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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 23
Abs.1 Satz 2 KSchG
genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel
fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen
Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem
1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt das KSchG in Betrieben, in denen in der Regel
zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat;
diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung
von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass bei einem
späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten
Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden
'Alt-Arbeitnehmer' weiterhin Kündigungsschutz genießt, soweit in dem Betrieb
einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Personen insgesamt
nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch dann,
wenn für ausgeschiedene 'Alt-Arbeitnehmer' andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind.
Eine solche 'Ersatzeinstellung' reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck
der Besitzstandsregelung des § 23 Abs.1 Satz 2 KSchG für deren Anwendung
nicht aus." |
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