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Leitsätze: |
1. |
Eine tarifliche Regelung, die eine Kürzung
des Weihnachtsgeldes um 1.000.- DM einheitlich für Voll-
und Teilzeitbeschäftigte vorsieht, führt zu einer Benachteiligung
der Teilzeitbeschäftigten, weil der auf diese Weise errechnete
Betrag unter der Summe liegt, die dem Anteil der Teilzeitarbeit
im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entspricht. |
2. |
Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot führt zur Unwirksamkeit
dieser tariflichen Berechnungsweise und damit zur Wiederherstellung der tariflichen
Grundregelung, wonach Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld
haben, das sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit
zur tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bemisst. |
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