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Haustürgeschäft
Ein
Haustürgeschäft
liegt vor, wenn der Verbraucher
durch mündliche Verhandlungen
an seinem
Arbeitsplatz
oder
im Bereich einer
Privatwohnung
oder
anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten
Freizeitveranstaltung
oder
im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in
Verkehrsmitteln
oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
zum Abschluss des Vertrages
bestimmt
worden ist.
seit 01.01.02:
§ 312 BGB
bis 31.12.01:
§ 1 Haustürwiderrufsgesetz
Infos zum Haustürwiderruf