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Haustürgeschäft

 

Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn der Verbraucher

  • durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung oder
     
  • anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
     
  • im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden ist.

  seit 01.01.02:  § 312 BGB  
 bis  31.12.01:  § 1 Haustürwiderrufsgesetz  

Infos zum Haustürwiderruf