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aus der Pressemitteilung: |
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"Das deutsche Arbeitszeitgesetz lässt die streitige Arbeitszeitregelung zu.
Allerdings begrenzt die EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
auf 48 Stunden. Auch ist Bereitschaftsdienst, während dessen
die Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anwesend
sein müssen, im vollen zeitlichen Umfang Arbeitszeit im Sinne
der Richtlinie.
Dies hat der Europäische Gerichtshof
mit Urteil vom
03.10.2000 ("SIMAP") im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst
spanischer Ärzte entschieden. Dabei hat er nicht auf nationale
oder berufsspezifische Besonderheiten abgestellt. Die Entscheidung ist deshalb
auf andere Berufsgruppen und alle Mitgliedstaaten übertragbar, ohne dass es
einer erneuten Anrufung des Europäischen Gerichtshofs bedürfte.
Das deutsche Arbeitszeitgesetz genügt den Anforderungen
der Richtlinie nicht.
Es rechnet Zeiten des Bereitschaftsdienstes, in denen der Arbeitnehmer
nicht tatsächlich arbeitet, der Ruhezeit zu. Eine andere,
europarechtskonforme Auslegung des Arbeitszeitgesetzes ist nicht möglich.
Bei einer einschränkungslosen Behandlung des Bereitschaftsdienstes
als Arbeitszeit hätten verschiedene Vorschriften des Gesetzes
(etwa § 5
Abs.3 und § 7
Abs.2 Nr.1) keinen Anwendungsbereich mehr; sie würden nicht ausgelegt, sondern
aufgehoben. Das ist den Gerichten verwehrt. Trotz ihrer Unvereinbarkeit
mit den Vorgaben der Richtlinie sind die betreffenden Regelungen
des Arbeitszeitgesetzes deshalb weiterhin anzuwenden. Eine EG-Richtlinie
begründet Umsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten; im Verhältnis
zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien ist sie nicht unmittelbar anwendbar.
Etwas anderes kommt nur im Verhältnis zum staatlichen Arbeitgeber
in Betracht. Ein solcher ist das Deutsche Rote Kreuz nicht." |
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