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Arbeitsrecht
AGB-Kontrolle des Arbeitsvertrages
Altfälle: ergänzende Vertragsauslegung

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 12.01.05
(5 AZR 364/04)
NJW 2005, 1820
NZA 2005, 465
DB 2005, 669


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Leitsätze:
1.  Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen", ist gemäß § 306 Nr.4 BGB unwirksam.
2.  Wurde der Formulararbeitsvertrag vor dem 01.01.2002 abgeschlossen, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke in Betracht. Es gelten dann die Widerrufsgründe, die die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Nach § 306 Nr.4 BGB ist die formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2002. Auf Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2002 begründet worden sind, findet sie seit dem 01.01.2003 Anwendung.

(...)

Die unwirksame Vertragsklausel fällt bei dem hier vorliegenden Altfall nicht ersatzlos weg. Da die Unwirksamkeit allein auf förmlichen Anforderungen beruht, die die Parteien bei Vertragsabschluss nicht kennen konnten, würde eine Bindung der Arbeitgeberin an die vereinbarte Leistung ohne Widerrufsmöglichkeit unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen. Deshalb ist die entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. (...)"

 
 

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