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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Anspruch
auf Gratifikationszahlung aus betrieblicher Übung durch eine geänderte
betriebliche Übung beendet werden, wenn der Arbeitgeber erklärt,
die jährliche Zahlung der Gratifikation sei eine 'freiwillige, jederzeit
widerrufliche Leistung, auf die - auch zukünftig - kein Rechtsanspruch
besteht' und die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum
von drei Jahren hinweg nicht widersprechen (...). Dies beruht darauf,
dass der Arbeitgeber das Schweigen des Arbeitnehmers
auf die geänderte betriebliche Übung nach Treu und Glauben
und nach der Verkehrssitte als Akzeptierung der geänderten betrieblichen
Übung ansehen kann, weil er annehmen darf, dass der Arbeitnehmer
der Änderung widersprechen würde, wenn er mit dieser nicht einverstanden
sein sollte (...).
Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn der Anspruch auch durch eine
betriebliche Übung begründet worden ist. (...) Nach ständiger
Rechtsprechung kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur entstehen,
wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage
für die Leistungsgewährung fehlt (...). Grundlage der Leistungsgewährung
an den Kläger war jedoch keine betriebliche Übung, sondern die Bezugnahme
auf die tariflichen Regelungen. Deshalb konnte eine betriebliche Übung nicht
entstehen und demzufolge auch nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung
beendet werden." |
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