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aus den Entscheidungsgründen |
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"(9) Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird die schriftliche
Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger übergeben, so liegt nach
ganz herrschender Meinung eine Erklärung unter Anwesenden vor (...).
(10) Unter Anwesenden geht eine verkörperte Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger zu,
wenn das Kündigungsschreiben übergeben, d.h. in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist (...).
Der Zugang ist erfolgt, wenn der Erklärungsempfänger die tatsächliche
Verfügungsgewalt über das die Erklärung enthaltene Schriftstück erlangt hat (...).
Dabei kommt es (...) nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und nicht darauf an,
ob der Erklärungsempfänger vom Inhalt der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen,
d.h. sie gelesen hat (...). Deshalb wird regelmäßig der Zugang der Kündigungserklärung
zu bejahen sein, wenn dem Erklärungsempfänger das Kündigungsschreiben übergeben
und ausgehändigt worden ist (...). Der Kündigungsempfänger kann den Zugang nicht dadurch
verzögern und gar verhindern, dass er den Brief nicht öffnet und nicht liest (...).
(11) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Revisionsbegründung des Antragstellers
ist nicht erkennbar, dass sein Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(12) Der Antragsteller erhielt am 10. (richtig: 17.) Oktober 2001 gegen 19.00 Uhr vom Personalchef der Antragsgegnerin
unstreitig einen verschlossenen Briefumschlag. (...)
(13) Für den Zugang der verkörperten Kündigungserklärung unter Anwesenden ist es
nicht erforderlich, dass der Antragsteller das Kündigungsschreiben tatsächlich gelesen
oder von dessen Inhalt tatsächlich Kenntnis genommen hat. Ausreichend ist, dass er
die Möglichkeit hatte, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Dies war
unstreitig der Fall. Ihm ist der Brief übergeben worden, er hatte ihn tatsächlich
in seinen Händen und hätte ihn ohne weiteres öffnen und sich vom Inhalt
des Briefes Kenntnis verschaffen können.
(14) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Personalchef der Antragsgegnerin
den Umschlag unstreitig - ungeöffnet - zurückerhalten hat. Denn die Kündigungserklärung
der Antragsgegnerin war dem Antragsteller (...) bereits mit der Übergabe des Briefes und
der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Antragstellers über den Briefumschlag
zugegangen und konnte vom Personalchef der Antragsgegnerin aus Rechtsgründen auch gar nicht mehr
'zurückgenommen' werden (vgl. § 130 Abs.1 Satz 2 BGB). Dies gilt selbst dann,
wenn der Personalchef den Brief - was zwischen den Parteien streitig ist -
ausdrücklich zurückverlangt haben sollte.
(15) Da das Kündigungsschreiben hiernach dem Antragsteller am 17. Oktober 2001 wirksam zugegangen war,
hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß beendet.
Dementsprechend bietet die vom Antragsteller verfolgte Kündigungsschutzklage keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg." |
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