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Arbeitsrecht
Anspruch auf Teilzeitarbeit
"entgegenstehende betriebliche Gründe"

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 19.08.03
(9 AZR 542/02)


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   aus der Pressemitteilung:   
  "§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner bisherigen vertraglichen Arbeitszeit und einen Anspruch auf deren (Neu)Verteilung. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche muss der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Konzeption die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine Zustimmung aus "entgegenstehenden betrieblichen Gründen" zu verweigern (§ 8 Abs.4 TzBfG). Der Arbeitszeitwunsch darf die betrieblichen Abläufe nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Neunte Senat hat deshalb die Klage einer als Gruppenleiterin in einem heilpädagogischen Kindergarten beschäftigten Arbeitnehmerin abgewiesen, mit der sie ihre täglichen Anwesenheits- und Betreuungszeiten von den Öffnungszeiten des Kindergartens abgekoppelt wissen wollte."
 

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