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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitgebers
Klagefrist bei falscher Kündigungsfrist

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 15.12.05
(2 AZR 148/05)
BAGE 116, 336
NJW 2006, 2284
DB 2006, 1116


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Leitsatz:
  Der Arbeitnehmer kann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch nach der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Neufassung von § 4 KSchG außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen. 
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit." 
 

so auch:
LAG Hamm, Urteil vom 23.05.05

anders:
LAG Mainz, Urteil vom 18.02.05

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