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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit
gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt
die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall
des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich
der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten
des Schuldners veranlasst worden ist. Der Schuldner muss also
den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung
der Verfallfrist abgehalten haben.
Das wird z.B. angenommen, wenn der Schuldner
durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Gläubiger
die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert
oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen
den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen,
dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist
erfüllt werde. Dies wird insbesondere bei besonderen Zusagen
angenommen (...).
Die Beklagte konnte im Streitfall darauf vertrauen, dass der Kläger
die Schadensersatzforderung auch ohne weitere schriftliche oder gerichtliche
Geltendmachung erfüllt, da dieser mit Zustimmung zu dem Darlehensvertrag
die ursprüngliche Schadensersatzforderung im Wege eines deklaratorischen
Schuldanerkenntnisses anerkannt hat. (...)
Das Bundesarbeitsgericht vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung
bei Lohnansprüchen des Arbeitnehmers die Auffassung, dass Forderungen
nicht mehr geltend gemacht werden müssen, um eine Ausschlussfrist
zu wahren, wenn der Arbeitgeber durch Abrechnung eine Forderung
des Arbeitnehmers vorbehaltlos ausgewiesen hat. Die Ansprüche würden
damit "streitlos" gestellt (...).
Auch bei Ansprüchen des Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer
einstufigen Ausschlussfrist die Auffassung vertreten, dass sich derjenige,
der, sei es auch ohne Absicht, durch Abgabe eines Schuldanerkenntnisses
bewirke, dass sein Gläubiger die Schriftform einer tariflichen
Ausschlußssbestimmung nicht einhalte, nicht mit Erfolg auf den Ablauf
einer Ausschlussfrist berufen könne (...). (...)
Es verstößt in der Regel gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Arbeitnehmer
darauf beruft, der Gläubiger habe bei Geltendmachung
einer Schadensersatzforderung die gültige Ausschlussfrist nicht gewahrt,
falls der Arbeitnehmer diese Forderung zuvor deklaratorisch anerkannt hat.
In der Regel verzichtet der Schuldner mit der Abgabe
eines deklaratorischen Anerkenntnisses auf alle Einwendungen tatsächlicher
und rechtlicher Natur, die er bei der Abgabe kannte oder mit denen er
mindestens rechnete (...). (...)
Unter Berücksichtigung des Zwecks tariflicher Ausschlussfristen beinhaltet
die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch den Schuldner
regelmäßig dessen Verzicht auf die Beachtung von Ausschlussfristen.
(...)
Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Schuldner die Wirksamkeit
seines Anerkenntnisses später wieder in Abrede stellt.
Nach allgemeinen Grundsätzen steht der Verstoß gegen Treu
und Glauben einer Berufung auf die Ausschlussfrist zwar nur so lange entgegen,
wie der Gläubiger von der Einhaltung der Ausschlussfrist
abgehalten wird und auf die Erfüllung der Ansprüche ohne Beachtung
der Frist vertrauen darf. Nach dem Wegfall der den Arglisteinwand
gegenüber der Ausschlussfrist begründenden Umstände müssen
die Ansprüche innerhalb einer kurzen, nach den Umständen
des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach
dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend gemacht werden (...). (...)
Es wäre demgemäß treuwidrig, wenn der Schuldner den Gläubiger
durch das bloße Infragestellen des einmal abgegebenen Anerkenntnisses zwingen
könnte, ihm nunmehr im Rahmen eines Zahlungsprozesses baldmöglichst
die Gelegenheit zu verschaffen, die Nichtigkeit des Anerkenntnisses
zu beweisen. Will er eine zeitnahe Klärung durchführen,
kann er selbst eine negative Feststellungsklage erheben. Er verdient auch
nicht mehr den Vorteil eines alsbald wiederhergestellten Rechtsfriedens nach beendetem
Zahlungsprozess, den er selbst mit der negativen Feststellungsklage seinerseits
herbeiführen könnte, wenn ihm daran gelegen ist." |
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