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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass eine Kündigungsschutzklage regelmäßig geeignet ist,
den Verfall der Entgeltansprüche zu verhindern, die von
dem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen
(BAG, Urteil vom 08.02.1972, 1 AZR 221/71,
BAGE 24,116). Dabei wird nicht zwischen Klauseln, die eine formlose
Geltendmachung erfordern, und Klauseln, die eine schriftliche Zahlungsaufforderung
vorsehen, unterschieden (BAG, Urteil vom 07.11.1991,
2 AZR 34/91; ...). (...)
Der Klageabweisungsantrag der Beklagten im Kündigungsschutzrechtsstreit hat
die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Nach § 24 Abs.4 MTV
beginnt die Klagefrist von 4 Monaten, wenn der Arbeitgeber
die Erfüllung der vom Arbeitnehmer form- und fristgerecht geltend gemachten
Ansprüche schriftlich ablehnt. Die Beklagte weist zunächst zutreffend
darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
bei zweistufigen Verfallklauseln der Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzrechtsstreit
den Lauf der Klagefrist auslösen kann. Das ist für eine
Tarifklausel angenommen worden, die den Fristbeginn an die formlose Ablehnung
des Arbeitgebers knüpft (BAG, Urteil vom 13.09.1984,
6 AZR 379/81, BAGE 46,359). Ebenso ist für eine Tarifklausel
entschieden worden, nach der Ansprüche "schriftlich beim Arbeitgeber und, wenn dies
erfolglos bleibt, innerhalb der vorgesehenen Fristen durch Klageerhebung" geltend zu machen
sind (BAG, Urteil vom 04.12.1997, 2 AZR 809/96,
BAGE 87,210). Die Revision verkennt, dass § 24 Abs.4 MTV
von dem Arbeitgeber weitergehende Handlungen verlangt. Er muss die Erfüllung
der Ansprüche des Arbeitnehmers "schriftlich" ablehnen." |
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