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Stuttgart 21
Was Stuttgart 21 bisher angerichtet hat
Stuttgart 21 ist zweifellos das dümmste Bahnprojekt der Welt.
Diese Erkenntnis ist ausführlich dargestellt im Tunnelblick.
Basisinformationen zu dem Tunnelprojekt auch beim Verkehrsministerium Baden-Württemberg.
Stuttgart 21 kann nie und nimmer fertiggestellt werden.
Die Frage ist nicht, ob das Projekt scheitert, sondern wann es beendet wird und welche Schäden es bis dahin noch anrichten wird.
Nachfolgend eine Auswahl derjenigen Schäden, die das Projekt bereits angerichtet hat und die noch zu befürchten sind.
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Stuttgart 21 - eine finanzielle Katastrophe
Stuttgart 21 - Gefahr für Leib und Leben
Stuttgart 21 - Verkehrschaos mit Ansage
Stuttgart 21 - Rechtsstaat war gestern
Stuttgart 21 - Bürgerbeteiligung als Farce
Stuttgart 21 - Schindluder mit der direkten Demokratie
Stuttgart 21 - eine finanzielle Katastrophe
Stuttgart 21 ist viel zu teuer und wird immer teurer.
Bei einem Fass ohne Boden hilft auch ein angeblicher
Kostendeckel nichts.
Meine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, mit welchen rechtlichen
Konsequenzen die Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Bahn AG im Falle einer Fortsetzung des Projekts
zu rechnen hätten (Januar 2013). Trotz der erneuten Kostensteigerung hat der DB-Aufsichtsrat im März 2013
der Fortsetzung des Projekts zugestimmt, obwohl dieses nicht mehr wirtschaftlich ist (sie nennen es „negative Kapitalverzinsung"). Lediglich der GDL-Vertreter im Aufsichtsrat hat dies abgelehnt.
Storno 21 (3. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21)
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Stuttgart 21 - Gefahr für Leib und Leben
Würde der Tunnelbahnhof jemals fertiggestellt und in Betrieb genommen, wären Leib und Leben bedroht
durch den mangelhaften Brandschutz und
durch die überhöhte Gleisneigung.
Aber schon im Bau gefährdet das Projekt Leib und Leben
durch die weitere Erhöhung der Feinstaub-Belastung in der Feinstaub-Hauptstadt Stuttgart,
durch unzumutbaren Lärm und
durch die unsägliche Grundwassermanipulation und die damit verbundene Hangrutschgefahr und die Erhöhung des Erdbebenrisikos.
Zum grundwasserentnahmebedingten Erdbebenrisiko siehe mein Schreiben an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 10.01.2014 samt Anlagen und das dort genannte Schreiben der Bahn vom 19.12.2013. Der VGH Mannheim hat meine auch auf dieses Erdbebenrisiko gestützte Klage
abgewiesen (Urteil vom 11.04.2014; siehe auch Pressemitteilung des VGH vom 11.04.2014). Ich sei nicht klagebefugt; mein Interesse an einem
funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb sei kein in der planerischen Abwägung zu berücksichtigender privater Belang.
Mein Befangenheitsantrag gegen die Richter des 5. VGH-Senats
wurde zuvor abgelehnt.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat ein Erdbebenrisiko mit folgender Begründung verneint (Planfeststellungsbescheid vom 22.09.2014, dort S. 80):
„Auch die Befürchtung einzelner Einwender, hinsichtlich der Grundwasserabsenkungen bzw. Grundwasserentnahmen sei die Gefahr,
dass Erdbeben ausgelöst würden nicht im erforderlichen Maße untersucht worden und das Erdbebenrisiko damit nicht auszuschließen,
ist unbegründet. Die Vorhabenträgerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass wissenschaftlich kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Auslösen
eines Erdbebens und einer Grundwasserabsenkung festgestellt wurde. Auch seitens des LGRB wurde keine Besorgnis einer baubedingten Erdbebengefahr geltend
gemacht."
Inzwischen hat ein vom Eisenbahn-Bundesamt beauftragter, baubegleitender Gutachter festgestellt (unten auf der Seite), dass die erforderlichen Erdbebennachweise fehlen.
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Stuttgart 21 - Verkehrschaos mit Ansage
Stuttgart 21 - Rechtsstaat war gestern
Stuttgart 21 schadet auch dem verbliebenen Vertrauen in den Rechtsstaat.
Hierzu beispielhaft:
Mein Befangenheitsantrag vom 04.09.2013
gegen Bedienstete des Landes Baden-Württemberg (als Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren, wegen vertraglich vereinbarter
Projektförderungspflicht
des Landes) - Zusammenfassung.
Der Regierungspräsident und
das Innenministerium haben den Antrag abgelehnt.
Beamte seien gesetzlich verpflichtet, ihre Aufgaben unparteiisch auszuüben. Diese gesetzliche Verpflichtung bestehe losgelöst von einer
Projektförderpflicht des Landes. Dass Beamte auch die vertraglichen Pflichten ihres Dienstherrn beachten müssen, dass sie also auch
an die Projektförderungspflicht des Landes gebunden sind, wird einfach ausgeblendet.
Mein Befangenheitsantrag vom 26.03.2014 gegen den
Leiter der Abteilung 2 (Infrastruktur)
des Eisenbahn-Bundesamtes - Antwort des Eisenbahn-Bundesamtes
Mein Schreiben an das Staatsministerium Baden-Württemberg vom 01.03.2014
(Bahnchef Grube in der politischen Leitungsebene des Landes Baden-Württemberg) - Antwort
des Verkehrsministeriums
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Stuttgart 21 - Bürgerbeteiligung als Farce
Die Geißler-Schlichtung (Oktober / November 2010) ging durch alle Medien.
Am Ende der Schlichtung hat Dr. Geißler einen Schlichterspruch verkündet.
Ziffer 11.2 des Schlichterspruchs:
„Die Bäume im Schloßgarten bleiben erhalten. Es dürfen nur diejenigen
Bäume gefällt werden, die ohnehin wegen Krankheiten, Altersschwäche
in der nächsten Zeit absterben würden. Wenn Bäume durch den Neubau
existentiell gefährdet sind, werden sie in eine geeignete Zone verpflanzt.
Die Stadt sollte für diese Entscheidungen ein Mediationsverfahren
mit Bürgerbeteiligung vorsehen."
Tatsächlich wurden dann doch die meisten Bäume gefällt, Ziffer 11.2 des Schlichterspruchs wurde nicht beachtet.
Der Schlichterspruch war zwar rechtlich nicht bindend. Der Schlichter konnte nur Vorschläge machen, er hatte keine Entscheidungsbefugnis.
Projektpartner und Projektgegner haben in der Schlichtung aber vereinbart, die Ziffern 11 und 12 des Schlichterspruchs zu beachten (siehe Schlichterspruch,
Ziffer 12 am Ende: „Diese von mir vorgetragenen Vorschläge in den Ziffern 11 und 12 werden von beiden Seiten
für notwendig gehalten."). Die Projektpartner haben diese Vereinbarung im Anschluss an die Schlichtung
ausdrücklich bekräftigt.
Für den Bruch der Schlichtungsvereinbarung hinsichtlich des Baumfällverbots
erfanden sie die Formulierung,
dass der Schlichterspruch „nicht eins zu eins" umgesetzt werden müsse. Mit diesem Trick konnten sie sich
beliebige Teile aus dem Schlichterspruch herauspicken.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einen auf den Schlichterspruch gestützten Eilantrag gegen die Baumfällungen
mit absurden Begründungen abgelehnt
(Beschluss vom 13.02.2012).
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Stuttgart 21 - Schindluder mit der direkten Demokratie
Bei der Volksabstimmung (27.11.2011)
wurde darüber abgestimmt, ob das Land Baden-Württemberg seine Beteiligung an der Finanzierungsvereinbarung kündigen soll
(S21-Kündigungsgesetz). Die Mehrheit der Abstimmenden hat den Gesetzesvorschlag abgelehnt.
Nach der Volksabstimmung hat Ministerpräsident Kretschmann verkündet:
„Die Bahn darf Stuttgart 21 bauen. So hat das die klare Mehrheit der Abstimmenden gewollt. Es gehört zum Wesenskern der Demokratie,
dass man Mehrheitsentscheidungen akzeptiert, ob sie einem nun gefallen oder nicht. Allen war bewusst, dass mit der Volksabstimmung
über das S21-Kündigungsgesetz selbstverständlich mittelbar über die Realisierung der Projekte Stuttgart 21 und
die Alternativen abgestimmt wird."
Dabei wird „übersehen":
Bis zur Volksabstimmung war allen Beteiligten bewusst, dass nur über die Finanzierungsbeteiligung des Landes abgestimmt wurde und gerade nicht
über das Projekt selbst.
Hierzu der Gesetzentwurf zum S21-Kündigungsgesetz (LT-Drs. 15/496, S. 11 unten), über den bei der Volksabstimmung abgestimmt wurde:
„Der Gesetzentwurf bezieht sich, gerade auch aus Kompetenzgründen, nicht primär auf die Durchführung des Bahnprojektes
Stuttgart 21 durch die Deutsche Bahn AG, sondern nur auf die finanzielle Beteiligung des Landes an diesem Projekt.
(...) Der unmittelbare Regelungsgehalt des Gesetzentwurfs betrifft deshalb nur den landesinternen Bereich, für den
eine Gesetzgebungskompetenz des Landes besteht."
Das bedeutet: Auch wenn bei der Volksabstimmung eine „klare Mehrheit" für den Ausstieg des Landes aus der
Finanzierungsbeteiligung gestimmt hätte, hätte dies an der Durchführung des Projekts nichts geändert; darüber wurde
gar nicht abgestimmt. Dieses - angeblich mittelbare - Abstimmungsthema wurde erst hinterher in das Ergebnis der Volksabstimmung hinein interpretiert.
Die Durchführung des Projekts ist also keineswegs das Ergebnis der Volksabstimmung, sondern beruht auf einer willkürlichen
Interpretation des Abstimmungsergebnisses.
Auch die angeblich „klare Mehrheit" der Abstimmenden, die den Ausstieg des Landes aus der Finanzierungsvereinbarung abgelehnt haben,
haben das bei der Volksabstimmung geltende Quorum (1/3 der Stimmberechtigten) verfehlt. Knapp die Hälfte der Ausstiegsgegner haben als Grund
für ihre Entscheidung nicht etwa den „tollen neuen Bahnhof", sondern die angeblichen Ausstiegskosten
genannt.
Tatsächlich hat die Volksabstimmung an der Rechtslage nichts geändert.
Sofern man - hinsichtlich der Finanzierungsbeteiligung des Landes - überhaupt eine Bindung der Landesregierung
an das Ergebnis der Volksabstimmmung annehmen wollte, wäre eine solche Bindung jedenfalls durch die neuerliche Kostensteigerung
entfallen.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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