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aktuell:
BGH, Urteile vom 03.06.08
(zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen)
BGH, Urteil vom 26.02.08
(OLG Bremen aufgehoben)
BGH, Badenia-Urteil vom 20.03.07
(institutionalisiertes Zusammenwirken)


Schrottimmobilien

Schadensersatz

 

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Bisher eingearbeitet:

  • EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte)
  • EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank)
  • BGH, Urteil vom 23.06.09, XI ZR 171/08
  • BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07
  • BGH, Urteil vom 18.07.08, V ZR 70/07, V ZR 71/07
  • BGH, Urteil vom 01.07.08, XI ZR 411/06
  • BGH, Urteil vom 19.06.08, VII ZR 215/06
  • BGH, Urteil vom 13.06.08, V ZR 114/07
  • BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06
  • BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 131/07
  • BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07
  • BGH, Urteil vom 29.04.08, XI ZR 221/07
  • BGH, Beschluss vom 19.03.08, III ZR 220/07
  • BGH, Urteil vom 26.02.08, XI ZR 74/06
  • BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06
  • BGH, Urteil vom 30.11.07, V ZR 284/06
  • BGH, Beschluss vom 20.11.07, XI ZR 259/06
  • BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07
  • BGH, Urteil vom 06.11.07, XI ZR 322/03
  • BGH, Urteil vom 23.10.07, XI ZR 167/05
  • BGH, Urteil vom 12.07.07, III ZR 145/06
  • BGH, Urteil vom 12.07.07, III ZR 83/06
  • BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05
  • BGH, Urteil vom 19.06.07, XI ZR 142/05
  • BGH, Beschluss vom 19.06.07, XI ZR 402/06
  • BGH, Urteil vom 05.06.07, XI ZR 348/05
  • BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05
  • BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05
  • BGH, Urteil vom 22.03.07, III ZR 218/06
  • BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04 (Badenia)
  • BGH, Urteil vom 23.01.07, XI ZR 44/06 (zur Verjährung)
  • BGH, Urteile vom 19.12.06, XI ZR 192/04, XI ZR 374/04
  • BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05
  • BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 265/03
  • BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05
  • BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06
  • BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03
  • BGH, Urteile vom 19.09.06, XI ZR 204/04, XI ZR 209/04
  • BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 242/05
  • BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04
  • BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05
  • BGH, Urteil vom 09.02.06, III ZR 20/05
  • BGH, Urteil vom 28.07.05, III ZR 290/04
  • BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04
  • BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04
  • BGH, Urteil vom 12.02.04, III ZR 359/02
  • BGH, Urteil vom 20.01.04, XI ZR 460/02
  • BGH, Urteil vom 20.05.03, XI ZR 248/02
  • BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01
  • BGH, Urteil vom 19.01.01, V ZR 437/99
  • BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99
  • BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88
  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.08, 17 W 21/08
  • OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.05.07, 9 U 51/06
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.06, 17 U 66/05
  • OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02
  • OLG Frankfurt/M., Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05
  • OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.02.06, 9 U 37/05
  • OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 04.05.05, 9 U 73/04
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.06, 17 U 320/05
  • OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.05, 3 U 21/03
  • OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.05, 4 U 148/05
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    Schadensersatz

  • Schadensersatzanspruch gegen Verkäufer / Vermittler
  • Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
        - mangelhafte Finanzierungsberatung
        - Verletzung einer Aufklärungspflicht
        - bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
  • Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank
        - Durchgriffshaftung
        - verbundenes Geschäft
        - Verkäufer / Vermittler als Erfüllungsgehilfen
  • und sonst?
        - Verjährung: allgemein
        - Verjährung: bei Aufklärungspflichtverletzungen
        - Anrechnung von Steuervorteilen
  • siehe auch

  • Haustürwiderruf
  • Nichtigkeit des Treuhandvertrages
  • Rechtsprechungsübersicht Schrottimmobilien

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen Verkäufer / Vermittler


    "Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlageinteressenten über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig einen Prospekt über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03 = WM 2005,833)."

    BGH, Urteil vom 12.07.07, III ZR 145/06, Leitsatz

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    "Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert."

    BGH, Urteil vom 12.07.07, III ZR 83/06, Leitsatz

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    "Der Verkäufer einer Eigentumswohnung ist zwar gewöhnlich nicht verpflichtet, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen Nutzen für den Käufer aufzuklären oder zu beraten. Die Beratung wird aber Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag, wenn er mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrags verhandelt, sondern diesem unabhängig hiervon einen Rat erteilt (Senat, BGHZ 140,111,115; Urteil vom 14.03.2003, V ZR 308/02; Urteil vom 08.10.2004, V ZR 18/04). Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (Senat, BGHZ 140,111,115; 156,371,374).

    So liegt es hier. (...)"

    BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Rdnrn.13f

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    "Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senat, Urteil vom 14.01.2005, V ZR 260/03). Bei einer Immobilie, die (...) zu Anlagezwecken erworben wird, sind dies vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt erwerben und halten zu können. Die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands bildet das Kernstück der Beratung; sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, mit seinen finanziellen Mitteln das Objekt erwerben und halten zu können (Senat, BGHZ 156,371,377). (...)

    Der Verkäufer verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (Senat, Urteil vom 14.01.2005, V ZR 260/03; vgl. auch Senat, Urteil vom 15.10.2004, V ZR 223/03)."

    BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Rdnrn.20-22

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    "Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig ohne Rücksicht darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehören, muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen, etwa in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen, angemessen berücksichtigen (Fortführung von Senat, BGHZ 156,371,378 und Urteil vom 14.01.2005, V ZR 260/03)."

    BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Leitsatz

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    "Der Beitritt zu einem Mietpool beeinflusst jedoch die Ertragserwartung in hohem Maße. Schließt der Erwerber auf Empfehlung des Verkäufers einen solchen Vertrag ab, muss deshalb der Umstand, dass der Erwerber nicht mehr nur das Risiko, dass seine eigene Wohnung nicht vermietet wird, sondern auch das - anteilige - Risiko trägt, dass andere Wohnungen nicht vermietet werden, bei der Berechnung des Eigenaufwands nicht nur angesprochen, sondern auch z.B. in der Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Das hat der Senat für das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten bereits entschieden (BGHZ 156,371,378; Urteil vom 14.01.2005, V ZR 260/03). Für das Vermietungsrisiko fremder Wohnungen gilt nichts anderes."

    BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Rdnr.22

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    "Ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken ein Beratungsvertrag zustande gekommen, genügt der Verkäufer seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Funktionsweise eines Mietpoolvertrags erläutert und dem Käufer vor Augen führt, dass sich im Falle von Leerständen der Ertrag sämtlicher Mietpoolmitglieder mindert, er jedoch nicht darauf hinweist, dass in dem dem Käufer vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert ist."

    BGH, Urteil vom 30.11.07, V ZR 284/06, Leitsatz

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    "Die nach Vertragsschluss einsetzende defizitäre Entwicklung eines Mietpools lässt allein nicht den Schluss auf einen Beratungsfehler des Verkäufers zu. Ein Verkäufer, der den Beitritt zu einem Mietpool empfiehlt, muss den Käufer nicht über die generelle Möglichkeit einer defizitären Entwicklung des Mietpools aufklären."

    BGH, Urteile vom 18.07.08, V ZR 70/07, V ZR 71/07, Leitsätze

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    Hinweis:
    Aus einem solchen Mietpool-Vertrag können sich auch
  • Aufklärungspflichen der finanzierenden Bank

  • ergeben.

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    "Ein Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung mit Fremdmitteln zu erwerben, muss darüber aufklären, dass er die Zinsen für das von dem Käufer aufzunehmende Darlehen subventioniert, wenn sich die Zinssubvention nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt."

    BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Leitsatz

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    "Die Verkäuferin war hier aber deshalb verpflichtet, die Subventionierung der Zinsen für das Vorausdarlehen zu offenbaren, weil sich diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckte, sondern allenfalls für die ersten fünf Jahre erfolgte. Da die Käufer über einen sehr viel längeren Zeitraum mit den Zinsen des Vorausdarlehens belastet waren (...), durften sie schon nicht darüber im Unklaren gelassen werden, dass sich ihr monatlicher Aufwand nach Ablauf der für das Vorausdarlehen vereinbarten fünfjährigen Zinsbindungsfrist in Abhängigkeit von der allgemeinen Zinsentwicklung verändern konnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2006,32,34).

    Darüber hinaus musste die Verkäuferin offen legen, dass die während der fünfjährigen Zinsbindungsfrist zu zahlenden Zinsen nicht marktüblich, sondern subventioniert waren. Andernfalls durften die Käufer nämlich annehmen, das Vorausdarlehen zu marktüblichen Konditionen erhalten zu haben und deshalb damit rechnen, dass sich ihre Belastung entsprechend der Differenz zwischen dem bei Abschluss des Vorausdarlehens und dem nach Ablauf der Zinsbindungsfrist marktüblichen Zins veränderte. Lag der zunächst vereinbarte Zinssatz aber unter dem Marktniveau, mussten sie für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, weil nunmehr auch die Subvention der Zinsen entfiel, einen zusätzlichen Anstieg ihrer Belastung oder - bei sinkendem Zinsniveau - eine geringere Entlastung bei den Zinszahlungen einkalkulieren. Hierüber musste die Verkäuferin aufklären.""

    BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Rdnr.22

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    "Im Rahmen einer mündlichen Beratung muss der Verkäufer oder sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15% übersteigt (Fortführung des Senatsurteils vom 14.03.2003; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004,1732)."

    BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04, Leitsatz

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    "Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss besteht nicht. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht eine Pflicht der von der Beklagten für den Verkauf der Wohnung eingeschalteten Vermittler zur Aufklärung der Klägerin (...) über die (...) Innenprovision bejaht. Das steht (...) in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht des Vermittlers einer Kapitalanlage und desjenigen, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Investitionsentschluss eines Anlegers durch den Abschluss der erforderlichen Verträge zu vollziehen, zwar in den Fällen, in denen dem Kaufinteressenten bei dem Verkauf einer Immobilie im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells das Objekt von dem Anbieter oder Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird (BGHZ 158, 110,120f.; BGH, Urteil vom 28.07.2005, III ZR 290/04, WM 2005,1998,2000f.). Eine solche Pflicht hat aber nicht der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie, wenn das Objekt (...) durch mündliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels vertrieben wird (Senat, Urteil vom 08.10.2004, V ZR 18/04).

    Ausgangspunkt dieser Differenzierung, die das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt hält, ist der Grundsatz, (...)"

    BGH, Urteil vom 13.10.06, V ZR 66/06, Rdnrn.7f

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    "Zur Pflicht des Anlagevermittlers, eine für den Vertrieb gezahlte Innenprovision offen zu legen, die im Prospekt für den Beitritt zu einem Immobilienfonds nicht aufgeführt war."

    BGH, Urteil vom 22.03.07, III ZR 218/06, Leitsatz

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    "Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität, wenn der Vermittler einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn für den Vertrieb gezahlte 'Innenprovisionen' ungenügend offen gelegt oder sonstige Unrichtigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat."

    BGH, Urteil vom 09.02.06, III ZR 20/05, Leitsatz

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    "Ein Geschäftsbesorger, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Entschluss eines Anlegers, eine Investition einzugehen, durch den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge (z.B. Grundstückskauf-, Werklieferungs-, Baubetreuungs-, Miet-, Mietgarantie-, Verwalter- und Steuerberatungsverträge) zu vollziehen, hat den Interessenten vor Abschluss der Verträge auf eine versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen, wenn ihm diese positiv bekannt ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 158,110ff).

    Dies gilt auch, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist."

    BGH, Urteil vom 28.07.05, III ZR 290/04, Leitsätze

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    "Zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten 'Innenprovisionen'."

    BGH, Urteil vom 12.02.04, III ZR 359/02, Leitsatz

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    "Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer seine Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt hat, auch dann, wenn dieser ihm ein unvollständiges und insoweit fehlerhaftes Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands vorgelegt hat. Die schriftliche Beratungsunterlage trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten keine weiteren, über die schriftliche Berechnung hinausgehenden Informationen erteilt worden sind."

    BGH, Urteil vom 13.06.08, V ZR 114/07, Leitsatz


     
    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
  • mangelhafte Finanzierungsberatung
  • Verletzung einer Aufklärungspflicht
  • bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank

    mangelhafte Finanzierungsberatung

    "Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie über etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass eine hieraus folgende etwaige Aufklärungspflichtverletzung die von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe (BGH, Senatsurteile vom 02.12.2003, XI ZR 53/02, WM 2004,417,419 m.w.N. und vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, WM 2004,521,524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, haben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.49

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht
  • Aufklärungspflichten der Bank
  • Rolle als Kreditgeber überschritten
  • besonderer Gefährungstatbestand
  • Interessenkonflikt
  • Wissensvorsprung
  • Kaufpreis sittenwidrig
  • versteckte Innenprovision
  • Mietpool
  • Art der Finanzierung
  • institutionalisiertes Zusammenwirken (BGH, 16.05.06)

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    Aufklärungspflichten der Bank

    "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159,294,316; BGHZ 161,15,20 sowie Senatsurteile vom 09.11.2004, XI ZR 315/03 und vom 15.03.2005, XI ZR 135/04, WM 2005,828,830)."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.41
    BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05, Rdnr.15

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    "Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Tz.41)."

    BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 131/07, 3. Leitsatz

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    "(...) dass Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse prüfen und ermitteln sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse, so dass sich hieraus keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann (...). Das besagt aber nicht, dass nicht aus diesen lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlungen gleichwohl Rückschlüsse auf die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung des Anlegers möglich sind."

    BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07, Rdnr.28

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    Rolle als Kreditgeber überschritten

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    besonderer Gefährungstatbestand

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    Interessenkonflikt

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    Wissensvorsprung

    "Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168,1,21, Tz.47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden."

    BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen."

    BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "(...) ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für das Bestehen einer Aufklärungspflicht Kenntnis der Mitarbeiter der Bank von der Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung verlangt hat. Indessen durfte es eine Schadensersatzhaftung der Bank (...) nicht allein deshalb ablehnen. Die kreditgebende Bank trifft (...) eine Aufklärungs- und Warnpflicht nämlich auch dann, wenn sie bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des Kaufobjektes wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden (...), oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen Täuschung des Verkäufers i.S.d. § 123 BGB (...) bzw. auf einer vorsätzlichen culpa in contrahendo beruht. (...)"

    BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05, Rdnr.16

    - - - - - - - - - -

    "Kenntnisse der Bank über den Zustand des zu finanzierenden Objekts begründen regelmäßig keinen Wissensvorsprung über spezielle Risiken, der zur Aufklärung des Kreditsuchenden verpflichten könnte. Die Bank darf davon ausgehen, dass der Kunde sich über den Zustand der Immobilie selbst ins Bild gesetzt hat (Senatsurteil vom 03.12.1991, XI ZR 300/90, WM 1992,133,134 m.w.N.)."

    BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99

    - - - - - - - - - -

    "Nicht ausreichend zur Begründung einer Aufklärungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht (...). Das kann allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch den Vertragspartner ausgehen muss."

    BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99

    - - - - - - - - - -
     
    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    Kaufpreis sittenwidrig

    "Gegenseitige Verträge können nach § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem ein weiterer Umstand hinzu kommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) kann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, von dem bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertigen (siehe nur Senat, BGHZ 146,298,302 mit umfangreichen Nachweisen)."

    BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04

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    "1. Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.

    2. Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist."


    BGH, Urteil vom 19.01.01, V ZR 437/99, Leitsätze

    - - - - - - - - - -

    "Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (...)."

    BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99

    - - - - - - - - - -

    "(...) dass die Bank auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen 'versteckten Innenprovision' keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs traf.

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23.03.2004, XI ZR 194/02 und vom 15.03.2005, XI ZR 135/04, WM 2005,828,830, jeweils m.w.N.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, WM 2004,521,524 und vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, jeweils m.w.N.).

    Dazu fehlt es aber (...) an ausreichendem Vortrag der Kläger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kläger etwa durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig getäuscht hat."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnrn.46-48

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    "Mit Erfolg beanstandet der Kläger hingegen, dass das Berufungsgericht seinem Vortrag nicht nachgegangen ist, die Bank habe die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises der Eigentumswohnung gekannt und deshalb eine Auklärungspflicht wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs verletzt. (...)"

    BGH, Urteil vom 20.01.04, XI ZR 460/02

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    "1. Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.

    2. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen."


    BGH, Urteil vom 29.04.08, XI ZR 460/02, Leitsätze

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    "Zur Ermittlung des Verkehrswertes und zu den Voraussetzungen der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 138 Abs.1 BGB."

    BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06, Leitsatz und Rdnrn.31-36

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    "Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten rechtfertigt, kann nicht allein deshalb verneint werden, weil mehrere Hundert Erwerber im Rahmen eines Steuersparmodells denselben oder einen annähernd gleichen Preis für ihre Immobilie bezahlt haben."

    BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04, Leitsatz

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    "Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über ein besonders grobes Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert einer Immobilie setzt positive Kenntnis von diesem Missverhältnis voraus. Eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Bank, die die Wohnung vor Abschluss des Darlehensvertrages nicht besichtigt hat und auch nicht besichtigen oder bewerten lassen musste, Kenntnis von einem besonders groben Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert hatte, gibt es nicht.

    Anders als die Verkäuferin, bei der die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch ohne ihre Kenntnis von dem Wertverhältnis vermutet werden (BGHZ 146,298,303f.), musste sich die Beklagte über das Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken machen (OLG Frankfurt, WM 2006,2207,2209). Das Berufungsgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde missverstehen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die zitierten Senatsurteile vom 18.04.2000 (XI ZR 193/99, WM 2000,1245,1247), vom 12.11.2002 (XI ZR 3/01, WM 2003,61,63) und vom 20.05.2003 (XI ZR 248/02, WM 2003,1370,1372), wenn sie daraus eine widerlegliche Vermutung entnehmen wollen, die kreditgebende Bank habe das grobe Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert der Wohnung gekannt."

    BGH, Beschluss vom 19.06.07, XI ZR 402/06

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    "Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht."

    BGH, Urteil vom 23.10.07, XI ZR 167/05, Leitsatz

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    "Der Senat hält an der Ansicht fest, dass die Kenntnis der kreditgebenden Bank von der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung nicht vermutet werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 20.01.04, XI ZR 460/02."

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.05, 9 U 73/04, Leitsatz

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    "Ein Wissensvorsprung der kreditgebenden Bank in Bezug auf eine sittenwidrige Überteuerung der finanzierten Wohnung, der eine Aufklärungspflicht begründet, setzt neben der objektiven Überteuerung der Immobilie auch die Kenntnis der Bank davon voraus. Eine solche muss der Darlehensnehmer darlegen und beweisen. Zu seinen Gunsten greift weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung der Kenntnis allein aufgrund der objektiven Überteuerung."

    OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.06, 9 U 37/05, Leitsatz

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    "Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden."

    OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05, Leitsatz

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    versteckte Innenprovsion

    "Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene 'versteckte Innenprovision' aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss."

    BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01, Leitsatz

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    Hinweis:
    Bei einer versteckten Innenprovision können aber
  • Hinweispflichten des Vermittlers

  • bestehen.

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    Mietpool

    "... ist eine finanzierende Bank dem Darlehensnehmer nicht allein deshalb zur Aufklärung verpflichtet, weil sie seinen Beitritt zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat. Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank können sich in diesem Zusammenhang allerdings bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln."

    BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Pressemitteilung

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    "1. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.

    2. Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln."

    BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Leitsätze

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    "1. Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04).

    2. Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Tz.21)."

    BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 131/07, Leitsätze

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    Hinweis:
    Bei einem Mietpool-Vertrag können außerdem
  • Beratungspflichten des Verkäufers

  • bestehen.

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    Art der Finanzierung

    "Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten."

    BGH, Urteil vom 20.05.03, XI ZR 248/02, Leitsatz

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    Hinweis:
    Hierzu auch Voges-Wallhöfer, ZAP 2007, Heft 11, 593 (Fach 8, 433).

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    "Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen."

    BGH, Beschluss vom 20.11.07, XI ZR 259/06, Leitsatz

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    Verletzung einer Aufklärungspflicht

    institutionalisiertes Zusammenwirken (BGH, 16.05.06)

    "In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Leitsatz

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    "(...) Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (Rs.C-350/03, Schulte und Rs.C-229/04, Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:

    Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende (vgl. (BGH, Senatsurteil vom 12.11.2002, XI ZR 3/01, WM 2003,61,62) Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ergänzt.

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken (1), auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde (2) und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist (3), so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

    (1) Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben (...), oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (...) oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (...).

    (2) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (...).

    (3) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnrn.50ff

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    "Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird dieses nunmehr (...) die erforderlichen Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Kenntnis der beklagten Bausparkasse (= Badenia) von der arglistigen Täuschung zu treffen haben. Hierbei wird der Klägerin im Anschluss an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04) unter dem Gesichtspunkt eines die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der finanzierenden Bausparkasse eine Beweiserleichterung zugute kommen, da die beklagte Bausparkasse in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet hat. Ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler wird daher vermutet und es wird ihr obliegen, diese Vermutung mit den von ihr angebotenen Beweismitteln zu widerlegen."

    BGH, Urteil vom 20.03.07, XI ZR 414/04, Pressemitteilung

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    "Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne des Senatsurteils vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04, BGHZ 168,1ff.)."

    BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07, Leitsatz und Rdnrn.15ff

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    "Ob die Beklagten durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers getäuscht worden sind, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (...). Zu prüfen ist nur, ob die tarichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die  Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (...)."

    BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07, Rdnr.21

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    "Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Fondsinitiatoren und der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Bank."

    BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05, Leitsatz und Rdnrn.38ff

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    "Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04)."

    BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Leitsatz

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    "Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermittler bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (Senatsurteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1200f., Tz.53 m.w.N., für BGHZ vorgesehen).

    Nichts von alledem liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier vor. Die Bank hat mit dem Verkäufer nicht regelmäßig zusammengearbeitet, sondern lediglich von Zeit zu Zeit auf dessen Initiative Finanzierungswünsche geprüft und gegebenenfalls entsprechende Finanzierungen übernommen. Vermittler und Verkäufer haben auch nicht ihrerseits Formulare der Bank benutzt. Bei den Darlehensverträgen, die der Vermittler dem Kläger vorgelegt hat, handelte es sich um die von der Beklagten bereits unterschriebenen Darlehensverträge, die sie auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch hin vorbereitet und dem Vermittler bzw. dem Verkäufer lediglich zur Unterzeichnung durch den Kläger ausgehändigt hatte."

    BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Rdnrn.30f

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    "Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194ff., für BGHZ vorgesehen)."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Leitsatz

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    "Diese Voraussetzungen (einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken) liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es bisher an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (...). Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. Daran fehlt es hier nach dem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers.

    Danach hat der Vermittler fälschlich angegeben, es handele sich um eine risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere. Ein Verkauf der Immobilie nach ca. 5 bis 10 Jahren sei verlustfrei möglich auf Grund der üblichen Wertentwicklung und damit auch eine Rückführung des Darlehens. Bis auf einen monatlichen Geringst-Betrag würden die Kosten des Erwerbs der Wohnung aufgefangen durch Mieteinnahmen und Steuervorteile. Insbesondere die falsche Zusicherung, eine Immobilie ohne Eigenmittel erwerben zu können, die hervorragend zur Altersvorsorge und zum Steuersparen geeignet sei, habe den Kläger überzeugt.

    Bei diesen Aussagen des Vermittlers handelt es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um eine Täuschung durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Die verwandten Attribute und unbestimmten Formulierungen wie etwa 'risikolose' Immobilie, die ihren Wert 'mit großer Wahrscheinlichkeit' sogar noch steigere' und 'hervorragend' zur Altersvorsorge und Steuerersparnis 'geeignet' sei sowie einen verlustfreien Verkauf bei 'üblicher' Wertentwicklung ermögliche, haben ersichtlich werbenden Charakter. Es fehlt an der Darlegung konkreter wertbildender Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - wie dargelegt - substanzlosen Vorbringens des Klägers zur sittenwidrigen Verschiebung des Verhältnisses zwischen aufpreis und Verkehrswert. Im Übrigen liegt die Annahme einer arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben hier auch deshalb fern, weil es sich bei dem Vermittler um den Sohn des Klägers handelt. Erst recht kann angesichts der allgemeinen anpreisenden Aussagen des Vermittlers zu dem Anlageobjekt keine Rede davon sein, dass die vom Kläger behauptete Unrichtigkeit der Angaben so evident war, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnrn.24-26

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    "Überdies wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verkündung modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank nicht gerecht. Nach dieser Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, Tz.50ff., und vom 19.09.2006, XI ZR 204/04) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. (...)"

    BGH, Urteil vom 17.10.06, XI ZR 205/05, Rdnrn.17-22

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    "Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senatsurteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1201, Tz.55, für BGHZ vorgesehen). Das ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Fall, weil (...) die Kenntnis der Beklagten von den grob falschen Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und die Bank damit gegenüber dem Kläger einen für sie - die Bank - erkennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte.

    Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers wusste die Bank, dass er vom Vermittler arglistig getäuscht worden war, der ihm eine angebliche monatliche Nettomiete 'verkaufte', die (...). Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers war evident und konnte von der Beklagten nicht übersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss. Soweit die Revisionserwiderung hiergegen einwendet, der Vortrag des Klägers zu der ihm nach seiner Behauptung vorgespiegelten Miete finde in den schriftlichen Unterlagen keine Stütze, wird dies (...) vom Tatrichter zu klären sein.

    Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der Bank von den behaupteten fehlerhaften Angaben zur Miethöhe widerlegbar vermutet wird, weil auch die für die Annahme dieser Beweiserleichterung erforderlichen weiteren Indizien, insbesondere das institutionalisierte Zusammenwirken der Bank mit dem Vermittler bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts gegeben sind. (...)"

    BGH, Urteil vom 19.12.06, XI ZR 192/04, Rdnrn.33-35
    BGH, Urteil vom 19.12.06, XI ZR 374/04, Rdnrn.34-36

    Anmerkung:
    Es geht hier (evident unrichtige Angaben des Vermittlers) also (nur) um die Kenntnis der Bank von der Unrichtigkeit dieser Angaben. Dabei wird - wenn ein insitutionalisiertes Zusammenwirken vorliegt - die Kenntnis der Bank von den Angaben selbst bereits vermutet.

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    "Die im Senatsurteil vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1200f., Tz.50 ff.) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Bank mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat."

    BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05, Leitsatz und Rdnr.29

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    "Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht."

    BGH, Urteil vom 23.10.07, XI ZR 167/05, Leitsatz

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    "Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden."

    BGH, Urteil vom 06.11.07, XI ZR 322/03, Leitsatz

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    "Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung der Bank vermutet werden kann."

    OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05, Leitsatz


     
    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung
  • Risikoverteilung (EuGH, 25.10.06)
  • Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)
  • Widerrufsbelehrung als Rechtspflicht (nicht nur Obliegenheit)
  • Haustürsituation bei Vertragsanbahnung (keine gespaltene Auslegung)
  • Verschulden (Kenntnis von Belehrungspflicht)
  • Kausalität: Verbraucher hätte widerrufen (Beweislast)
  • Kausalität: Verbraucher hätte sich von Kaufvertrag lösen können
  • Inhalt des Schadensersatzanspruchs
  • anders: OLG Karlsruhe, 17. Zivilsenat


  • Dieser mögliche Schadensersatzanspruch aufgrund fehlender (oder fehlerhafter) Widerrufsbelehrung beruht auf den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 25.10.05. Der Anspruch kann jedenfalls nur dann bestehen, wenn ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht (oder bestand), der Darlehensvertrag also in einer Haustürsituation geschlossen oder vermittelt wurde.

    Deshalb ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht (bestand).
    -->  Infoseite zum Haustürwiderruf

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

    Risikoverteilung (EuGH, 25.10.06)

    "In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsfall in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Art.4 der Richtlinie 85/577/EWG jedoch die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz
    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank), Leitsatz

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    "Ein für die Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits relevanter Umstand besteht - sofern der Widerruf nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirksam erfolgt ist - darin, dass die Bausparkasse die Kläger nicht über deren Widerrufsrecht belehrt hat und dass diese den Darlehensvertrag erst nach mehreren Jahren widerrufen haben.

    Hätte die Bausparkasse die (Kläger) rechtzeitig über deren Widerrufsrecht nach dem HWiG belehrt, so hätten diese sieben Tage Zeit gehabt, um ihre Entscheidung, den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig zu machen. Hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt zum Widerruf entschlossen, so steht fest, dass in Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag Letzterer nicht zustande gekommen wäre.

    In einem Fall, in dem ein Kreditinstitut der ihm nach Artikel 4 der Richtlinie obliegenden Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, trägt der Verbraucher, wenn er das Darlehen nach deutschem Recht in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof zurückzahlen muss, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbundenen Risiken (...).

    In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hätte aber der Verbraucher, wenn er rechtzeitig über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, es vermeiden können, sich diesen Risiken auszusetzen.

    Unter solchen Umständen verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der Verbraucher nicht die Folgen der Verwirklichung derartiger Risiken zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten müssen also dafür sorgen, dass unter diesen Umständen das Kreditinstitut, das seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken trägt, damit der Pflicht, die Verbraucher zu schützen, genügt wird.

    In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut ihn über sein Widerrufsrecht belehrt hätte, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie daher die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnrn.96ff

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

    Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)

    "Aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 könnte jedoch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs.1 HWiG in Betracht kommen, den der Kläger ggf. dem Anspruch der Beklagten aus § 3 HWiG entgegenhalten könnte."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnr.40

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    "Nach Auffassung des Senats lassen sich die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs über die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss in das nationale Recht umsetzen."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.24

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

    Widerrufsbelehrung als Rechtspflicht (nicht nur Obliegenheit)

    "§ 2 HWiG ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluss zur Folge haben kann."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Leitsatz

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    "Nach den vorgenannten Entscheidungen enthält die Haustürgeschäfterichtlinie eine 'echte' Rechtspflicht des Unternehmers. Unter Beachtung dieser für nationale Gerichte bindenden Auslegung ist auch § 2 HWiG - dessen Wortlaut die Annahme einer solchen Rechtspflicht nicht ausschließt - richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann. Wie bereits das OLG Stuttgart ausgeführt hat (NJW-RR 1988,558,559 und NJW 1988,1986,1987), will das Gesetz mit der Belehrung über das Widerrufsrecht den Kunden vor allem über Existenz, Inhalt und Bedeutung seines Widerrufsrechts informieren, damit er überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seine Rechte auszuüben und sich auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn eine Pflicht zur Belehrung besteht."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnr.41

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    "Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art.4 der Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Widerruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen, WM 2006,758,763; ...)."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.37

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    "Der Europäische Gerichtshof sieht in der vom Gewerbetreibenden nach Art.4 Satz 1 Richtlinie vorzunehmenden Belehrung eine Rechtspflicht, an deren Unterlassung für den Pflichtigen nachteilige Folgen angeknüpft werden. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber die Vornahme der Belehrung in § 2 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 HaustürWG in einer Weise ausgestaltet, dass die herrschende Meinung sie als bloße Obliegenheit der "anderen Vertragspartei" angesehen hat (...). Hat - entsprechend den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs - die Belehrung über den Widerruf auch die Funktion, dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen, sich von dem mit dem Darlehen zu finanzierenden Geschäft zu lösen bzw. von diesem Abstand zu nehmen, ist die Belehrung jedenfalls im Hinblick hierauf als echte Verpflichtung einzustufen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Dieses Verständnis entspricht zudem der in Art.4 Richtlinie gewählten Formulierung ("Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher ... über sein Widerrufsrecht ... zu belehren") und wird durch die Wortwahl in § 2 Abs.1 Satz 2 bis Satz 4 HaustürWG nicht ausgeschlossen."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.24f

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    "Der gewerbliche Unternehmer, der die nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften gebotene Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht unterlässt und sich so bewusst und planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, handelt wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG."

    BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88, Leitsatz

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

    Haustürsituation bei Vertragsanbahnung (keine gespaltene Auslegung)

    "Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat."

    BGH, Urteil vom 26.02.08, XI ZR 74/06, Leitsatz und Rdnr.19

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

    Verschulden (Kenntnis von Belehrungspflicht)

    "Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Leitsatz

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    "Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs.1 HWiG setzt zwingend ein Verschulden der Bank voraus. Die Annahme eines evtl. vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtums könnte allerdings bei dem vorliegenden Fall aus dem Jahre 1993 zweifelhaft sein. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs.1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs.1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern 'ein anderes bestimmt war'. Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (...)."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnr.42

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    "Der Belehrungsverstoß muss ferner auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen (Senatsurteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Umdruck S.18f., für BGHZ vorgesehen). Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs.1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs.1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern 'ein anderes bestimmt war'. Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54,332,336f.; 55,229,232f.,234; 114,238,240f.; 115,38,42f.; 119,152,168)."

    BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 265/03, Rdnr.29

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    "Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausscheidet, weil sich die Bank bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs.2 HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.1 HWiG für entbehrlich halten dürfen (...; zweifelnd: OLG Bremen; ...).

    Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 5 Abs.2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürgeschäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.1 HWiG spricht. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Übereinstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart, WM 1999,74,75f. und WM 1999,1419; OLG München, WM 1999,1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGH, WM 2000,26,27) in seinem Beschluss vom 29.11.1999 (XI ZR 91/99) als nicht erforderlich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (Rs.C-481/ 99, Heininger) geändert (BGHZ 150,248,252ff.).

    Dahinstehen kann schließlich, ob die Auffassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich (OLG Bremen WM 2006,758,764; ...), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs.1 Satz 1 BGB a.F, sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit gehaftet wird (...)."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.37

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    "Fraglich könnte allerdings sein, ob der Klägerin diese Pflichtverletzung als verschuldet anzulasten ist (...). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.11.1998 (XI ZR 346/97 = WM 1998,2463) dem in § 5 Abs.2 HaustürWG festgelegten Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes die Unanwendbarkeit des HaustürWG auch bei verbundenen Geschäften i.S.d. § 9 VerbrKrG entnommen. Bereits mit Beschluss vom 13.05.1998 (WM 1999,74,75f.) und mit Urteil vom 26.08.1998 (WM 1999,1419) hatte das OLG Stuttgart bei Realkrediten i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG eine teleologische Reduktion des § 5 Abs.2 HaustürWG, wie sie für unter § 3 Abs.1 VerbrKrG fallende Kredite diskutiert wurde (...), abgelehnt (ebenso OLG München, Urteil vom 10.03.1999, WM 1999,1418f.) und sich dabei auch mit der Frage befasst, ob dieses Ergebnis mit der Richtlinie 85/577/EWG zu vereinbaren sei, was unter Hinweis auf Art.3 Abs.2 bzw. 2a der Richtlinie bejaht worden war. Diese Ansicht entsprach der damals wohl überwiegenden Meinung, zu der es aber auch gewichtige Gegenmeinungen gab, die das Widerrufsrecht nach dem HaustürWG nur dann über § 5 Abs.2 HaustürWG ausgeschlossen wissen wollten, wenn das vorrangig anzuwendende Gesetz dem Verbraucher einen gleich effektiven Schutz biete (siehe zum damaligen Meinungsstand BGH, NJW 2000,521,522). Der Bundesgerichtshof nahm diesen Streit mit Beschluss vom 30.11.1999 zum Anlass, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, und vertrat dabei die Ansicht, dass zwar Art.3 Abs.2a) der Richtlinie 85/577/EWG sich auf solche Realkredite nicht beziehe, aber auch nicht ausschließe, bei bestimmten Vertragstypen für Haustürgeschäfte kein Widerrufsrecht vorzusehen (Beschluss vom 30.11.1999, XI ZR 91/99). Der Europäische Gerichtshof hat gleichfalls Art.3 Abs.2a) Richtlinie nicht für einschlägig gehalten, aber unter Hinweis darauf, dass Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften eng auszulegen seien, Realkredite als vom Schutz der Richtlinie erfasst angesehen mit dem nach Auffassung des Senats einleuchtenden und auch nahe liegenden Argument, dass der Schutz eines Verbrauchers bei außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden abgeschlossenen Verträgen nicht dadurch entbehrlicher wird, dass der Kreditvertrag durch ein Grundpfandrecht abgesichert wird.

    Angesichts dieses Diskussionsstandes mögen ab Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in WM 1998,2463 Mitte Dezember 1998 die Voraussetzungen für einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Banken über das Vorliegen eines Haustürgeschäfts bei Realkrediten vorgelegen haben (so das OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.04). Für den davor liegenden Zeitraum (...) gab es eine solche höchstrichterliche Klärung noch nicht. (...) Ob man dennoch "angesichts des an sich klaren Wortlauts des § 5 Abs.2 HaustürWG und der damals allgemein noch geringen Sensibilität gegenüber den den deutschen Gesetzen zugrunde liegenden europäischen Richtlinien" (so das OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.04) das Vertrauen der Banken auf den Gesetzeswortlaut für unverschuldet hält, obwohl das Risiko mangelnder Richtlinienkonformität erkennbar war, hält der Senat nicht für unzweifelhaft. Immerhin hat die gleichfalls mit der Finanzierung des betreffenden Objekts befasste DSL-Bank für ihr - mit einem erstrangigen Grundpfandrecht gesichertes - Darlehen eine Belehrung nach dem HaustürWG erteilt, was belegt, dass bereits damals bei den mit solchen Krediten befassten Banken ein entsprechendes Problembewusstsein vorhanden war."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.26f

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    "Nach Auffassung des Senats kann die Verschuldensproblematik aber letztlich dahinstehen, weil die vom Europäischen Gerichtshof verlangte Risikoverlagerung auch ohne Feststellung eines echten Verschuldens zu erfolgen hat und § 276 Abs.1 BGB a.F. eine Haftung bei nur objektiv pflichtwidrigem Verhalten nicht ausschließt."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.28

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

    Kausalität: Verbraucher hätte widerrufen (Beweislast)

    "Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Leitsatz

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    "Darüber hinaus wären für den Fall der Annahme eines Verschuldens der Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes Feststellungen zu treffen. Es genügt nicht, dass der Verbraucher bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1199, für BGHZ vorgesehen).

    Der Verbraucher muss vielmehr konkret nachweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Verbraucher, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160,58,66 m.w.N.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom Verbraucher innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle; OLG München; Bungeroth, WM 2004,1505,1509)."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Rdnr.43

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    "Darüber hinaus müsste für den Fall der Annahme eines solchen Verschuldens zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststehen (Senatsurteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Umdruck S.19f., für BGHZ vorgesehen). Es genügt nicht, dass der Verbraucher bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits Senatsurteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1199, Tz.38, für BGHZ vorgesehen).

    Der Verbraucher muss vielmehr konkret nachweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Verbraucher, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160,58,66 m.w.N.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom Verbraucher innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle; OLG München; Bungeroth, WM 2004,1505,1509)."

    BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 265/03, Rdnr.30

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    "Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist."

    BGH, Urteil vom 06.11.07, XI ZR 322/03, Leitsatz

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    "(...) Im Rahmen der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden ist nicht zu fragen, wie der Überrumpelte gehandelt hätte, wenn er belehrt worden wäre, sondern unmittelbar an die Haustürsituation anzuknüpfen. Bei Fällen wie dem vorliegenden geht die Initiative zu den Rechtsgeschäften allein vom Darlehensgeber und ihm zurechenbaren Personen aus. Dies allein rechtfertigt es, die nicht vorgenommene Belehrung stets als ursächlich für den Schaden anzusehen. Ohne Initiative des Darlehensgebers wäre es nicht zu den Vertragsabschlüssen in einer Haustürsituation gekommen, an deren objektives Vorliegen das Erfordernis einer Belehrung anknüpft. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden ist also unwiderleglich zu vermuten."

    Kulke, NJW 2007,357,360f (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04)

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    "Der Senat teilt die Auffassung, dass der Verbraucher nicht konkret den Nachweis führen muss, dass er bei erteilter zutreffender Widerrufsbelehrung den Widerruf auch tatsächlich ausgeübt hätte. Vielmehr ist zur effektiven Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zugunsten des Verbrauchers von der - widerleglichen - Vermutung auszugehen, dass er sich nach einer derartigen Belehrung innerhalb der Widerrufsfrist zu einem Widerruf entschlossen und auch im Übrigen alle erforderlichen Schritte unternommen hätte, um die vertraglichen Bindungen an das Anlagegeschäft zu beseitigen, was ihm nach obigen Ausführungen gelungen wäre."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.34

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

    Kausalität: Verbraucher hätte sich von Kaufvertrag lösen können

    "Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (Rs.C-350/03, Schulte und Rs.C-229/04, Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufserklärung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Leitsatz

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    "Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher (...) den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (OLG Frankfurt; OLG Karlsruhe, WM 2006,676,680; Kammergericht Berlin; ...; differenzierend: OLG Bremen; ...). (...)"

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.38

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    "Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat (XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1197, Tz. 38, für BGHZ vorgesehen), ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung nämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausgeschlossen, wenn der Verbraucher (...) vor Abschluss des Darlehensvertrags bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (OLG Frankfurt; OLG Karlsruhe, WM 2006,676,680; Kammergericht Berlin; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 357 Rdnr.4; Ehricke, ZBB 2005,443,449; Habersack, JZ 2006,91,93; Hoppe/Lang, ZfIR 2005,800,804; Jordans, EWS 2005,513,515; Lang/Rösler, WM 2006,513,518; Lechner, NZM 2005,921,926; Meschede, ZfIR 2006,141; Piekenbrock, WM 2006,466,472; Sauer, BKR 2006,96,101; Tonner/Tonner, WM 2006,505,509; Thume/Edelmann, BKR 2005,477,483; differenzierend: OLG Bremen; Hoffmann, ZIP 1985,1989).

    Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (WM 2005,2079 - Schulte und WM 2005,2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht (Derleder, BKR 2005,442,449; Knops, WM 2006,70,73f.; Schwintowski, VuR 2006,5,6; Staudinger, NJW 2005,3521,3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind."

    BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Rdnr.24

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    "Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 19.09.06, XI ZR 204/04, Umdruck S.18 ff., für BGHZ vorgesehen) kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen, dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechenden Widerrufsbelehrung nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden waren (vgl. auch Senatsurteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, WM 2006,1194,1199, Tz.38, für BGHZ vorgesehen). Hiervon kann im Streitfall nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil die Kläger ihr bindendes notarielles Kaufangebot und den Darlehensvertrag am selben Tag unterschrieben haben."

    BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 265/03, Rdnr.28

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    "Nach Vornahme der Belehrung hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, sowohl den Kreditvertrag zu widerrufen als auch von dem finanzierten Kauf wieder Abstand zu nehmen:

    Allerdings vermag der Senat nicht die Ansichten zu teilen, die unter Hinweis auf die eher vom Zufall abhängige Reihenfolge von Kauf- und Darlehensvertrag nach einer für beide ursächlichen Haustürsituation dem Verbraucher auch die Möglichkeit eröffnen wollen, sich von einem vor dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kaufvertrag zu lösen (so z.B. Derleder, BKR 2005,441,449, und Knops, WM 2006,70,74). Der Europäische Gerichtshof verlangt als Voraussetzung für die Risikoverlagerung, dass der Verbraucher nach Erteilung der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit gehabt hätte, die mit der finanzierten Kapitalanlage verbundenen Risiken zu vermeiden. Dies erfordert eine hypothetische Kausalität zwischen der Unterlassung der Belehrung einerseits und dem Widerruf und dem Abstandnehmen vom finanzierten Geschäft andererseits. Bei bereits abgeschlossenen Geschäften kommt als der Belehrungspflichtverletzung zuzurechnende Schadensfolge lediglich noch in Betracht, dass der Verbraucher - dann vertragswidrig - die Erfüllung des Kaufgeschäfts verweigert, um gegebenenfalls auf diesem Wege die für ihn aus dem finanzierten Geschäft folgenden Risiken zu minimieren. Eine andere Betrachtung setzte die fiktive Vorverlagerung des Belehrungszeitpunktes voraus; hierfür sieht der Senat weder in den hier maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes noch in allgemeinen Grundsätzen des deutschen Rechts eine Grundlage.

    Der vorliegende Fall bietet allerdings eine Besonderheit, die im Ergebnis die zeitliche Reihenfolge zwischen dem Darlehensvertrag (Abschlussdatum 06.10.1992) und dem Kaufvertrag (29.09.1992) unbeachtlich bleiben lässt. (...)"

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.29f

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    "Für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung nach HWiG nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C-350/03 und C-229/04) muss die unterlassene Belehrung kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein. Besteht der Schaden im Abschluss eines Kaufvertrages über eine überteuerte Immobilie, kann grundsätzlich keine Kausalität bestehen, wenn der Kaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde."

    OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.06, 9 U 37/05, Leitsatz

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    "Zu einem Anspruch des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH (C-350/03 und C-229/04).

    Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist. War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden können."

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.06, 9 W 5/06, Leitsätze

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    "Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, mit dem der Kauf einer Eigentumswohnung finanziert wurde, nach wirksamen Widerruf gemäß HWiG unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C-350/03 und C-229/04).

    Ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung setzt voraus, dass die Nichtausübung des Widerrufsrechts zum durch den Erwerb der Wohnung eingetretenen Schaden geführt hat. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können aber nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangenen ist. War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, so hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden können."

    OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.05, 9 U 77/04, Leitsätze

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    "Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank aus Art.4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH."

    OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05, Leitsatz

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

    Inhalt des Schadensersatzanspruchs

    "Als Folge dieser Pflichtverletzung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Beklagte zu Lasten der Klägerin von den besonderen Risiken des finanzierten Geschäfts zu befreien, wobei der Gerichtshof neben dem Risiko eines überhöhten Kaufpreises insbesondere das Risiko anführt, dass sich die veranschlagten Mieteinnahmen nicht erzielen lassen und dass sich die Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung des Immobilienpreises als falsch erweisen. Nach Ansicht des Senats lässt sich diese Risikoverlagerung entsprechend den zu den verbundenen Geschäften nach § 9 VerbrKrG entwickelten Grundsätzen dadurch bewerkstelligen, dass der Klägerin der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zu verwehren und sie auf das mit diesem Darlehen erworbene wirtschaftliche Substrat zu verweisen ist (ebenso Staudinger, NJW 2005,3521,3525). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit der das finanzierende Kreditinstitut bei erfolgtem Widerruf oder bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages auf das mit dem Kredit erworbene Anlagenobjekt verwiesen wird, basiert allerdings darauf, dass bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages unter den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts i.S.d. § 9 VerbrKrG bei der Rückabwicklung die Bereicherung des Anlegers nur in der mit dem Darlehen finanzierten Kapitalanlage gesehen wird (siehe BGHZ 159,280,287ff.; NJW 2004,2736,2739; NJW 2006,497,498). Auch wenn - richtlinienkonform - bei Realkrediten § 9 VerbrKrG keine Anwendung findet (s.o.), sieht der Senat eine dem verbundenen Geschäft sehr nahe kommende Situation darin, dass der Beklagte bei erfolgter richtiger Belehrung über sein Widerrufsrecht die Möglichkeit gehabt und genutzt hätte, Darlehensvertrag und Kaufvertrag zu Fall zu bringen. Als Folge der unterlassenen Widerrufsbelehrung muss der Beklagte somit so gestellt werden, als habe er weder den Darlehensvertrag noch den Kaufvertrag (...) abgeschlossen. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist der Verbraucher aber zudem als Folge der den Darlehensvertrag betreffenden Pflichtverletzung zu Lasten des finanzierenden Kreditinstituts von den Risiken des finanzierten Geschäfts freizuhalten. Ein Schadensersatz, der den Beklagten im Wege der Naturalrestitution von den wirtschaftlich nachteiligen Folgen des finanzierten Geschäfts freihalten soll, lässt sich daher nach Auffassung des Senats am Wirksamsten dadurch herbeiführen, dass die Bank von vornherein statt der Darlehensvaluta und eventueller Zinsen auf das risikobehaftete Anlagenobjekt zu verweisen ist, was der Beklagte dem Zahlungsanspruch nach Treu und Glauben entgegenhalten kann ("dolo petit, qui petit, quod statim redditurus est")."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.37f

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    "Wird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen finanziert, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (WM 2005,2086,2089 - Crailsheimer Volksbank) nicht darin, den über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe des Schadensersatzrechts so zu stellen, als wenn das Darlehen sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung vorgenommen worden wäre."

    BGH, Urteil vom 19.09.06, XI ZR 242/05, Leitsatz

    Hinweis:
    Es geht in diesen Fällen stattdessen darum, wie zu verfahren ist, wenn der Verbraucher (auch) von dem finanzierten Geschäft abgesehen hätte, wenn er über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt worden wäre. 

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    Schadensersatz
    Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
    bei Haustürgeschäften: fehlende Widerrufsbelehrung

    anders: OLG Karlsruhe, 17. Zivilsenat

    "1.  Bei der Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen eines finanzierten Immobilienfondserwerbs liegt typischerweise nicht eine Anweisungsleistung der Finanzierungsbank an den Anleger vor, sondern eine Leistung der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger gemäß §§ 362 Abs.2, 185 Abs.1 BGB (Anschluss an Senatsurteil vom 29.12.2005, 17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006,199).
      2.  Im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages richtet sich die Rückabwicklung der Darlehensvaluta allein nach dem Tatbestandsmerkmal der Leistung gemäß § 812 Abs.1 BGB bzw. § 3 HWiG (= §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB). Über sein Vorliegen entscheidet das rechtsgeschäftliche Erklärungsverhalten der Beteiligten und nicht die gesetzliche Verbundregel des § 9 VerbrKrG (i.V.m. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG). Danach steht der Bank regelmäßig ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden nicht zu, vielmehr muss sich die Bank an den Partner des finanzierten Erwerbsgeschäfts halten.
      3.  Nach dieser rechtsgeschäftlichen Lösung trägt die Bank, die den Darlehensnehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt hat, ohne Weiteres auch das Kreditverwendungs- bzw. das Anlagerisiko, so dass die Vorgaben des EuGH (Urteil vom 25.10.2005, Rs. C-350/03 unter Tz.100,101) ohne Konstruktion einer verschuldensunabhängigen (Garantie-) Haftung erfüllt werden können."

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.06, 17 U 66/05, Leitsätze


     
    Schadensersatz
    Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank
  • Durchgriffshaftung
  • verbundenes Geschäft
  • Verkäufer / Vermittler als Erfüllungsgehilfen

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    Schadensersatz
    Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank

    Durchgriffshaftung

    Im Unterschied zum direkten (originären) Schadensersatzanspruch gegen die Bank geht es hier darum, unter welchen Voraussetzungen die Bank für ein Verschulden der Verkäufer / Vermittler haftet, der Verbraucher also seinen Schadensersatzanspruch gegen Verkäufer / Vermittler auch der Bank entgegenhalten kann.

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    Schadensersatz
    Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank

    verbundenes Geschäft

    Diese Durchgriffshaftung besteht dann, wenn der Darlehensvertrag und das finanziertes Geschäft ein verbundenes Geschäft darstellen.

    Infos zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts finden Sie auf der Infoseite zum Haustürwiderruf.

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    "Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts i.S.v. § 9 Abs.1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß § 9 Abs.3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGHZ 156,46 und Senatsurteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02)."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05, Leitsatz

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    "Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs.1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs.2 BGB ist."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05, Leitsatz

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    "Die Rechte des Anlegers und Darlehensnehmers erschöpfen sich indes bei dessen arglistiger Täuschung durch einen Vermittler über die Fondsbeteiligung und einem verbundenen Geschäft nicht in den genannten Rechten gegen die Fondsgesellschaft, die gemäß § 9 Abs.3 VerbrKrG der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden können. Der Kreditnehmer kann in einem solchen Fall vielmehr ohne weiteres auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs.1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag als solchen nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war, denn der Vermittler sowohl der Fondsbeteiligung als auch des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs.2 BGB (...). Von einer solchen Kausalität, die festzustellen allerdings Sache des Berufungsgerichts ist, wird wegen der wirtschaftlichen Einheit von Fondsbeitritt und Kreditvertrag regelmäßig auszugehen sein (...).

    Anstelle der Anfechtung auch des Darlehensvertrages kann der über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer, etwa wenn die Anfechtungsfrist des § 124 Abs.1 BGB verstrichen ist (...) oder wenn es ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehlt (...), bei einem verbundenen Vertrag (§ 9 Abs.1 VerbrKrG) im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter i.S.v. § 123 Abs.2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs.1 VerbrKrG) der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen. Ob die Bank auch bei einem nicht verbundenen Geschäft unter besonderen Voraussetzungen sich entgegenhalten lassen muss, dass sie Kenntnis von der Unrichtigkeit von Angaben von Initiatoren oder Vermittlern bzw. des Fondsprospekts gehabt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

    Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) ist der Anleger und Kreditnehmer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist, ist davon auszugehen, dass er dem Fonds dann nicht beigetreten wäre (...) und deshalb auch den Kredit nicht aufgenommen hätte. Der Anleger muss den Kredit deshalb nicht zurückzahlen, sondern nur seinen Fondsanteil, nach dessen Kündigung seinen Abfindungsanspruch, an die kreditgebende Bank abtreten, die ihrerseits die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer und Anleger - abzüglich der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Fondsausschüttungen und etwaiger Steuerersparnisse - schuldet."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05, Rdnrn.29-31

    - - - - - - - - - -

    "Eine Haftung der Bank nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom 25.04.2006 (BGHZ 167,239,250f., Tz.29f.) setzt zwingend eine arglistige Täuschung durch den Vermittler voraus. Für die Arglist trägt der Darlehensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht anwendbar. Gleiches muss für den nach der genannten Senatsrechtsprechung aus der arglistigen Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsverhandlungen gelten."

    BGH, Urteil vom 01.07.08, XI ZR 411/06, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Sollte nach erneuter Verhandlung eine Haustürsituation nicht bewiesen werden, wird das Berufungsgericht sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des Senats auch mit der Frage zu befassen haben, ob den Anlegern ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler wegen arglistiger Täuschung zusteht, den sie der Bank entgegenhalten können und der sie ihrerseits berechtigt, die Rückzahlung der erbrachten Zinsleistungen von der Bank zu fordern (Senatsurteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05, WM 2006,1066,1070, Tz.29-31)."

    BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05, Rdnr.28

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    "Nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt steht den Beklagten ein Freistellungsanspruch nämlich aus einer vorsätzlichen culpa in contrahendo auf Grund einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Vermittler zu.

    Der erkennende Senat hat in seinen - erst nach dem angefochtenen Urteil - ergangenen Entscheidungen vom 25.04.2006 (BGHZ 167,239,250f., Tz.29f.) und 13.02.2007 (XI ZR 145/06, Umdruck S.9f., Tz.18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen muss. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 Abs.2 Nr.1 BGB) in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 Satz 1 BGB verlangen."

    BGH, Urteil vom 19.06.07, XI ZR 142/05, Rdnrn.24f

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    "Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht gemäß § 9 Abs.3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegensetzen (Abweichung von BGH, II.Zivilsenat, Urteile vom 14.06.2004, vom 25.10.2004, II ZR 373/01, BKR 2005,73, vom 06.12.2004, II ZR 394/02, WM 2005,295,297, vom 31.01.2005, II ZR 200/03, und vom 21.03.2005, II ZR 411/02)."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 106/05, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Die besonderen Regelungen über das verbundene Geschäft in § 9 VerbrKrG scheiden als Anknüpfungspunkt für einen sogenannten Rückforderungsdurchgriff - wenn ein solcher überhaupt rechtlich begründbar wäre (zweifelnd Senatsurteile vom 13.02.2007, XI ZR 145/06, Umdruck S.14 Tz.24, und vom 24.04.2007, XI ZR 340/05, Umdruck S.11 Tz.24) - gegenüber der eine Kapitalanlage finanzierenden Bank in Bezug auf Schadensersatzansprüche eines Anlegers und Kreditnehmers gegen Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter von vornherein aus, weil es an einem Finanzierungszusammenhang, wie ihn § 9 VerbrKrG voraussetzt, in Bezug auf diese, außerhalb des finanzierten Geschäfts stehenden Personen, fehlt (Fortführung Senatsurteile BGHZ 167,239,250 Tz.28; vom 21.11.2006, XI ZR 347/05, WM 2007,200,202 Tz.22, und vom 24.04.2007, XI ZR 340/05, Umdruck S.13 Tz.27)."

    BGH, Urteil vom 05.06.07, XI ZR 348/05, Leitsatz

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    Schadensersatz
    Durchgriffshaftung der finanzierenden Bank

    Verkäufer / Vermittler als Erfüllungsgehilfen

    "... wird zu beachten sein, dass bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die (...) wegen § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden dürfen, eine Haftung der Bank aus zugerechnetem Verschulden für unwahre Angaben des Vermittlers nicht in Betracht kommt. Eine Bank muss sich insoweit ein Fehlverhalten eines Anlagevermittlers - auch wenn er zugleich den Kredit vermittelt - durch unrichtige Erklärungen über die Kapitalanlage nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 152,331,333 und Senatsurteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, jeweils m.w.N.). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung der Kläger betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02 m.w.N.)."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.63
     

    Schadensersatz
    und sonst?

  • Verjährung: allgemein
  • Verjährung: bei Aufklärungspflichtverletzungen
  • Anrechnung von Steuervorteilen

  •  
    Schadensersatz
    und sonst?

    Verjährung: allgemein

    Siehe hierzu zusammenfassend meine Abhandlung zu den
  • "Verjährungsfragen in Schrottimmobilien-Fällen"

  • in der Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR 2008, S.753, Heft 21)


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    "1. Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB zu berechnen.

    2. Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB nicht entsprechend des § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind."

    BGH, Urteil vom 23.01.07, XI ZR 44/06, Leitsätze

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    "Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Gemäß Art.229 § 6 Abs.1 und 4 EGBGB richtet sich die Verjährung dieses Anspruchs nach § 195 BGB (n.F.). Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist ist auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB zu berechnen. Die Kläger hatten am 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis, weil ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht bekannt war. Die Kenntnis der Treuhänderin ist ihnen im Rahmen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, weil der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind."

    BGH, Urteil vom 23.01.07, XI ZR 44/06, Pressemitteilung

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    "Die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs.4 BGB war im Jahr 2005 ebenfalls noch nicht abgelaufen, weil sie gemäß Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist."

    BGH, Urteil vom 23.01.07, XI ZR 44/06, Rdnr.40

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    "Auch in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB ist der Beginn der Verjährungsfrist unter Einbeziehung von § 199 Abs.1 BGB n.F. zu bestimmen. Die kürzere Frist nach den §§ 195, 199 BGB n.F. ist frühestens vom 01.01.2002 an zu berechnen. Der Fristbeginn knüpft an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB n.F. an. Bei deren Fehlen verbleibt es zunächst bei der - ab 01.01.2002 zu berechnenden - Höchstfrist (hier von 10 Jahren nach § 199 Abs.4 BGB n.F.), soweit der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist."

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.06, 17 U 320/05, Leitsatz

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    "Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch in den Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB zu bestimmen."

    OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.05, 3 U 21/03, Leitsatz

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    "Die Pflichtverletzung der Beklagten in Form mangelhafter Aufklärung erfolgte im Rahmen der der Zeichnung des Klägers im Februar 1998 vorausgehenden Gespräche. Für daraus resultierende Ansprüche sah § 195 BGB a.F. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Dagegen bestimmt das neue Verjährungsrecht aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in § 195 BGB n.F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die gemäß § 199 Abs.1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Überleitungsvorschriften in Art.229 § 6 EGBGB bestimmen in § 6 Abs.1 Satz 1, dass das neue Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet, wobei sich nach § 6 Abs.1 Satz 2 der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung richten soll. Weiter sieht § 6 Abs.4 Satz 1 vor, dass die kürzere Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird. Sähe man in diesem Stichtag den maßgeblichen Beginn für die dreijährige Verjährungsfrist, wäre der Anspruch des Klägers am 31.12.2004 verjährt gewesen.

    Hierzu wird nun überwiegend die Meinung vertreten, dass zur Bestimmung des Fristbeginns die Vorschrift des § 199 Abs.1 BGB n.F. hinzuzuziehen sei (...). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Würde die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. unabhängig von dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners zu laufen beginnen, widerspräche dies dem Ziel der Neuregelung, dem Schuldner zum Ausgleich der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichend lange Überlegungszeit zur Verfügung zu stellen. Der Überleitungsgläubiger stünde dann ungünstiger, als dies das alte und das neue Recht jeweils isoliert vorsehen. Dafür, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt haben könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt (vgl. zu den möglichen Wertungswidersprüchen ausführlich auch Heß, NJW 2002,253,258).

    Mit der Frage, wie die Umstellung einer längeren Verjährungsfrist auf eine neue, kürzere erfolgt, hatte sich in ähnlicher Weise auch schon das Reichsgericht zu beschäftigen. (...)

    Entgegen der Auffassung von Assmann/Wagner (NJW 2005,3169,3171f.) ist der Wortlaut des Art.229 § 6 Abs.1 Ssatz 2, Abs.4 Satz 1 EGBGB auch nicht so klar und eindeutig, dass eine derartige Auslegung nicht möglich wäre. Richtig ist zwar, dass Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB für den Beginn der Verjährungsfrist auf das alte Recht verweist, nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nur 'für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002'. Gerade dieser vor dem 1. Januar 2002 verstrichene Zeitraum der Verjährungsfrist soll im Falle des Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB aber gerade nicht in Ansatz kommen, d.h. ein vorheriger Fristenlauf wird nicht angerechnet, was einhelliger Meinung entspricht (...). Im Übrigen spricht Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB auch ausdrücklich davon, dass die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an 'berechnet' werde. Damit wird nicht etwa der 'Beginn' fixiert, sondern bei einer an Sinn und Zweck der Neuregelung des Verjährungsrechts orientierten Auslegung der Übergangsvorschriften lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es auf das Vorliegen der von der Neuregelung für den Beginn der Verjährungsfrist aufgestellten Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt ankommt. Unterliegt also der fragliche Anspruch den §§ 195, 199 BGB n.F., müssen die Kriterien des § 199 Abs.1 BGB n.F. am 01.01.2002 erfüllt sein, wenn die Verjährungsfrist an diesem Tage zu laufen beginnen soll. Liegen die subjektiven Voraussetzungen erst später vor, verschiebt sich der Fristbeginn unter Berücksichtigung der 'UltimoRegel' des § 199 Abs.1 BGB n.F. entsprechend."

    OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.05, 3 U 21/03

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    "(...) richtet sich der Verjährungsbeginn in einem so genannten Überleitungsfall wie hier gemäß Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB nach altem Recht. Indessen ist diese Bestimmung nicht so zu verstehen, dass in den von Art.229 § 6 Abs.4 EGBGB erfassten Altfällen sämtliche Fristen bereits ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnen. Denn Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB verfolgt lediglich den beschränkten Zweck, eine Rückwirkung des neuen Rechts zu verhindern (Gesell, NJW 2002,1297,1300). Hingegen wollte der Gesetzgeber mit der in Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB angeordneten Berechnungsweise bei der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nicht die dazugehörige Regelung des Fristbeginns nach § 199 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BGB ausschalten und insoweit im Rahmen des Fristenvergleichs ausschließlich auf die Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB abstellen. Mit der Vorschrift des Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB ist vielmehr gemeint, dass die neuen Berechnungsregeln grundsätzlich erst ab dem 01.01.2002 eingreifen, d.h. bei Berechnung der Verjährungsfrist nach neuem Recht ist der 01.01.2002 der früheste in Betracht kommende Fristbeginn. Infolgedessen sind die neuen kürzeren Fristen einschließlich sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des Fristbeginns nach neuem Verjährungsrecht anzuwenden (...). Dieses Ergebnis einer teleologisch berichtigenden Auslegung entspricht inzwischen allgemeiner Auffassung (...)."

    OLG Bamberg, Beschluss vom 06.10.05, 4 U 148/05

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    "Die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede greift nicht ein.

    Der Ersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsabschluss verjährte nach altem Recht in 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 195 BGB a.F.), d.h. frühestens mit der pflichtwidrig unterbliebenen Belehrung über das Widerrufsrecht in 1992. Nach neuem Recht unterliegt er einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und in welchem der Gläubiger die nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB erforderliche Kenntnis erlangt (§§ 195, 199 Abs.1 BGB n.F.). Da die alte Verjährungsfrist zum 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, die neue Frist aber kürzer ist, lief nach Art.229 EGBGB § 6 Abs.4 Satz 1 ab 01.01.2002 die kürzere Frist. Ob auch im Rahmen dieser Überleitungsvorschrift der § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Anwendung findet, ist streitig (bejahend mit weiteren Nachweisen OLG Bamberg, NJW 2006,304; a.A. z.B. Assmann/Wagner, NJW 2005,3169), wobei zudem problematisch ist, ob vor Erlass der maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 überhaupt von einer Kenntnis des Beklagten über einen solchen Anspruch ausgegangen werden kann. Wird dies verneint, ist der Gegenanspruch des Beklagten von vornherein nicht verjährt. Geht man - wie die Klägerin unter Berufung auf Assmann/Wagner - von der Unbeachtlichkeit des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB im Rahmen des Art.229 EGBGB § 6 Abs.4 Satz 1 oder von einer Kenntniserlangung des Beklagten im Zuge der zum Widerruf führenden anwaltlichen Beratung in 2001 aus, käme eine Verjährung wiederum nur in Betracht, wenn man nicht bereits dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten in erster Instanz - und damit in unstreitig auch bei Berechnung der Dreijahresfrist ab 01.01.2002 unverjährter Zeit - die gerichtliche Geltendmachung des Gegenanspruchs entnehmen wollte.

    Dies mag aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der oben bejahte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - entsprechend den Grundsätzen zu selbstständigen Einreden (...) - von vornherein keiner Verjährung unterliegt oder ob er wie eine unselbständige Einrede zu behandeln ist und damit der Verjährungsfrist des Gegenanspruchs unterfällt (...), weil er auf einer dem Zahlungsanspruch entgegenstehenden Verpflichtung der Klägerin zur Naturalrestitution aus vorvertraglicher Pflichtverletzung beruht. Jedenfalls standen sich bei einer zugunsten der Klägerin unterstellten Entstehung des Gegenanspruchs des Beklagten vor Ablauf des Jahres 2004 der Zahlungsanspruch der Klägerin und der Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz aus unterbliebener Widerrufsbelehrung in aufrechenbarer Zeit gegenüber, so dass dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 390 Satz 2 BGB a.F. (siehe BGHZ 53,122,125) oder nach § 215 BGB n.F. der Einwand trotz Verjährung verblieb.

    Der in den Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Aufrechnungsausschluss steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil er nicht auch generell die Geltendmachung von Einreden betrifft. Ihm wäre aber auch nach § 9 AGBG im Hinblick auf den damit bewirkten Ausschluss einer Berufung auf § 390 Satz 2 BGB bzw. § 215 BGB die Geltung zu verweigern (...). Zudem stünde einem Ausschluss des dem Beklagten zustehenden Gegenrechts entgegen, dass der Rechtsstreit auch insoweit entscheidungsreif ist (siehe OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997,757f. m.w.N.)."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.39ff

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    "Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus."

    BGH, Beschluss vom 19.03.08, III ZR 220/07, Leitsatz

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    "Insofern ist anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (...). Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (...). (...)"

    BGH, Beschluss vom 19.03.08, III ZR 220/07, Rdnr.7

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    "Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist hier erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages gestützt werden."

    OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.05.07, 9 U 51/06, Leitsatz

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    "Ist der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs.1 BGB in Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an."

    BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07, Leitsatz

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    "(25) (...) dass die (Bank) als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers gemäß § 199 Abs.1 Nr.2 BGB am Stichtag 01.01.2002 trägt (Senat, BGHZ 171,1,11, Tz.32 m.w.Nachw.). Im Ansatz zutreffend ist auch, dass der Kläger, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen hat, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat (BGHZ 91,243,260). (...)

    (33) (...) erweist sich der Ansatz des Berufungsgerichts, es sei angesichts dieser Umstände Sache des Klägers gewesen, substantiiert Umstände darzulegen, die ihn trotz der Kenntnis von der Unrichtigkeit der zugesagten Miete an der Erkenntnis möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber der (Bank) gehindert hätten, als nicht tragfähig. Vielmehr wäre es (...) zunächst einmal Sache der (Bank) gewesen, zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB vor dem 01.01.2002 vorzutragen. Erst aufgrund solchen Vortrags zu der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers hätte es diesem oblegen, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners unternommen hat (vgl. BGHZ 91,243,260)."

    BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06, Rdnrn.25+33

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    Schadensersatz
    und sonst?

    Verjährung: bei Aufklärungspflichtverletzungen

    "Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind."

    BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 132/07, Leitsatz

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    "Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.

    In diesen Fällen rechtfertigt die Kenntnis des Gläubigers, dass die ihm zugesagte Miete von Beginn an nicht erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB."


    BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06, Leitsätze

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    "(...) begann der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst mit dem Urteil vom 16.05.2006 (BGHZ 168,1). Mit diesem Urteil hat der erkennende Senat keine neue Aufklärungspflicht begründet, sondern hat lediglich für die Darlehensnehmer eine Beweiserleichterung geschaffen. (...) Dass die Darlehensnehmer zuvor insoweit Beweisschwierigkeiten hatten, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen, weil dieser keineswegs voraussetzt, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (...). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (...). Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (...).

    (...) konnte die Verjährung daher bereits vor der vom Senat geschaffenen Beweiserleichterung zu laufen beginnen, sofern bei dem Kläger zuvor die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB vorlagen."

    BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06, Rdnrn.28f

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    "(29) (...) Allein aus den Mietpoolabrechnungen hatte der Kläger noch keine Kenntnis von allen eine Aufklärungspflicht der (Bank) begründenden Umständen.

    (30) Da Kenntnis in Fällen unzureichender Aufklärung voraussetzt, dass der Gläubiger die Umstände, insbesondere auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt, und da die finanzierenden Banken nur ausnahmsweise zur Risikoaufklärung in Bezug auf das finanzierte Geschäft verpflichtet sind, ist von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers in Fällen der vorliegenden Art nur auszugehen, wenn ihm sowohl die Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, die in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade auch die finanzierenden Banken, obwohl sie nicht unmittelbar Geschäftspartner des finanzierten Geschäfts waren, als mögliche Haftende in Betracht kommen. Im Hinblick auf die in Rede stehende Aufklärungspflicht der (Bank) aus einem Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung des Klägers wäre von einer Kenntnis des Klägers i.S.d. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB vor dem 01.01.2002 also nur auszugehen, wenn er bereits da die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätte, aus denen sich ergab, dass er im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden war, und zusätzlich die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der (Bank) zuließen. Für beides genügt (...) die bloße Kenntnis davon, dass die zugesagte Miete nicht erzielt wurde, nicht.

    (31) Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der arglistigen Täuschung ist das Auseinanderfallen von versprochener und erzielter Miete schon deshalb ohne ausreichende Aussagekraft, weil die Ursache dafür offen bleibt. Dass die versprochene Miete tatsächlich nicht erzielt wurde, konnte auch auf anderen Ursachen, etwa auf einer unvorhergesehenen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Mietpools infolge unerwartet hoher Leerstände nach Vertragsschluss, beruhen. Es hätte daher zusätzlicher Feststellungen dazu bedurft, dass der Kläger Kenntnis von tatsächlichen Umständen hatte oder ohne nennenswerte Mühe hätte haben können, aus denen er auf eine arglistige Täuschung über die erzielbare Miete schließen konnte.

    (32) Mit der bloßen Kenntnis davon, dass die ihm zugesagte Miete letztlich nicht erzielt wurde, waren dem Kläger auch noch keine tatsächlichen Umstände bekannt, die gerade die (Bank) als mögliche Ersatzpflichtige infrage kommen ließen. Da die (Bank) nicht Vertragspartner des finanzierten Geschäfts war, lägen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB nur vor, wenn dem Kläger zusätzlich zu der Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf eine arglistige Täuschung zuließen, Umstände bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wären, aus denen sich ergab, dass die (Bank) Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Klägers hatte. Erst aus diesem Wissensvorsprung ergab sich ihre Rechtspflicht zur Aufklärung."

    BGH, Urteil vom 03.06.08, XI ZR 319/06, Rdnrn.30-32

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    "Es kommt nämlich maßgeblich auf die Kenntnis von den besonderen Umständen des Zusammenwirkens der Antragsgegnerin mit der Vertriebsgruppe H&B an, aus denen allein sich der qualifizierte Wissensvorsprung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ergab. Die Anleger mussten vor diesem Zeitpunkt nicht in Erwägung ziehen, ein maßgeblicher Organvertreter der Antragsgegnerin könne von planmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsverträge Kenntnis gehabt oder an einem betrügerischen Mietpoolkonzept mitgewirkt haben. Erst Ende 2004 standen solche Vorwürfe im Raum (...). Zwar hatte der Antragsteller wohl schon vor dem 01.01.2002 Kenntnis von der evidenten Täuschung über die im Besuchsbericht angegebene Nettomiete, aber erst Ende 2004 bestand der begründete Verdacht, dass ein Vorstand einer Bausparkasse mit Täuschungshandlungen beim Vertrieb der Immobilien möglicherweise in Verbindung stand."

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.08, 17 W 21/08, Pressemitteilung

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    "Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen."

    BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Leitsatz

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    "Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, Ansprüche der Käufer seien auch insoweit verjährt, als sie auf Beratungsfehler gestützt werden, die ihnen ohne grobe Fahrlässigkeit erst nach dem Jahr 2002 bekannt geworden sind. Seine Annahme, die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages beginne unabhängig von der Zahl der geltend gemachten Beratungsfehler gemäß § 199 Abs.1 BGB bereits dann zu laufen, wenn der Gläubiger so viele Beratungsfehler kenne, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheine, ist unzutreffend."

    BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Rdnr.14

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    "Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtveletzungen zu verjähren beginnen."

    BGH, Urteil vom 09.11.07, V ZR 25/07, Rdnr.17

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    Schadensersatz
    und sonst?

    Anrechnung von Steuervorteilen

    "Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die Steuervorteile, die er durch Absetzung für Abnutzung erzielt hat, grundsätzlich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen."

    BGH, Urteil vom 19.06.08, VII ZR 215/06, Leitsatz

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    "Steuervorteile sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte die Schadensersatzleistung wieder zu versteuern hat; in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung auswirkt, braucht in der Regel nicht festgestellt zu werden.

    Erstattete Werbungskosten sind auch dann im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht worden sind, wenn sie bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags Bestandteil der zurückzugewährenden Leistung oder als Rechnungsposten in einer Schadensersatzleistung enthalten sind."

    BGH, Urteil vom 30.11.07, V ZR 284/06, Leitsätze

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    "Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG dar."

    Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 27.06.06, IX R 47/04, Leitsatz

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    Hinweis:
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen evtl. Steuervorteile des Verbrauchers auf seinen Rückabwicklungsanspruch anzurechnen sind, stellt sich auch im Zusammenhang mit dem
  • Widerruf des Darlehensvertrages.


  • Siehe zur Anrechnung von Steuervorteilen auch
    Lampe, BB 2008, 2599 ("Steuervorteile in der Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen im Rahmen von Schadensersatz und Haustürwiderruf)" und
    Janssen, NJW 2008, 625 ("Steuerliche Folgen der Rückabwicklung eines Anteilserwerbs an Immobilienfonds").


     
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    BGH, 03.06.08
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