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Anmerkungen zu § 2 AEntG 1996
Das AEntG 1996 wurde zum 24.04.09 aufgehoben und ersetzt durch das
AEntG 2009.
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§ 2 Abs.3 AEntG 1996 wurde geändert
durch das 1. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 25.04.07 (Art.1 Nr.3, BGBl. I 2007 S.576, in Kraft seit 01.07.07).
Bis zum 30.06.07 hatte § 2 Abs.3 folgenden Wortlaut:
AEntG |
§ 2 |
bis 30.06.07 |
(Einhaltung der Arbeitsbedingungen) |
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Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle
der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs.1 Satz 2, Abs.2a, Abs.3 Satz 2 und Abs.3a Satz 5
erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der
tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung,
insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache,
auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle bereitzuhalten.
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§ 2 AEntG 1996 wurde geändert
durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz III) vom 23.12.03
(Art.92 Nr.2, BGBl. I 2003 S.2848, 2909, in Kraft seit 01.01.04):
- in Abs. 1 wurde die Zuständigkeit der Bundesanstalt /
Bundesagentur
für Arbeit gestrichen
- in Abs. 2 wurde der Verweis auf § 307
SGB III ersetzt durch den
Verweis auf § 336a Abs.1 Nr.5 SGB III
- Abs. 4 wurde aufgehoben.
Bis zum 31.12.03 hatten § 2 Abs. 1, 2 und 4 folgenden Wortlaut:
AEntG |
§ 2 |
bis 31.12.03 |
(Einhaltung der Arbeitsbedingungen) |
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Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind
die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
zuständig.
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Für die Entscheidung gemäß § 1
Abs.5 ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig.
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