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aus den Entscheidungsgründen: |
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"2. Nach § 4
Abs.1a Satz 1 EFZG
gehört nicht zum Arbeitsentgelt nach Abs.1 das zusätzlich für
Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Dieses ist im Krankheitsfall nicht
fortzuzahlen.
a) Zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt stellen nicht nur
die Überstundenzuschläge dar. Auch die Grundvergütung
für die Überstunden wird zusätzlich zum "normalen" Entgelt,
und zwar für die Überstunden, gezahlt. Hätte der Gesetzgeber
nur die Überstundenzuschläge aus der Entgeltfortzahlung herausnehmen wollen,
hätte er das mit dem eingeführten Begriff "Überstundenzuschläge"
klar ausdrücken können. Er hätte zumindest das Wort "zusätzlich"
zwischen die Worte "Überstunden" und "gezahlte" stellen und damit ausdrücken
können, dass eine Zusatzvergütung (zur Grundvergütung)
gemeint sei. Das Gesetz klammert demgegenüber sowohl die Grundvergütung
als auch die Zuschläge für Überstunden aus (...).
Das kommt in dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Norm hinreichend
zum Ausdruck.
b) Beim Begriff der Überstunden geht es entscheidend
um die Frage, ob an eine generelle, vornehmlich tarifliche bzw.
betriebsübliche Arbeitszeit oder an die individuelle regelmäßige
Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers anzuknüpfen ist.
aa) Der Wortlaut ist nicht eindeutig. (...)
bb) Der Zusammenhang des Gesetzes, insbesondere von § 4 Abs.1 und Abs.1a EFZG, spricht für die Maßgeblichkeit
der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. (...)
cc) § 4 Abs.1a
EFZG erfasst
nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden.
Immer muss es sich aber um Überstunden handeln.
Überstunden iSv. § 4 Abs.1a EFZG liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige
Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Damit fallen einerseits
die bisher der regelmäßigen Arbeitszeit zugerechneten wiederholt anfallenden
Überstunden aus der Entgeltfortzahlung heraus. Andererseits ist nicht
zu übersehen, dass es Fälle einer individuellen regelmäßigen
Arbeitszeit gibt, die von der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit
abweicht. Leistet der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit,
die mit der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt,
kann von Überstunden nicht gesprochen werden. Überstunden werden
wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet.
Die übliche Arbeitszeit wird vorübergehend verändert.
Das ist für jeden Arbeitnehmer individuell zu beurteilen.
Auch bei einer beständigen Arbeitszeit kommen (außerdem) Überstunden
in Betracht, die für die Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen
sind. Nur die hierfür geleistete Vergütung stellt für den Arbeitnehmer
zusätzliches Entgelt dar.
dd) Allein diese Auslegung wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitnehmer
gerecht, die einen festen Monatslohn oder ein festes Monatsgehalt für ihre
ständig zu erbringende Arbeit erhalten. Die Entgeltfortzahlung für diese
Arbeitnehmer richtet sich nach dem vereinbarten Entgelt auf der Basis
der ständig geleisteten Arbeitszeit (...).
3. Arbeitet der Arbeitnehmer mit einer gewissen Stetigkeit über die tarifliche
oder betriebsübliche Arbeitszeit hinaus, ist jedoch die ausdrückliche
oder konkludente Vereinbarung einer bestimmten ständigen Arbeitszeit in diesem Umfang
nicht ohne weiteres festzustellen, gilt für die Abgrenzung der individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit von den bei der Entgeltfortzahlung nicht
zu berücksichtigenden Überstunden folgendes: (...)" |
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