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aus der Pressemitteilung: |
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"Enthält ein Tarifvertrag eine Regelungslücke,
ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine bewusste oder
unbewusste Tariflücke handelt. Eine bewusste Tariflücke kann wegen
der Tarifautonomie nur durch die Tarifvertragsparteien selbst geschlossen werden.
Unbewusste Tariflücken können durch die Rechtsprechung im Wege
der ergänzenden Auslegung geschlossen werden. Voraussetzung ist,
dass der Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte für den mutmaßlichen
Willen der Tarifvertragsparteien enthält." |
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