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aus den Entscheidungsgründen |
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"(17) Die Kündigungserklärung des Beklagten ist dem Kläger auch
in der vorgeschriebenen Form zugegangen. Der gegenteiligen Annahme des Landesarbeitsgerichts stimmt der Senat nicht zu.
(18) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden zugeht
(und damit entsprechend § 130 Abs.1 Satz 1 BGB wirksam wird), wenn sie durch Übergabe
in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (...).
(19) Für den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Anwesenden ist nicht darauf abzustellen,
ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft
erlangt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 07.01.2004,
2 AZR 388/03). (...)
(20) Für den Zugang einer verkörperten Erklärung unter Anwesenden genügen die Aushändigung
und Übergabe des Schriftstücks, so dass der Empfänger in der Lage ist,
vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (...). Mit der Übergabe
des Schriftstücks ist dem grundsätzlichen Interesse an rechtzeitiger Information,
auf dem das Zugangserfordernis beruht, genügt (...). Das Gesetz will sicherstellen,
dass in Fällen einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erst mit rechtzeitiger
Informationsmöglichkeit des Empfängers die Willenserklärung auch wirksam wird.
Für den Zugang eines Schriftstücks unter Anwesenden ist damit ausreichend,
wenn dem Adressaten das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird,
es sei denn, dem Empfänger ist die für ein Verständnis
nötige Zeit nicht verblieben (...).
(21) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Kündigungserklärung in der verkörperten Form
des Originalschreibens durch seine Erklärungsboten dem Kläger übergeben.
Diese haben die Willenserklärung abgegeben, indem sie dem Kläger das Schreiben
zur Unterschrift vorgelegt haben. Sie haben ihre tatsächliche Verfügungsgewalt aufgegeben und
der Kläger hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Schreiben erlangt.
Er hat darauf den Empfang bestätigt.
(22) Das Originalkündigungsschreiben wurde dem Kläger auch so übergeben, dass dieser vom Inhalt
Kenntnis nehmen konnte. Das Landesarbeitsgericht
hat festgestellt, dass der Kläger Gelegenheit und Zeit gehabt hat, das Kündigungsschreiben
zu lesen. (...) Auch in den Vorinstanzen wurden von den Parteien keine Anhaltspunkte
dafür vorgetragen, dass der Kläger die Empfangsbestätigung 'blind' unterschreiben sollte,
ohne die Zeit zu haben, lesen zu können, was er unterzeichnete.
(23) Ob der Kläger das Originalkündigungsschreiben tatsächlich gelesen hat, ist unerheblich.
Für den Zugang genügt es, dass die Erklärung in den Bereich
des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Nimmt er trotz bestehender Möglichkeit keine Kenntnis, geht das zu seinen Lasten
(BAG, Beschluss vom 07.01.2004, 2 AZR 388/03;
...)." |
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