|
aus der Pressemitteilung: |
|
"Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber
vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber
übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es
auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt,
ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam. Sie benachteiligt
den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
und ist damit nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung
der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt,
dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst
oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber
beendet wird (geltungserhaltende Reduktion) scheidet aus." |
|
| |