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Gebäudereinigung

"Reinigung nach Hausfrauenart"
und die Tarifverträge für die Gebäudereinigung
 

Auch Betriebe, die nur einfache Reinigungsarbeiten ausführen ("Reinigung nach Hausfrauenart"), werden vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung erfasst. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb in die Handwerksrolle (§ 6 HandwO) bzw. in das Verzeichnis nach § 19 HandwO eingetragen ist. Maßgebend ist allein, dass der Betrieb tatsächlich Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Dieser weite Geltungsbereich der Tarifverträge wird jüngst in der juristische Fachpresse von einem Professor aus München (Prof. Dr. Volker Rieble) in Frage gestellt.

(...)

Den vollständigen Text finden Sie in meinem

 
      Ratgeber für die betriebliche Praxis
zum Tarif- und Arbeitsrecht
in der Gebäudereinigung


 
 
      
 

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