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Leitsätze: |
1. |
Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung
aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist
von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt
unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben
(§ 307
Abs.1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen
Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte,
die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein,
dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist
(§ 307
Abs.2 Nr.2 BGB). |
2. |
Die Ausschlussklausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam.
Sie fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen
ersatzlos weg (§ 306
Abs.1 und 2 BGB). |
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