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Arbeitsrecht
Ausschlussfrist
Kündigungsschutzklage bei zweistufiger Auschlussfrist /
Klagabweisungsantrag des Arbeitgebers

§ 24 MTV Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 11.12.01
(9 AZR 510/00)


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Kündigungsschutzklage regelmäßig geeignet ist, den Verfall der Entgeltansprüche zu verhindern, die von dem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen (BAG, Urteil vom 08.02.1972, 1 AZR 221/71, BAGE 24,116). Dabei wird nicht zwischen Klauseln, die eine formlose Geltendmachung erfordern, und Klauseln, die eine schriftliche Zahlungsaufforderung vorsehen, unterschieden (BAG, Urteil vom 07.11.1991, 2 AZR 34/91; ...). (...)

Der Klageabweisungsantrag der Beklagten im Kündigungsschutzrechtsstreit hat die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Nach § 24 Abs.4 MTV beginnt die Klagefrist von 4 Monaten, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der vom Arbeitnehmer form- und fristgerecht geltend gemachten Ansprüche schriftlich ablehnt. Die Beklagte weist zunächst zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei zweistufigen Verfallklauseln der Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzrechtsstreit den Lauf der Klagefrist auslösen kann. Das ist für eine Tarifklausel angenommen worden, die den Fristbeginn an die formlose Ablehnung des Arbeitgebers knüpft (BAG, Urteil vom 13.09.1984, 6 AZR 379/81, BAGE 46,359). Ebenso ist für eine Tarifklausel entschieden worden, nach der Ansprüche "schriftlich beim Arbeitgeber und, wenn dies erfolglos bleibt, innerhalb der vorgesehenen Fristen durch Klageerhebung" geltend zu machen sind (BAG, Urteil vom 04.12.1997, 2 AZR 809/96, BAGE 87,210). Die Revision verkennt, dass § 24 Abs.4 MTV von dem Arbeitgeber weitergehende Handlungen verlangt. Er muss die Erfüllung der Ansprüche des Arbeitnehmers "schriftlich" ablehnen."
 

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