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Anmerkungen zu § 2 AEntG 1996


Das AEntG 1996 wurde zum 24.04.09 aufgehoben und ersetzt durch das AEntG 2009.

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§ 2 Abs.3 AEntG 1996 wurde geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 25.04.07 (Art.1 Nr.3, BGBl. I 2007  S.576, in Kraft seit 01.07.07).


Bis zum 30.06.07 hatte § 2 Abs.3 folgenden Wortlaut:

AEntG § 2  bis 30.06.07 

(Einhaltung der Arbeitsbedingungen)
 
 
AEntG § 2 Absatz 3


Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs.1 Satz 2, Abs.2a, Abs.3 Satz 2 und Abs.3a Satz 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle bereitzuhalten.
 
 

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§ 2 AEntG 1996 wurde geändert
durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) vom 23.12.03 (Art.92 Nr.2, BGBl. I 2003  S.2848, 2909, in Kraft seit 01.01.04):

  • in Abs. 1 wurde die Zuständigkeit der Bundesanstalt / Bundesagentur für Arbeit gestrichen
  • in Abs. 2 wurde der Verweis auf § 307 SGB III ersetzt durch den Verweis auf § 336a Abs.1 Nr.5 SGB III
  • Abs. 4 wurde aufgehoben.


Bis zum 31.12.03 hatten § 2 Abs. 1, 2 und 4 folgenden Wortlaut:

AEntG § 2  bis 31.12.03 

(Einhaltung der Arbeitsbedingungen)
 
 
AEntG § 2 Absatz 1


Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1 sind die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
 
 
 
AEntG § 2 Absatz 2


§§ 304 - 307 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden

... (ansonsten unverändert)
 
 
 
AEntG § 2 Absatz 4


Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs.5 ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig.