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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 3 Abs.3
Entgeltfortzahlungsgesetz
entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen
den Arbeitgeber nach 4wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Zwar kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem
Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden, weil jeweils unterschiedliche Pflichten
bestehen und das Berufsbildungsgesetz beide Rechtsverhältnisse deutlich unterscheidet.
Jedoch müssen das Berufsausbildungsverhältnis und ein sich nahtlos
anschließendes Arbeitsverhältnis im Rahmen der Wartezeitregelung
als Einheit behandelt werden; denn das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch die zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer an." |
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