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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitgebers
Kuddelmuddel im Kleinbetrieb

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21.09.06
(2 AZR 840/05)
NZA 2007, 438
DB 2007, 691
BB 2007, 831
ZIP 2007, 740
EWiR 2007, 345


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Leitsätze:
1.  Der Erste Abschnitt des KSchG findet gemäß § 23 Abs.1 KSchG nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt entweder mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder mehr als fünf (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt waren.
2.  Bei der Berechnung des abgesenkten Schwellenwertes des § 23 Abs.1 KSchG zählen nur die (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt waren. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene (Alt-) Arbeitnehmer werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Nach § 23 Abs.1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt das KSchG in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr entschieden, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden 'Alt-Arbeitnehmer' weiterhin Kündigungsschutz genießt, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene 'Alt-Arbeitnehmer' andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche 'Ersatzeinstellung' reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 Abs.1 Satz 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus."
 

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