Macht der Betriebsrat mit seinem Widerspruch nach
§ 102
Abs.3 Nr.1 BetrVG
geltend, der Arbeitgeber habe zu Unrecht Arbeitnehmer nicht in die
soziale Auswahl einbezogen, müssen diese Arbeitnehmer vom Betriebsrat
entweder konkret benannt oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein.