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Anmerkungen zu § 1a AEntG 1996


Das AEntG 1996 wurde zum 24.04.09 aufgehoben und ersetzt durch das AEntG 2009.

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§ 1a AEntG 1996 wurde geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (Art.1 Nr.2, BGBl. I 2007  S.576, in Kraft seit 01.07.07).


Bis zum 30.06.07 hatte § 1a folgenden Wortlaut:

AEntG § 1a  bis 30.06.07 

(Haftung des Generalunternehmers)
 
 
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2a, Abs.3 Satz 2 und 3 oder Abs.3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt).