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aus der Pressemitteilung: |
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"Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit
von 37,5 auf 30 Stunden nach § 8 TzBfG, so kann sich der Arbeitgeber
nach § 8 Abs.4 TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche
Gründe entgegen, weil die Einstellung einer Ersatzkraft
erforderlich sei, durch deren Einarbeitung sowie laufende Schulungen
unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden.
Dem kann der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg entgegenhalten,
er könne durch Arbeitsverdichtung das bisher erledigte Arbeitspensum
anstatt in 37,5 Stunden in 30 Stunden pro Woche erledigen,
so dass sich die Einstellung einer Ersatzkraft erübrige." |
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