Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AEntG besteht ein Anspruch
auf die Mindestentgelte einschließlich der Überstundensätze
auch dann, wenn die Überstundensätze nicht in demselben
Tarifvertrag wie die Mindestentgeltsätze, sondern in einem anderen
für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrag geregelt sind.