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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitsverhätnisses
Schriftform (§ 623 BGB)

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Beschluss vom 07.01.04
(2 AZR 388/03)
ZInsO 2005, 671


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   aus den Entscheidungsgründen   
  "(9) Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird die schriftliche Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger übergeben, so liegt nach ganz herrschender Meinung eine Erklärung unter Anwesenden vor (...).

(10) Unter Anwesenden geht eine verkörperte Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger zu, wenn das Kündigungsschreiben übergeben, d.h. in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist (...). Der Zugang ist erfolgt, wenn der Erklärungsempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das die Erklärung enthaltene Schriftstück erlangt hat (...). Dabei kommt es (...) nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und nicht darauf an, ob der Erklärungsempfänger vom Inhalt der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen, d.h. sie gelesen hat (...). Deshalb wird regelmäßig der Zugang der Kündigungserklärung zu bejahen sein, wenn dem Erklärungsempfänger das Kündigungsschreiben übergeben und ausgehändigt worden ist (...). Der Kündigungsempfänger kann den Zugang nicht dadurch verzögern und gar verhindern, dass er den Brief nicht öffnet und nicht liest (...).

(11) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Revisionsbegründung des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass sein Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

(12) Der Antragsteller erhielt am 10. (richtig: 17.) Oktober 2001 gegen 19.00 Uhr vom Personalchef der Antragsgegnerin unstreitig einen verschlossenen Briefumschlag. (...)

(13) Für den Zugang der verkörperten Kündigungserklärung unter Anwesenden ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller das Kündigungsschreiben tatsächlich gelesen oder von dessen Inhalt tatsächlich Kenntnis genommen hat. Ausreichend ist, dass er die Möglichkeit hatte, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Dies war unstreitig der Fall. Ihm ist der Brief übergeben worden, er hatte ihn tatsächlich in seinen Händen und hätte ihn ohne weiteres öffnen und sich vom Inhalt des Briefes Kenntnis verschaffen können.

(14) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Personalchef der Antragsgegnerin den Umschlag unstreitig - ungeöffnet - zurückerhalten hat. Denn die Kündigungserklärung der Antragsgegnerin war dem Antragsteller (...) bereits mit der Übergabe des Briefes und der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Antragstellers über den Briefumschlag zugegangen und konnte vom Personalchef der Antragsgegnerin aus Rechtsgründen auch gar nicht mehr 'zurückgenommen' werden (vgl. § 130 Abs.1 Satz 2 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn der Personalchef den Brief - was zwischen den Parteien streitig ist - ausdrücklich zurückverlangt haben sollte.

(15) Da das Kündigungsschreiben hiernach dem Antragsteller am 17. Oktober 2001 wirksam zugegangen war, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß beendet. Dementsprechend bietet die vom Antragsteller verfolgte Kündigungsschutzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg."
 

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