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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 306 Nr.4 BGB ist die formularmäßige Vereinbarung
eines Rechts des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern
oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung
oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers
für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Diese Regelung gilt
seit dem 01.01.2002. Auf Arbeitsverträge,
die vor dem 01.01.2002 begründet worden sind, findet sie
seit dem 01.01.2003 Anwendung.
(...)
Die unwirksame Vertragsklausel fällt bei dem hier vorliegenden Altfall nicht
ersatzlos weg. Da die Unwirksamkeit allein auf förmlichen Anforderungen
beruht, die die Parteien bei Vertragsabschluss nicht kennen konnten,
würde eine Bindung der Arbeitgeberin an die vereinbarte
Leistung ohne Widerrufsmöglichkeit unverhältnismäßig
in die Privatautonomie eingreifen. Deshalb ist die entstandene Lücke
durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. (...)" |
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