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Arbeitsrecht
Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 25.05.05
(5 AZR 572/04)
NJW 2005, 3305
NZA 2005, 1111


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Leitsätze:
1.  Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs.3 BGB.
2.  In Formulararbeitsverträgen können zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate.
3.  Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht.
4.  Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts findet bei ausgehandelten Vertragsbedingungen eine Billigkeitskontrolle im Sinne einer allgemeinen, nicht auf die Besonderheiten des Falles bezogenen Angemessenheitsprüfung nach § 242 BGB nicht mehr statt.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Zwar können zweistufige Ausschlussfristen (das sind solche, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern) einzelvertraglich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Der Senat hält aber in Anlehnung an § 61b ArbGG für die zweite Stufe eine Mindestfrist von 3 Monaten für geboten. Dasselbe gilt, falls die - unstreitig (vom Arbeitgeber) vorformulierte - Ausschlussfrist nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war, sofern (der Arbeitnehmer) aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte; denn es liegt ein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs.3 BGB vor."
 

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