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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch
grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen
Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen
für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich
um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung
wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist.
Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während
der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus.
Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung
i.S.d. § 14
Abs.2 TzBfG
ist zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung
beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist,
oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung
einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fälle
beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien
bestehenden Arbeitsvertrag." |
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