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Update vom 23.06.2010:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Grundsatz der Tarifeinheit "gekippt" - und das ist gut so.
  • BAG, Beschluss vom 23.06.2010
  • Tagesschau
    Bei Tarifkonkurrenzen bleibt es natürlich beim Vorrang des sachnäheren Tarifvertrags.
    Der aktuelle Beschluss des BAG betrifft nur Tarifpluralitäten.
    Die nachfolgenden Ausführungen auf dieser Seite sind hiernach nicht mehr aktuell.

  •  
    Grundsatz der Tarifeinheit

    oder:
    Einstweiliges zum Lokführer-Streik
    bei der Deutschen Bahn AG


    Was lange währt ...
    ... wurde in diesem Fall ein eigenständiger Tarifvertrag für die Lokführer.
  • Tarifabschluss vom 30.01.08

    Grundsatz der Tarifeinheit ("Ein Betrieb, ein Tarifvertrag.")

    Im Mittelpunkt der juristischen Debatte über die Zulässigkeit / Rechtmäßigkeit des Streik einer Spartengewerkschaft steht der sog. Grundsatz der Tarifeinheit. Nach diesem Grundsatz soll in jedem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden ("Ein Betrieb, ein Tarifvertrag.").

    Spartentarifvertrag vs. Tarifeinheit

    Ein wesentliches Ziel der Lokführer-Gewerkschaft GDL bestand im Abschluss des "eigenständigen" Tarifvertrages für Lokführer (sog. Spartentarifvertrag). Bei der Deutschen Bahn AG bestand aber bereits ein Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft aus Transnet und GDBA (Tarifabschluss vom 09.07.07); dieser Tarifvertrag könnte Vorrang haben und einem Spartentarifvertrag für Lokführer entgegenstehen.

    Spartentarifverträge stehen regelmäßig im Konflikt zu dem Grundsatz der Tarifeinheit; das Problem stellt sich keineswegs nur bei den Lokführern, sondern z.B. auch bei den Spartentarifverträgen für Piloten, Fluglotsen und Ärzte.

    Tarifkonkurrenz / Tarifpluralität

    Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Tarifeinheit wird unterschieden zwischen Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität:
    • vorab: Das Nebeneinander von Mantel- und Lohntarifvertrag ist kein Fall der Tarifkonkurrenz/Tarifpluralität. Diese Tarifverträge widersprechen sich nicht, sondern sie ergänzen sich.
       
    • Eine Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn für ein Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge einschlägig sind, die sich gegenseitig widersprechen.

      Beispiel: Im Arbeitsvertrag wird auf einen Tarifvertrag verwiesen und ein anderer Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich auf das Arbeitsverhältnis passt, wird für allgemeinverbindlich erklärt.

      In diesen Fällen ist nach dem Spezialitätsprinzip derjenige Tarifvertrag anzuwenden, der dem Betrieb nach seinem Geltungsbereich (betrieblich, räumlich, persönlich) am nächsten steht; dies ist weitgehend unstreitig.
       
      BAG:
       
      Firmentarifvertrag geht Verbandstarifvertrag vor.
       
       BAG:  dies gilt auch dann, wenn der Verbandstarifvertrag allgemeinverbindlich ist. 
       BAG:  der speziellere Tarifvertrag tritt zurück, wenn er nur noch nachwirkt. 
       siehe hierzu auch: Systemgastronomie
       
    • Eine Tarifpluralität liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitsverhältnisse (desselben Betriebs) mehrere Tarifverträge einschlägig sind, die sich gegenseitig widersprechen.

      Beispiel: Verbandstarifvertrag mit der Gewerkschaft A, Firmentarifvertrag mit der Gewerkschaft B.

      In diesen Fällen ist umstritten, ob auch hier (wie bei der Tarifkonkurrenz) nach dem Grundsatz der Tarifeinheit nur der sachnähere Tarifvertrag oder beide Tarifverträge nebeneinander (d.h. im Beispiel: für die Mitglieder der Gewerkschaft A der Verbandstarifvertrag und für die Mitglieder der Gewerkschaft B der Firmentarifvertrag) anzuwenden sind.
    Tarifeinheit bei Tarifpluralität?

    Umstritten ist also (nur) die Frage, ob der Grundsatz der Tarifeinheit auch in Fällen der Tarifpluralität gelten soll. Um eben diese Frage geht es bei einem Spartentarifvertrag für Lokführer.

    siehe hierzu:
    Bayreuther, Gutachten zum Ärzte-Streik (Marburger Bund)  --> pdf
    Bayreuther, NZA 2007, 187
    Thüsing / von Medem, ZIP 2007, 510

    Das Bundesarbeitsgericht wollte im März 2007 zu dieser Frage grundlegend Stellung nehmen, war hieran aber gehindert, weil sich die einschlägigen Verfahren anderweitig erledigt haben.
  • Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 16.03.07


  • Richtigerweise wird man zwischen der gewillkürten (freiwilligen) und der gesetzlichen Tarifpluralität differenzieren müssen. Hierzu Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Auflage 2005, S.1957, § 203 Rdnr.66:
    "Beruht die Tarifpluralität darauf, dass der Arbeitgeber mit mehreren Verbänden Tarifverträge abschließt (gewillkürte Tarifpluralität), ist von mehreren nebeneinander bestehenden Tarifverträgen auszugehen, weil andernfalls in die Tarifautonomie eingegriffen wird. Kommt es dagegen aus gesetzlichen Gründen zur Tarifpluralität, ist weiterhin von dem Grundsatz der Tarifeinheit auszugehen."

    Wenn es der Lokführer-Gewerkschaft gelingen sollte, einen Spartentarifvertrag durchzusetzen, dann läge eine gewillkürte Tarifpluralität vor. Nach dem vorgenannten Grundsatz wäre dieser Tarifvertrag wirksam, er käme neben dem bestehenden Transnet/GDBA-Tarifvertrag zur Anwendung.

    Auf den ersten Blick mag es aus Sicht der Deutschen Bahn AG zwar überraschend erscheinen, den Abschluss eines speziellen Lokführer-Tarifvertrages als "gewillkürt / freiwillig" zu bezeichnen, nachdem sich die Deutsche Bahn AG zunächst mit Händen und Füßen gegen einen solchen Tarifvertrag gewehrt hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass auch der Lokführer-Tarifvertrag ein Vertrag ist, also eine "gewillkürt / freiwillig" eingegangene Vereinbarung.

    Rechtslage unklar

    Allerdings ist derzeit noch unklar, ob die Rechtsprechung (d.h. im Zweifel: das Bundesarbeitsgericht) tatsächlich zu dem vorgenannten Ergebnis kommen würde, dass nämlich der Grundsatz der Tarifeinheit zumindest bei gewillkürten Tarifpluralitäten nicht gilt.

    Die Arbeitsgerichte in Düsseldorf, Chemnitz und Nürnberg (siehe hierzu im Einzelnen unten) haben den Lokführer-Streik auf Antrag der Deutschen Bahn AG durch einstweilige Verfügungen verboten. Diese Gerichte gehen davon aus, dass der Streik rechtswidrig wäre, wenn ein evtl. Lokführer-Tarifvertrag später verdrängt würde, also ohnehin keine Chance auf Anwendung hätte. Dabei setzen die Arbeitsgerichte in Düsseldorf und Chemnitz (Beschluss vom 06.08.07) die fehlende Anwendungschance eines evtl. Lokführer-Tarifvertrages anscheinend voraus (umfassende Geltung des Grundsatzes der Tarifeinheit auch auf gewillkürte Tarifpluralitäten).

    Anders das Arbeitsgericht Mainz (siehe hierzu unten). Das Arbeitsgericht Mainz hat ein Verbot des Streiks schon deshalb abgelehnt, weil zum Zeitpunkt des Beschlusses (31.07.07) die Urabstimmung noch nicht abgeschlossen war, die Gewerkschaft also noch gar nicht zum Streik aufgerufen hatte. Das Arbeitsgericht Mainz verweist aber auch auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.06.07 (siehe auch hierzu unten), in welchem zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage für den vergleichbaren Fall des Streiks einer Fluglotsen-Gewerkschaft genau entgegengesetzt argumentiert wird: der Grundsatz der Tarifeinheit könne jedenfalls erst dann zur Anwendung kommen, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifverträge existieren; ein evtl. Tarifvorrang könne erst dann überprüft werden, wenn diese Tarifverträge abgeschlossen sind.

    Wieder anders die Arbeitsgerichte in Nürnberg und Chemnitz (Urteil vom 05.10.07):
    Das Arbeitsgericht Nürnberg (Beschluss vom 08.08.07) lässt die Anwendungschance eines evtl. Lokführer-Tarifvertrages im Ergebnis offen und wägt ab: die Folgen der "Zulassung" eines rechtswidrigen Streiks gegen die Folgen des Verbots eines rechtmäßigen Streiks; aufgrund dieser Gesamtabwägung hat das Arbeitsgericht Nürnberg den Streik "längstens bis zum 30.09.2007" verboten (Beschluss vom 08.08.07). Der Grundfehler dieser Argumentation liegt jedoch darin, dass das Streikrecht bereits im Grundgesetz garantiert ist, ein Streik also keiner gerichtlichen "Zulassung" bedarf. Gerichte können einen Streik deshalb nur dann verbieten, wenn er tatsächlich rechtswidrig ist; bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit können ein Streikverbot nicht rechtfertigen.
    Mit etwas anderer Begründung das Arbeitsgericht Chemnitz (Urteil vom 05.10.07): Ein Streik der Lokführer sei zwar nicht (offensichtlich) rechtswidrig und deshalb (grundsätzlich) zulässig; "da zugleich aber dem auch im Arbeitskampfrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden müsse, würden Streiks der GDL in den Betrieben untersagt, in welchen sie einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge hätten" (Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.10.07). Hierzu Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Auflage 2005, S.1870, § 193 Rdnr.17: "Letztlich verbietet das Übermaßverbot nur einen Arbeitskampf, der den Gegner wirtschaftlich vernichten soll." Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hat das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz folgerichtig aufgehoben mit Urteil vom 02.11.07 (7 SaGa 19/07).

    Einstweiliges zum Lokführer-Streik gerichtliche Entscheidungen zum Grundsatz der Tarifeinheit (bei Tarifpluralität)

    • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Mainz), Urteil vom 14.06.07, 11 Sa 208/07
      (Fluglotsen, Streikverbot abgelehnt)
       
      "... ist jedoch entscheidend, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit auf die Fälle der Tarifpluralität lediglich das Verhältnis mehrerer kollidierender Tarifverträge zueinander regelt. Diese Kollisionsregelungen enthalten aber keine Aussage darüber, ob Streiks zur Erzwingung von Tarifverträgen zulässig sind (...). Das Bundesarbeitsgericht hat selbst in seiner Entscheidung vom 14.12.2004 darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Tarifeinheit gerade Tarifpluralität, also den Abschluss mehrerer Tarifverträge über denselben Regelungsgegenstand voraussetze. Würde jedes Mal, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zu Tarifverhandlungen mit einer Gewerkschaft bereit ist, bereits bei der Frage der Zulässigkeit/Verhältnismäßigkeit eines Streiks auf einen Tarifvertrag abgestellt, über den noch inhaltlich verhandelt werden muss und dessen abschließender Inhalt noch gar nicht feststeht, würde eine nicht zu rechtfertigende Vorverlagerung der Prüfung des Tarifvorrangs stattfinden.

      (...)

      Der Kernbereich des Instituts der Tarifvertragsfreiheit wird verletzt, wenn einer Gewerkschaft, der eine Tariffähigkeit zukommt, durch Vorverlagerung einer (gerichtlichen) Überprüfung eines Tarifvorrangs eines bereits existierenden Tarifvertrages innerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung eines angekündigten Streiks, die formelle Kompetenz, überhaupt Tarifnormen zu setzen, genommen wird. Das Landesarbeitsgericht Hessen weist in seiner Entscheidung vom 02.05.2003 (Az: 9 SaGa 638/03) zu Recht darauf hin, dass die Vorverlagerung des Grundsatzes der Tarifeinheit in die Zeit vor Abschluss eines notfalls erstreikten Tarifvertrages im Lichte des Artikel 9 Abs.3 GG nicht geeignet sei, die Existenzgrundlage einer Gewerkschaft über Verhältnismäßigkeitserwägungen in Frage zu stellen.

      Bereits die Möglichkeit, dass der bei Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit zunächst verdrängte Tarifvertrag wieder zur Geltung kommen kann, wenn der zunächst vorrangige Tarifvertrag später wegfällt, zeigt, dass die Verhinderung eines Tarifabschlusses durch eine gerichtliche Untersagung von Streikmaßnahmen, also die Verhinderung seiner Existenz, einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellt.

      (...)

      Die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze der Tarifeinheit auf die Fälle der Tarifpluralität kann daher dahingestellt bleiben, ebenso ihre praktische Durchführbarkeit. In diesem Zusammenhang kann auch auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.06.2006, 1 Ga 11b/06, welches auf die Situation an öffentlichen Theatern hinweist, verwiesen werden."
       
    • Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 12.12.05, 2 Ta 457/05,
      NZA 2006, 62
      (Ärzte, Streikverbot wegen Friedenspflicht)
       
      "Auch die Frage, ob eine Tarifpluralität in dem Sinne zulässig wäre, dass Arbeitnehmer mit einer Spezialfunktion einem anderen Tarifvertrag unterliegen als die Mehrheit der anderen Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt. Der Beschluss vom 14.12.2004, 1 ABR 51/03, besagt ausdrücklich, dass Tarifverträge mit einem spezielleren Inhalt neben Grundverträgen in ein und demselben Betrieb zur Anwendung gelangen können (...). Der speziellere Inhalt kann sich dabei auch daraus ergeben, dass ein spezieller Teil der Belegschaft besonders behandelt wird. Deshalb kann es auch Ziel einer Arbeitnehmervereinigung sein, für einen besonders hoch spezialisierten herausgehobenen Bestandteil der Arbeitnehmerschaft gesonderte Tarifverträge abzuschließen. Voraussetzung zur Durchsetzung dieses Zieles durch einen Streik ist jedoch, dass diese Arbeitnehmerschaft zum Streikzeitpunkt nicht einer Friedenspflicht unterliegt."
       
    • Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 30.06.06, 1 Ga 11b/06
      ArbuR 2006, 373; ZTR 2006, 488
      (Ärzte, Streikverbot abgelehnt)
       
      "Unter Tarifeinheit versteht man zunächst lediglich ein Prinzip zur Klärung der Frage, welcher Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für ein Vertragsverhältnis kollektivrechtlich zwei Tarifverträge gelten. In diesen Fällen soll nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zur Vermeidung gleichzeitiger Anwendung konkurrierender Tarifverträge nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug gegeben werden (...). Das BAG wendet diesen Grundsatz auch dann an, wenn lediglich ein Tarifvertrag kollektivrechtlich gilt und der weitere nur den Arbeitgeber kollektivrechtlich bindet (sogenannte Tarifpluralität). Zur Begründung wird auf die übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit abgestellt. Weiter argumentiert das BAG mit den praktischen Problemen (...). Das BAG hat bislang, jedenfalls nach Kenntnis des Gerichtes, den Grundsatz der Tarifeinheit lediglich in Zusammenhang mit der Frage 'Welcher Tarifvertrag findet Anwendung?' angewandt. Insbesondere hat es die Übertragung dieser Konstruktion zur Definition des Gewerkschaftsbegriffes abgelehnt (vgl. BAG, Beschluss vom 14.12.2004, 1 ABR 51/03, NZA 2005,697). Hauptargument dabei ist, dass der Grundsatz der Tarifeinheit gerade zur Konkurrenz verschiedener Tarifverträge entwickelt worden ist. Dies setzt voraus, dass eine Spartengewerkschaft grundsätzlich zulässig sein muss, um entsprechende Tarifverträge überhaupt erst einmal abzuschließen.

      Eine Übertragung der Grundsätze zur Ordnung der Arbeitskampfrechte kommt aus Sicht des Gerichtes nicht in Frage (...)."
       
    • Landesarbeitsgericht Hessen (Frankfurt), Urteile vom 02.05.03, 9 SaGa 636-638/03
      NZA 2003, 679; BB 2003, 1229
      (Lokführer 2003, Streikverbot abgelehnt)
       
    • Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 14.12.04, 1 ABR 51/03
      NZA 2005, 697; BB 2005, 1054; DB 2005, 1117; ZTR 2005, 317
    • Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 04.12.02, 10 AZR 113/02
      NZA 2003, 632; DB 2003, 1067
    • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.11.99, 3 Sa 780/99
     

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

                
      
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