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Anmerkungen zu § 1a AEntG 1996
Das AEntG 1996 wurde zum 24.04.09 aufgehoben und ersetzt durch das
AEntG 2009.
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§ 1a AEntG 1996 wurde geändert
durch das 1. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 25.04.07 (Art.1 Nr.2, BGBl. I 2007 S.576, in Kraft seit 01.07.07).
Bis zum 30.06.07 hatte § 1a folgenden Wortlaut:
AEntG |
§ 1a |
bis 30.06.07 |
(Haftung des Generalunternehmers) |
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Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen
im Sinne des § 175 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt, haftet für
die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers
oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers
zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung
von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
nach § 1 Abs.1 Satz 2
und 3, Abs.2a, Abs.3 Satz 2 und 3 oder Abs.3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge,
der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug
der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer
auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
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