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Arbeitsrecht
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
keine neue Wartezeit nach Übernahme eines
Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 20.08.03
(5 AZR 436/02)

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Leitsatz:
  Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entsteht keine neue Wartezeit gemäß § 3 Abs.3 EFZG für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Nach § 3 Abs.3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber nach 4wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zwar kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden, weil jeweils unterschiedliche Pflichten bestehen und das Berufsbildungsgesetz beide Rechtsverhältnisse deutlich unterscheidet. Jedoch müssen das Berufsausbildungsverhältnis und ein sich nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis im Rahmen der Wartezeitregelung als Einheit behandelt werden; denn das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer an."
 

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