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aus der Pressemitteilung: |
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"Zwar können zweistufige Ausschlussfristen (das sind solche,
die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs
zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern)
einzelvertraglich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
Der Senat hält aber in Anlehnung an
§ 61b ArbGG
für die zweite Stufe eine Mindestfrist von 3 Monaten
für geboten. Dasselbe gilt, falls die - unstreitig (vom Arbeitgeber)
vorformulierte - Ausschlussfrist nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war,
sofern (der Arbeitnehmer) aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss
nehmen konnte; denn es liegt ein Verbrauchervertrag gemäß
§ 310 Abs.3 BGB
vor." |
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