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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
AGG und Kündigung
Altersdiskriminierung bei der Sozialauswahl
(Bildung von Altersgruppen)


Arbeitsgericht Osnabrück
Urteile vom 05.02.07
(3 Ca 721/06)
(3 Ca 724/06)
(3 Ca 778/06)
(3 Ca 606/06)
nicht rechtskräftig
NZA 2007, 626
ZIP 2007, 1284
DB 2007, 1200
BB 2007, 1504
EWiR 2007, 609


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  zur Anwendbarkeit des AGG auf die Kündigung:

"Die Vorschriften des AGG finden auf die Kündigung trotz der in § 2 Abs.4 AGG geregelten Ausnahme Anwendung. (...) Zwar heißt es in § 2 Abs.4 AGG, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten sollen. Nach einhelliger Ansicht in der Literatur (...) ist diese Ausnahmevorschrift jedoch in ihrem Wortlaut europrechtswidrig, da sich die Richtlinie 2000/78/EG in ihrem Anwendungsbereich unstreitig auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht (EuGH, Urteil vom 11.07.2006, Rs.C-13/05, "Navas", NZA 2006,839). (...)

Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Diskriminierungsverboten der Richtlinie 2000/78/EG unterliegt, wäre eine Bereichausnahme des Kündigungsschutzes nur dann zulässig, wenn die nationalen Schutznormen die Diskriminierungsverbote bereits umfassen und deshalb als nationale Umsetzungsnormen somit schon den europäischen Standards genügen würden. Das bedeutet aber, dass die Regelungen des KSchG nicht automatisch von dem Anwendungsbereich des AGG ausgenommen sind, sondern nur dann, wenn die einzelne Vorschrift dem europäischen Diskriminierungsverbot entspricht."

zur Altersdiskriminierung bei der Sozialauswahl:

"Mit der Bildung von Altersgruppen werden ältere Arbeitnehmer entgegen § 7 Abs.1 AGG bei den von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen benachteiligt. Die bei der Sozialauswahl zugrunde gelegten Altersgruppen führen nach eigenem Vortrag der Beklagten zu einer unmittelbar an das Alter anknüpfenden Schlechterstellung der älteren Arbeitnehmer. (...)

Diese Schlechterstellung der älteren Arbeitnehmer durch eine Altersgruppen bezogene Sozialauswahl kann nach Ansicht der Kammer grundsätzlich gerechtfertigt sein. Dabei ist die Kammer der Ansicht, dass die Berücksichtigung des Alters innerhalb der Sozialauswahl gemäß § 10 Abs.1 AGG i.V.m. § 1 Abs.3 S.1 KSchG grundsätzlich gerechtfertigt ist (...), so dass die Vorschrift nicht per se europarechtswidrig ist. (...)

Nach Auffassung der Kammer kann der kündigende Arbeitgeber seiner Sozialauswahl gemäß § 1 Abs.5 S.1, Abs.3 S.2 KSchG grundsätzlich Altersgruppen zugrunde legen, wenn er ein an den Zwecken des Diskriminierungsschutzes gemessenes betriebliches berechtigtes Interesse an der Alterszusammensetzung konkret darlegt. (...)"
 
 
  
Hinweis:
  Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hat die Urteile des Arbeitsgerichts Osnabrück zum Teil aufgehoben. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
  • LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.07
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