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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 7 Abs.1 Nr.1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24.12.2003
kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr
als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.
Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen,
muss gemäß § 7 Abs.8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit
einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt
von 12 Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet.
Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge.
Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge,
die am 01.01.2004 bereits galten, von der Einhaltung
bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31.12.2006 unberührt.
Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser
Übergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt
die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift." |
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