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aus der Pressemitteilung: |
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"§ 8 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet unter den dort näher
bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner
bisherigen vertraglichen Arbeitszeit und einen Anspruch auf deren (Neu)Verteilung.
Zur Durchsetzung dieser Ansprüche muss der Arbeitnehmer nach
der gesetzlichen Konzeption die Zustimmung des Arbeitgebers einholen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine Zustimmung
aus "entgegenstehenden betrieblichen Gründen" zu verweigern
(§ 8 Abs.4
TzBfG).
Der Arbeitszeitwunsch darf die betrieblichen Abläufe nicht wesentlich
beeinträchtigen. Der Neunte Senat hat deshalb die Klage einer
als Gruppenleiterin in einem heilpädagogischen Kindergarten
beschäftigten Arbeitnehmerin abgewiesen, mit der sie ihre täglichen
Anwesenheits- und Betreuungszeiten von den Öffnungszeiten des Kindergartens
abgekoppelt wissen wollte." |
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