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Arbeitsrecht
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Beschluss vom 24.01.06
(1 ABR 6/05)


48-Stunden-Höchstgrenze
gilt auch für Alt-Tarifverträge


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Leitsatz:
  § 25 Satz 1 ArbZG stellt Tarifverträge, die am 01.01.2004 bereits bestanden, nicht von der Verpflichtung frei, die Grenze der höchstzulässigen jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden - einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst - zu beachten.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Nach § 7 Abs.1 Nr.1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24.12.2003 kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs.8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von 12 Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge. Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge, die am 01.01.2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31.12.2006 unberührt. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser Übergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift."
 

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