Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Auch nach dem Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers
hat dieser die bisher im Betrieb geltende tarifliche Vergütungsordnung
in ihrer Struktur weiter anzuwenden, solange der Betriebsrat
einer Änderung nicht zugestimmt hat.
2.
Einseitige, nur den Arbeitnehmer belastende einzelvertragliche Ausschlussfristen
sind jedenfalls dann unwirksam, wenn ein gekündigter Haustarifvertrag
zweiseitig wirkende Verfallfristen vorsah.