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Gewinnzusagen

§ 661a BGB
Gewinnzusagen

(in Kraft seit 01.07.00)

  Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder
vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet
und durch die Gestaltung dieser Zusendungen
den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher
einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher
diesen Preis zu leisten.

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