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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 14.01.04
(7 AZR 213/03)


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Leitsätze:
1.  § 14 Abs.1 TzBfG findet auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen keine Anwendung.
 
2.  Die Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung (hier: Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit) bedarf auch nach Inkrafttreten des TzBfG am 01.01.01 zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds, wenn durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz umgangen werden kann.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Befristungsrecht vor Inkrafttreten des TzBfG bedurfte die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz entzogen werden konnte (...).

(...)

Durch das am 01.01.01 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) hat sich daran hinsichtlich der Befristung einzelner Vertragsbedingungen nichts geändert.

(...)

Das TzBfG ist nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden. (...) § 14 TzBfG ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen daher ebenso wenig anzuwenden wie die Klagefrist in § 17 Satz 1 TzBfG.

(...)

Deshalb sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen weiterhin anzuwenden (...). Ob dies auch für Befristungen gilt, die nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.02 vereinbart werden, war nicht zu entscheiden, da die streitgegenständliche Befristung im Jahr 2001 vereinbart wurde und deren Wirksamkeit nach der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen ist."
 

BAG, Urteil vom 27.07.05:
Die Wirksamkeit einer nach dem 31.12.01 vereinbarten
Befristung einzelner Vertragsbedingungen beurteilt sich
nur noch nach den §§ 305ff BGB (AGB-Kontrolle).


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