Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Erwirkt der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Verurteilung
des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits, so ist ihm
mangels besonderer, von ihm darzulegender Umstände nicht unzumutbar
§ 11
Satz 1 Nr.2 KSchG),
der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, die Beschäftigung
entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vorläufig wieder aufzunehmen.