Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne
Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige
Leistung, so kann er in den Grenzen des § 4a Satz 2 EFZG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum
Fehlzeiten aufwiesen.