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aus den Entscheidungsgründen: |
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"(16) Die Vorschrift des § 242 BGB ist auf Kündigungen
neben § 1 KSchG nur
in beschränktem Umfang anwendbar. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes
von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz
und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht.
Eine Kündigung verstößt deshalb in der Regel nur dann gegen § 242 BGB,
wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind.
(17) Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen
zu schützen, z.B. vor Diskriminierungen i.S.v. Art.3 Abs.3 GG (BVerfG, Beschluss
vom 27.01.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97,169). Schließlich darf auch ein
durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses
nicht unberücksichtigt bleiben (BAG, 21.02.2001, 2 AZR 579/99,
BAGE 97,141; 21.02.2001, 2 AZR 15/00, BAGE 97,92;
vgl. Kittner, NZA 1998,731; Gragert/Kreutzfeldt, NZA 1998,567). Der Vorwurf willkürlicher,
sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein
irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (...).
(18) Die gebotene Berücksichtigung des durch langjährige Beschäftigung entstandenen Vertrauens erfordert,
dass der Grund für Kündigungen gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern
auch angesichts der Betriebszugehörigkeit 'einleuchten' muss. Es kann deshalb als treuwidrig zu werten
sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf auch im Kleinbetrieb eindeutig nicht ins Gewicht fallende
einmalige Fehler eines seit Jahrzehnten beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmers stützen will. Dagegen ist
die Auffassung der Revision, allein die Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren führe bereits
zur Anwendung der nach dem Kündigungsschutzgesetz geltenden Maßstäbe, unzutreffend
(vgl. auch BAG, 21.02.2001, 2 AZR 579/99,
BAGE 97,141)." |
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