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Leitsätze: |
1. |
Auch eine relativ kleine Arbeitnehmervereinigung kann die
für eine Gewerkschaft erforderliche Durchsetzungsfähigkeit besitzen,
wenn in ihr spezialisierte Arbeitnehmer organisiert sind, die von Arbeitgeberseite
im Falle von Arbeitskämpfen kurzfristig nur schwer ersetzbar sind. |
2. |
Beschränkt eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit auf eine Berufsgruppe,
die sich räumlich auf wenige Schwerpunkte konzentriert, kann auch ein
relativ kleiner organisatorischer Apparat leistungsfähig genug sein, um die gewerkschaftlichen
Aufgaben wahrzunehmen. |
3. |
Eine Gewerkschaft muss strukturell vom sozialen Gegenspieler unabhängig sein.
Dieser Grundsatz ist erst dann verletzt, wenn durch personelle oder organisatorische
Verflechtungen oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen die eigenständige
Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei ernsthaft gefährdet wird. |
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