (zur Darlehensgebühr): LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 122/15)
         - anders (zur Darlehensgebühr): LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 142/15)
  • Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

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    1. Eine Klausel, durch welche in einem Darlehensvertrag im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Bearbeitungsgebühr" ausbedungen wird, stellt auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer eine gemäß § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar.
    2. Der Anspruch auf Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) unterliegt in Fällen dieser Art der Verzugsverzinsung, welche sich jedoch nach § 288 Abs. 1 BGB bemisst, da es sich - ebenso wie bei dem zu Grunde liegenden bereicherungsrechtlichen Anspruch - nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des Gesetzes handelt.

  • AG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2015 (Az. 1 C 1137/15)
  • Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Darlehensverträgen

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    Das Landgericht Heilbronn hält die Darlehensgebühr bestimmende allgemeine Bausparbedingung für prüffähig und wirksam. Da die Erhebung von Darlehensgebühren bausparspezifisch ist und diese Besonderheit die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflusst, können Bausparkassen Darlehensgebühren bei der Inanspruchnahme von Bauspardarlehen verlangen.

  • LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 (Az. Bi 6 O 50/15)
         - bestätigt durch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 (Az. 2 U 75/15); Az. beim BGH: XI ZR 552/15
         - so auch: LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 122/15)
         - so auch: LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 142/15)
         - anders: AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.04.2015 (Az. 10 C 133/15)
         - anders auch: AG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2015 (Az. 1 C 714/15)
  • Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

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    1. Der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlichen gemäß § 490 Abs. 2 BGB gekündigten Darlehensvertrages ist nicht verwirkt.
    2. Die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB vermag bei Immobiliardarlehensverträgen nicht die von der ständigen Rechtsprechung begründete Vermutung zu entkräften, wonach die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.
    3. Der Gebührenstreitwert eines Antrags, mit dem die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines bereits abgelösten Darlehensbetrages begehrt wird, entspricht der (Rest-)Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Ablösung.

  • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 (Az. 6 O 9499/14)

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    Die Vereinbarung einer Darlehensgebühr in AGB einer Bausparkasse ist als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle zugänglich, eine ungemessene Benachteiligung des Bausparers und deshalb unwirksam.

  • AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.04.2015 (Az. 10 C 133/15)
         - aufgehoben durch: LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 122/15)
         - so auch: BGH, Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15)
         - so auch: AG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2015 (Az. 1 C 714/15)
         - anders: LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 (Az. 4 S 142/15)
         - anders auch: LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 (Az. Bi 6 O 50/15)
  • Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

  • _ _ _
    Zur Verpflichtung einer Bank, einen geschäftserfahrenen Kreditinteressenten im Rahmen eines stillschweigend zustande gekommenen Beratungsvertrages, dessen Gegenstand der Abschluss eines Darlehensvertrages und eines darauf bezogenen Zinssicherungsgeschäfts ist, ungefragt darauf hinzuweisen, dass ein künftiges Auseinanderfallen der ursprünglich nach Laufzeit und Bezugsgrößen aufeinander abgestimmten Verträge (hier: Darlehensvertrag mit Festzinsvereinbarung und periodischer Zinsanpassung sowie Zinscollar-Vereinbarung) möglich ist, weil für den Darlehensvertrag ein gesetzliches Kündigungsrecht besteht, während dem Kreditnehmer im Zinscollarvertrag kein Recht zur unentgeltlichen Vertragsanpassung oder Lösung vom Vertrag eingeräumt wird.

  • OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2015 (Az. 8 U 532/14)

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    Eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrages steht der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers regelmäßig nicht entgegen.

  • OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015 (Az. I-31 U 155/15)
         - rechtskräftig
         - siehe auch (zu Verwirkung / Rechtsmissbrauch):
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015 (Az. 17 U 202/14), 2. Leitsatz
              OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2016 (Az. 17 U 16/15), 3. Leitsatz
              anders: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2015 (Az. 19 U 40/15), 3. Leitsatz

  • _ _ _
    1. Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) eines Bereicherungsanspruchs der Anlegerseite gegen die den Gesamtaufwand der Investition finanzierende Bank, wenn es um eine Kondiktion rechtsgrundloser Leistungen wegen Nichtigkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht geht. Die Anlegerseite hat ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, sobald sie erfährt, dass der von ihr beauftragte Geschäftsbesorger nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hatte. Nicht zur kenntnisrelevanten Tatsachengrundlage gehören die die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht (§§ 171, 172 BGB) betreffenden Umstände.
    2. Zu den Anforderungen an die schlüssige Begründung des Vorwurfs eines „evidenten Vollmachtmissbrauchs" des Geschäftsbesorgers, der darauf gestützt wird, dass der Geschäftsbesorger einen angeblich „sinnlosen" Funktionsvertrag über eine Finanzierungsvermittlung abgeschlossen hatte.
    3. Ein im Rahmen eines Bauträger- und Treuhandmodells vorgesehener „Funktionsvertrag" über eine Finanzierungsvermittlung ist im Regelfall eine Geschäftsbesorgung, bei der die werk- oder dienstvertraglichen Elemente überwiegen (Anschluss an BGH, NJW-RR 1991, 914).
    4. Dem Angebot auf Zeugenbeweis zu einem Ausschnitt des sog. Vermittlergesprächs (hier: angebliche Angaben des Vermittlers zur Höhe der Vertriebsprovision) braucht nicht nachgegangen zu werden, wenn das Vorbringen in verschiedener Hinsicht ungewöhnliche Auffälligkeiten aufweist, welche auf die Konsistenz des unter Beweis gestellten Kernvortrags selbst durchschlagen und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass es sich allenfalls um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (Fortführung von BGH, Urteil vom 21.10.2014, Az. VIII ZR 34/14).

  • OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2015 (Az. 4 U 72/14)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH XI ZR 123/15)

  • _ _ _
    Zu den Fragen des Umfangs und des Inhalts eines Schadensersatzanspruchs der Bank bei berechtigter vorzeitiger Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens wegen Verzuges des Darlehensnehmers („Vorfälligkeitsentschädigung").

  • OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2015 (Az. 9 U 153/14)


  • BGH 2014
    Der Anlageberater hat auch dann über das Risiko einer wieder auflebenden Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären, wenn diese auf 10 % des Anlagebetrags begrenzt ist.

  • BGH, Urteil vom 04.12.2014 (Az. III ZR 82/14)
         - bestätigt durch: BGH, Urteil vom 18.02.2016 (Az. III ZR 14/15)

  • _ _ _
    Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.

  • BGH, Urteil vom 28.10.2014 (Az. XI ZR 348/13)

  • _ _ _
    1. Der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus.
    2. Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber das zinslos gewährte Darlehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt.

  • BGH, Urteil vom 30.09.2014 (Az. XI ZR 168/13)

  • _ _ _
    Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.

  • BGH, Urteil vom 05.08.2014 (Az. XI ZR 172/13)

  • _ _ _
    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

  • BGH, Urteil vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12)
         - zur abweichenden Rechtslage in Österreich: OGH, Urteil vom 30.03.2016

  • _ _ _
    1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt - wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages - zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.
    2. Eine solche Bestimmung unterliegt - nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses - als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
    2. Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.06.1986, Az. III ZR 232/85, Rn. 2).

  • BGH, Urteil vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 170/13)
         - zur abweichenden Rechtslage in Österreich: OGH, Urteil vom 30.03.2016


  • Andere Gerichte 2014
    1. Die Vorschriften der Richtlinie 2008/48/EG (...) (Verbraucherkreditrichtlinie) (...) sind dahin auszulegen, dass
  • sie zum einen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 dem Verbraucher obliegt, und
  • sie zum anderen dem entgegenstehen, dass der Richter aufgrund einer Standardklausel annehmen muss, dass der Verbraucher die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt hat, und diese Klausel daher eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, die die Effektivität der aus der Richtlinie 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte.
    2. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen.
    3. Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre.

  • EuGH, Urteil vom 18.12.2014 (Rs. C-449/13)
         - siehe auch: EuGH, Urteil vom 27.03.2014 (Rs. C-565/12)

  • _ _ _
    Folgende Klausel ist in Vereinbarungen über geduldete Kontoüberziehungen mit Verbrauchern unzulässig:
       „Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmalig pro Rechnungsabschluss berechnet."

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014 (Az. 1 U 170/13)
         - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 9/15)

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    Ein Darlehensnehmer, der beim Erwerb einer kreditfinanzierten Immobilie einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis bezahlt hat oder von den Vertreibern des Objekts arglistig getäuscht worden ist und dessen auf den Vorwurf einer diesbezüglichen Kenntnis gestützter, auf eine Aufhebung des Darlehensvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die kreditgebende Bank verjährt ist, kann sein wirtschaftliches Ziel, die laufenden Darlehensverbindlichkeiten nicht weiter bedienen zu müssen, nicht dadurch erreichen, dass er mit seinem Befreiungsanspruch aufrechnet oder aus diesem ein Leistungsverweigerungsrecht ableitet.

  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2014 (Az. 14 U 1994/13)
         - rechtskräftig (der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit
           nicht begründetem und nicht veröffentlichtem Beschluss vom 14.07.2015, Az. XI ZR 486/14)

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    1. Da jeder Beratungsfehler, auf den ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung gestützt wird, eigenständig verjährt, ist auch eine Hemmung der Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung herbeizuführen. Zur Individualisierung eines mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ist es daher erforderlich, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, auf welche Beratungsfehler der Schadensersatzanspruch gestützt wird.
    2. Wird mit einem Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, weil die Geltendmachung der Forderung von einer - noch nicht erbrachten - Gegenleistung abhängig ist. Wird gleichwohl ein Mahnbescheid mit der unzutreffenden Angabe erwirkt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, so ist die Berufung auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich.

  • OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2014 (Az. 3 U 244/13)
         - bestätigt durch (zum 2. Leitsatz): BGH, Urteil vom 16.07.2015 (Az. III ZR 240/14)
         - so auch (zum 2. Leitsatz): BGH, Urteil vom 16.07.2015 (Az. III ZR 238/14, 2. Leitsatz)
         - so auch (zum 2. Leitsatz): BGH, Urteil vom 23.06.2015 (Az. XI ZR 536/14)
         - anders (zum 1. Leitsatz): BGH, Urteil vom 16.07.2015 (Az. III ZR 238/14, 1. Leitsatz)

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    Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG (...) (Verbraucherkreditrichtlinie) (...) ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Sanktionsregelung entgegensteht, nach der ein Kreditgeber, der seiner vorvertraglichen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage einer entsprechenden Datenbank nicht nachgekommen ist, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verwirkt, jedoch kraft Gesetzes Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen kann, die ab der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung fällig sind, mit der der betreffende Kreditnehmer zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt wurde, und außerdem um fünf Punkte erhöht werden, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieser Entscheidung seine Schuld nicht beglichen hat, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der noch geschuldete Hauptbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig geworden ist, die an den Kreditgeber infolge der Anwendung der Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs tatsächlich zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer sind als diejenigen, die ihm zustünden, wenn er seiner Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers nachgekommen wäre.

  • EuGH, Urteil vom 27.03.2014 (Rs. C-565/12)
         - siehe auch: EuGH, Urteil vom 18.12.2014 (Rs. C-449/13)

  • Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen


     
          
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